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Synopse aller Änderungen der SLV am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 1 der SLVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SLV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | SLV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 418 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Beurteilungsverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die dienstliche Beurteilung wird von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler sowie der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten als Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler erstellt. 2 Sie schließt mit einem Gesamturteil der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers ab. 3 Insbesondere für die Beurteilung von Soldatinnen und Soldaten, die nicht in den Streitkräften verwendet werden, kann das Bundesministerium der Vereidigung festlegen, dass die Beurteilungen von anderen als den in Satz 1 genannten Personen erstellt werden, sofern diese über ausreichende Kenntnis von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der zu Beurteilenden verfügen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die dienstliche Beurteilung wird von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler sowie der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten als Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler erstellt. 2 Sie schließt mit einem Gesamturteil der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers ab. 3 Insbesondere für die Beurteilung von Soldatinnen und Soldaten, die nicht in den Streitkräften verwendet werden, kann das Bundesministerium der Verteidigung festlegen, dass die Beurteilungen von anderen als den in Satz 1 genannten Personen erstellt werden, sofern diese über ausreichende Kenntnis von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der zu Beurteilenden verfügen. |
(2) 1 Es sind Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden. 2 Innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen. (3) 1 Die höchste Note sollen nicht mehr als 5 Prozent, die zweithöchste Note nicht mehr als 10 Prozent und die dritthöchste Note nicht mehr als 15 Prozent der in der Vergleichsgruppe Beurteilten erhalten. 2 Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit dürfen diese Richtwerte um bis zu fünf Prozentpunkte über- oder unterschritten werden. 3 Sind die Fallzahlen zu gering, um die Richtwerte anwenden zu können, sind die dienstlichen Beurteilungen entsprechend zu differenzieren. (4) 1 Die Gesamtverantwortung dafür, dass die Vorgaben des Absatzes 3 hierarchieebenenübergreifend eingehalten werden, liegt 1. für das Bundesministerium der Verteidigung bei der für Personalangelegenheiten zuständigen Staatssekretärin oder dem für Personalangelegenheiten zuständigen Staatssekretär, 2. bei der Generalinspekteurin oder dem Generalinspekteur der Bundeswehr für die ihr oder ihm unmittelbar unterstellten Dienststellen sowie 3. für die zivilen und militärischen Organisationsbereiche bei deren Leiterinnen oder Leitern. 2 Zu diesem Zweck lassen die Gesamtverantwortlichen durch die nächsten Disziplinarvorgesetzten der Zweitbeurteilerinnen und der Zweitbeurteiler bereits vor Erstellung der Beurteilungen sicherstellen, dass die Vorgaben nach Absatz 3 beachtet werden. 3 Abgesehen von der Vorgabe eines hierarchieebenenübergreifenden vergleichbaren Beurteilungsmaßstabs dürfen unterstellten Erstbeurteilerinnen, Erstbeurteilern, Zweitbeurteilerinnen oder Zweitbeurteilern keine konkreten Bewertungen vorgegeben werden. (5) 1 Die Beurteilung ist vor ihrer Aufnahme in die Personalakte der oder dem Beurteilten bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. 2 Dies ist in der Personalakte zu dokumentieren. 3 Das Gesamtergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels bekannt gegeben werden. (6) 1 Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers 1. muss dienstliche Beurteilungen für ganze ihr oder ihm unterstellte Bereiche aufheben, wenn trotz ausreichender Fallzahl verbindliche Richtwerte nicht eingehalten worden sind, 2. muss dienstliche Beurteilungen für ganze ihr oder ihm unterstellte Bereiche aufheben, wenn ohne hinreichende Begründung der beurteilenden Vorgesetzten bei nicht ausreichender Fallzahl nicht entsprechend differenziert worden ist, oder 3. muss nach Feststellung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen dienstliche Beurteilungen für ganze ihr oder ihm unterstellte Bereiche aufheben, wenn kein hierarchieebenenübergreifender vergleichbarer Beurteilungsmaßstab angewendet worden ist, soweit nicht bereits höhere Vorgesetzte nach Feststellung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen entsprechend erforderliche Aufhebungen veranlasst haben. 2 Das Bundesministerium der Verteidigung kann abweichende Regelungen treffen. (7) 1 Für Personalentwicklungsbewertungen gelten Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend. 2 Zur Personalentwicklungsbewertung ist eine Stellungnahme abzugeben, wenn die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler mit ihrer oder seiner Bewertung die Dotierungsebene der eigenen Verwendung überschritten hat. 3 Die Stellungnahme hat die oder der Vorgesetzte der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers abzugeben, die als nächste oder der als nächster die Dotierungsebene der vergebenen Entwicklungsprognose oder des vergebenen Verwendungsvorschlags inne hat. 4 Ist keine Stellungnahme abzugeben, steht es der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers frei, Stellung zu nehmen. 5 Diese Stellungnahmen gelten als Gesamturteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. | |
