(2) Erlaubnisanträge nach
§ 32 des Kreditwesengesetzes durch Wertpapierinstitute, die bis zum 26. Juni 2021 bei der Bundesanstalt eingegangen sind, werden als solche nach
§ 15 behandelt, sofern eine Erlaubnis nach
§ 32 des Kreditwesengesetzes vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr erteilt werden kann.
(3) Unternehmen, die das Kryptoverwahrgeschäft zusammen mit anderen nach
§ 32 des Kreditwesengesetzes erlaubnispflichtigen Geschäften ausschließlich bezogen auf Rechnungseinheiten oder Kryptowerte betreiben und denen bis zum 26. Juni 2021 eine Erlaubnis erteilt wurde oder die bis zum 26. Juni 2021 einen Erlaubnisantrag nach
§ 32 des Kreditwesengesetzes gestellt haben, werden weiterhin als solche des
§ 32 des Kreditwesengesetzes behandelt.
§ 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.