§ 3a Referenzgruppen | |
(1) 1 Für die in § 27b Absatz 1 des Soldatengesetzes genannten Soldatinnen und Soldaten hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung Referenzgruppen zu bilden. 2 Als Grundlage für die Bildung der Referenzgruppe dient die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung. 3 Die Referenzgruppen sind zu dem Zeitpunkt des gemäß § 27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 des Soldatengesetztes auslösenden Anlasses erstmals zu bilden. (2) 1 Die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung beginnt bei förderlichen Verwendungsentscheidungen sofort, in allen übrigen Fällen, sobald für die referenzierten Soldatinnen und Soldaten keine aktuellen verwertbaren Beurteilungserkenntnisse mehr vorliegen; sie endet, sobald wieder verwertbare Beurteilungserkenntnisse vorliegen. 2 In diesem Geltungszeitraum wird für referenzierte Soldatinnen und Soldaten eine förderliche Auswahlentscheidung getroffen, wenn Auswahlentscheidungen zugunsten von Referenzpersonen den Rangplatz der referenzierten Soldatin oder des referenzierten Soldaten erreicht haben. | (1) 1 Für die in § 27b Absatz 1 des Soldatengesetzes genannten Soldatinnen und Soldaten hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung Referenzgruppen zu bilden. 2 Als Grundlage für die Bildung der Referenzgruppe dient die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung. 3 Die Referenzgruppen sind zu dem Zeitpunkt des gemäß § 27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 des Soldatengesetzes auslösenden Anlasses erstmals zu bilden. (2) 1 Die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung beginnt bei förderlichen Verwendungsentscheidungen sofort, in allen übrigen Fällen, sobald für die referenzierten Soldatinnen und Soldaten keine aktuellen verwertbaren Beurteilungserkenntnisse mehr vorliegen; sie endet, sobald wieder verwertbare Beurteilungserkenntnisse vorliegen. 2 In diesem Geltungszeitraum wird für referenzierte Soldatinnen und Soldaten eine förderliche Auswahlentscheidung getroffen, wenn Auswahlentscheidungen zugunsten von Referenzpersonen den Rangplatz der referenzierten Soldatin oder des referenzierten Soldaten erreicht haben. 3 Ist die Anwendung des Rangplatzprinzips aufgrund der Art der Entscheidung nicht möglich, wird die förderliche Auswahlentscheidung mit einer fiktiven, auf der Basis der Beurteilungsnoten der Referenzpersonen ermittelten Beurteilungsnote getroffen. |
(3) Die Voraussetzungen des § 27b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 des Soldatengesetzes sind erfüllt, wenn die Referenzpersonen in der zu Grunde zu legenden dienstlichen Beurteilung gemessen an dem binnendifferenzierten Gesamturteil gleich beurteilt worden sind und derselben Ausbildungs- und Verwendungsreihe, demselben Werdegang oder demselben Kompetenzbereich wie die referenzierte Soldatin oder der referenzierte Soldat angehören. (4) Kann die Regelzahl von zehn Referenzpersonen nicht erreicht werden, so ist eine schrittweise Erweiterung der in § 27b Absatz 2 Satz 2 des Soldatengesetzes genannten Kriterien mindestens bis zum Erhalt der notwendigen Referenzgruppengröße vorzunehmen. | |
§ 6 Zusicherung der Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten | |
(1) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann zugesichert werden, dieses Dienstverhältnis in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umzuwandeln, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. (2) 1 Bei einer Einstellung nach § 43 oder § 45 ist eine Zusicherung nach Absatz 1 zu erteilen mit der Maßgabe, dass die Umwandlung 1. in den Fällen des § 43 spätestens drei Jahre nach der Beförderung zum Leutnant erfolgt, 2. in den Fällen des § 45 spätestens drei Jahre nach der Einstellung erfolgt. | |
2 Die Zusicherung kann an weitere Bedingungen geknüpft werden. | 2 Die Zusicherung kann an weitere Bedingungen geknüpft werden. 3 Sie kann bei einer Einstellung in einen Werdegang des Sanitätsdienstes unterbleiben. |
(3) 1 Einer Bewerberin oder einem Bewerber für eine Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 kann zugesichert werden, dass ihr Dienstverhältnis drei Jahre nach ihrer Einstellung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umgewandelt wird, wenn 1. die Bewerberin oder der Bewerber sich mindestens zwei Jahre in Verwendungen bewährt, für die sie oder er als Fachunteroffizierin oder Fachunteroffizier, Feldwebel, Offizierin oder Offizier eingestellt wird, und 2. zum Zeitpunkt der Umwandlung keine Erkenntnisse vorliegen, wonach die Bewerberin oder der Bewerber sich nicht zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eignet. 2 Die Bewerberinnen und Bewerber sind darauf hinzuweisen, dass sich die Frist für die Umwandlung verlängert, wenn innerhalb dieser drei Jahre die Mindestdauer der Verwendung nach Satz 1 Nummer 1 aus besonderen dienstlichen Gründen nicht erreicht wird. 3 Die Frist verlängert sich auch um Zeiten einer Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlaubung weder dienstlichen Interessen noch öffentlichen Belangen dient. (4) 1 Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, denen eine Zusicherung nach Absatz 3 erteilt worden ist, sind so zu verwenden, dass sie die Bewährungsfrist des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Jahren nach der Einstellung erfüllen können. 2 Dies gilt nicht, wenn besondere dienstliche Gründe für eine andere Verwendung vorliegen. 3 Eine Verwendung nach Satz 1 wird nicht unterbrochen durch Zeiten 1. eines Erholungsurlaubs, 2. eines Sonderurlaubs unter Belassung der Geld- und Sachbezüge, 3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur, 4. eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, 5. einer Elternzeit, 6. einer familienbedingten Beurlaubung, | |
7. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für nach § 30 Absatz 4 des Soldatengesetzes geleisteten Dienst, | 7. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes geleisteten Dienst, |
8. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder 9. einer Dienstreise. (5) Bei einer Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 ohne Zusicherung nach Absatz 3 darf das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Einstellung umgewandelt werden. (6) Eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit, die oder der nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 eingestellt worden ist, kann unmittelbar im Anschluss an eine sechsmonatige Bewährungszeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden. | |
§ 9 Laufbahnbefähigung und Laufbahnwechsel | |
(1) 1 Die Laufbahnbefähigung besitzt, wer die Laufbahnprüfung bestanden hat. 2 Die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere 1. des Sanitätsdienstes besitzt, wer die in § 29 Absatz 3 Satz 1 genannten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt, 2. des Militärmusikdienstes besitzt, wer die in § 34 Absatz 3 genannten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt und 3. des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr besitzt, wer die in § 39 Absatz 3 genannten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt. | |
3 Die Laufbahnbefähigung besitzt auch, wer die Voraussetzungen für eine Einstellung mit einem höheren Dienstgrad der jeweiligen Laufbahn, der kein Anwärterdienstgrad ist, erfüllt. | 3 Die Laufbahnbefähigung besitzt auch, wer 1. die Voraussetzungen für eine Einstellung mit einem höheren Dienstgrad der jeweiligen Laufbahn, der kein Anwärterdienstgrad ist, erfüllt oder 2. eine fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat. |
(2) 1 Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn erworben hat. 2 Bei einem Laufbahnwechsel gelten für die Verleihung eines Dienstgrades die Vorschriften für eine Einstellung mit einem höheren Dienstgrad in die jeweilige Laufbahn entsprechend. (3) 1 Laufbahnwechsel sind nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. 2 Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel aus dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. | |
(4) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die für nicht mehr als drei Jahre in ihr Dienstverhältnis berufen worden sind, gelten | (4) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die für nicht mehr als eine dreijährige Ausbildungszeit in ihr Dienstverhältnis berufen worden sind, gelten |
1. für den Aufstieg in die Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Truppendienstes § 22 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend und | |
2. für den Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes § 48 Absatz 2 und 4 entsprechend. | 2. für den Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes § 48 Absatz 2 und 4 entsprechend sowie für die Einstellung § 48 Absatz 3 entsprechend. |
(5) 1 Sind Anwärterinnen und Anwärter nicht für ihre Laufbahn geeignet, werden sie mit der Beendigung ihres Dienstverhältnisses je nach erreichtem Dienstgrad in eine Laufbahn der Mannschaften, der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere oder in eine andere Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere überführt. 2 Es werden überführt: 1. Anwärterinnen und Anwärter mit einem Mannschaftsdienstgrad in eine Laufbahn der Mannschaften der Reserve, 2. Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad 'Unteroffizier', 'Fahnenjunker' oder 'Stabsunteroffizier' in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve, 3. Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad 'Fähnrich' oder 'Oberfähnrich' in eine Laufbahn der Feldwebel der Reserve und 4. Anwärterinnen und Anwärter mit einem Offizierdienstgrad in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes. 3 Nach der Überführung entfällt der für Anwärterinnen und Anwärter vorgesehene Zusatz zur Dienstgradbezeichnung. 4 Fahnenjunker führen den Dienstgrad 'Unteroffizier', Fähnriche den Dienstgrad 'Feldwebel' und Oberfähnriche den Dienstgrad 'Hauptfeldwebel'. 5 Bei einer Rückführung nach § 55 Absatz 4 Satz 3 des Soldatengesetzes gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. (6) 1 Werden Feldwebel in einen Dienstgrad herabgesetzt, der in der jeweiligen Laufbahn nur von Anwärterinnen und Anwärtern geführt wird, führen sie ihre Dienstgradbezeichnung ohne den für Anwärterinnen und Anwärter vorgesehenen Zusatz. 2 Für erneute Beförderungen gelten die Regelungen für Anwärterinnen und Anwärter im jeweiligen Dienstgrad entsprechend; ausgenommen sind die jeweiligen Prüfungserfordernisse. (7) Absatz 6 gilt für Unteroffizierinnen und Unteroffiziere in einer Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere entsprechend. (8) 1 Soldatinnen und Soldaten, die keiner Reservelaufbahn angehören, wechseln mit der Beendigung ihres Wehrdienstverhältnisses in die ihrer Laufbahn entsprechende Reservelaufbahn. 2 Bei erneuter Begründung eines Wehrdienstverhältnisses nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder nach dem Vierten oder Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes bleibt diese Laufbahnzuordnung erhalten, wenn die Verwendung keine andere Laufbahnzuordnung erfordert. | |
§ 15 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad | |
(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden 1. mit dem Dienstgrad 'Unteroffizier', wer a) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und b) über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt, 2. mit dem Dienstgrad 'Stabsunteroffizier', wer a) mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und jeweils über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt oder b) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, jeweils über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt und eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachweist, c) in die Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes, wer die Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe a erfüllt und eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat. | |
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen sich mindestens für drei Jahre, in der Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes mindestens für zwei Jahre, zu einem Wehrdienst verpflichten. | (2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen sich mindestens für drei Jahre, in der Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes mindestens für ein Jahr, zu einem Wehrdienst verpflichten. |
§ 16 Aufstieg in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere | |
(1) 1 Mannschaften aller Laufbahnen können in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere aufsteigen, wenn sie mindestens den Dienstgrad 'Gefreiter' erreicht haben und den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen. 2 § 6 Absatz 1 gilt entsprechend. (2) Nach dem Aufstieg führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz '(Unteroffizieranwärterin)', '(Unteroffizieranwärter)' oder '(UA)'. (3) § 14 gilt entsprechend. | |
(4) 1 Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 können Mannschaften aller Laufbahnen, die einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in die Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes aufsteigen, wenn sie eine fachspezifische Qualifizierung abgeschlossen haben (Praxisaufstieg). 2 Der Praxisaufstieg dauert sechs Monate. 3 Er besteht aus 1. einer dreimonatigen fachtheoretischen Ausbildung und 2. einer dreimonatigen berufspraktischen Einführung. 4 Die fachtheoretische Ausbildung schließt mit einer Prüfung und die berufspraktische Einführung mit einer Bewertung ab. 5 Der erfolgreiche Abschluss des Praxisaufstiegs ist festzustellen. 6 § 14 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die berufspraktische Einführung einmal wiederholt werden kann. | |
§ 19 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad | |
(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter eingestellt werden 1. mit dem Dienstgrad 'Unteroffizier', wer a) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und b) über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt, 2. mit dem Dienstgrad 'Stabsunteroffizier', wer a) mindestens den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und zusätzlich über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt oder b) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, zusätzlich über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt und eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachweist, | |
3. in die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes, wer | 3. in die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes mit dem Dienstgrad 'Stabsunteroffizier', wer |
a) die Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a erfüllt und b) eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat. (2) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad 'Feldwebel' eingestellt werden 1. in die Laufbahnen der Feldwebel des Truppendienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, wer a) in einem für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Beruf die Meisterprüfung oder eine dieser nach Art, Inhalt und Zulassungsvoraussetzungen vergleichbare Prüfung oder die Abschlussprüfung an einer mindestens zweijährigen Fachschule bestanden hat oder b) eine für die vorgesehene Verwendung verwertbare Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes oder eine vergleichbare Laufbahn besitzt, 2. in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes, wer a) die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt oder b) eine luftfahrzeugtechnische Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B besitzt, 3. in die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes, wer über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt in a) einem Gesundheitsberuf, b) einem technischen Assistenzberuf oder c) einem Assistenzberuf im Gesundheitswesen, und 4. in die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes, wer mindestens 180 Leistungspunkte in einem Bachelorstudiengang Orchesterinstrumente an einer Musikhochschule oder eine gleichwertige Qualifikation erworben hat. (3) 1 Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor, kann für eine militärfachliche Verwendung mit einem höheren Dienstgrad, höchstens jedoch mit dem Dienstgrad 'Stabsfeldwebel', eingestellt werden, wer die Eignung für den höheren Dienstgrad durch eine hauptberufliche Tätigkeit erworben hat. 2 Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen ausgeübt worden sein und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit der vorgesehenen Verwendung entsprechen. 3 Die Mindestdauer der Tätigkeit beträgt für eine Einstellung 1. als Oberfeldwebel ein Jahr 2. als Hauptfeldwebel fünf Jahre und 3. als Stabsfeldwebel neun Jahre. | |
(4) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das verkürzte Verpflichtungszeiterfordernis von zwei Jahren nur für Einstellungen in die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes nach den Absätzen 2 und 3 besteht. | (4) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das verkürzte Verpflichtungszeiterfordernis von einem Jahr nur für Einstellungen in die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes nach den Absätzen 2 und 3 besteht. |
§ 21 Aufstieg in eine Laufbahn der Feldwebel | |
(1) 1 Wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes auch die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind, können in eine Laufbahn der Feldwebel aufsteigen: | (1) 1 Wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 und für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes auch die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind, können in eine Laufbahn der Feldwebel aufsteigen: |
1. Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad 'Gefreiter' erreicht haben, und 2. Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere. 2 Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 erfüllen, wird der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen. 3 Für Aufsteigerinnen und Aufsteiger nach Satz 1 gilt § 6 Absatz 1 entsprechend. (2) Nach dem Aufstieg führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz '(Feldwebelanwärterin)', '(Feldwebelanwärter)' oder '(FA)'. (3) § 18 gilt entsprechend. | |
§ 45 Einstellung als Offizierin oder Offizier des militärfachlichen Dienstes | |
(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes kann eingestellt werden, wer sich für mindestens drei Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet und einen der folgenden Befähigungsnachweise besitzt: 1. eine nach deutschem Recht gültige Berufsflugzeugführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung, 2. eine nach deutschem Recht gültige Berufshubschrauberführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung, 3. eine nach deutschem Recht gültige Fluglotsenlizenz, 4. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Kapitän (NK) auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge, 5. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Ersten Offizier (NEO) auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge, 6. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier (NWO) auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge, 7. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage (TLM) auf Kauffahrteischiffen, 8. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Zweiten technischen Schiffsoffizier (TZO) auf Kauffahrteischiffen, 9. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Technischen Wachoffizier (TWO) auf Kauffahrteischiffen, 10. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier (ETO) auf Kauffahrteischiffen, 11. ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung zum Strategischen Professional. (2) 1 Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad 'Leutnant'. 2 Es kann eingestellt werden 1. als Oberleutnant, wer die Eignung für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb des Befähigungsnachweises durch eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren erworben hat, oder 2. als Hauptmann, wer die über Nummer 1 hinausgehende Eignung für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung durch eine diesem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit von mindestens zwei weiteren Jahren erworben hat. | |
(3) Als Offizierin oder Offizier des militärfachlichen Dienstes kann auch eingestellt werden, wer einen für die vorgesehene Verwendung erforderlichen Bachelor- oder gleichwertigen Abschluss besitzt und sich für mindestens drei Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet. | (3) Als Offizierin oder Offizier des militärfachlichen Dienstes kann auch eingestellt werden, wer einen für die vorgesehene Verwendung erforderlichen Bachelor- oder gleichwertigen Abschluss besitzt und sich für mindestens drei Jahre, in Werdegängen des Sanitätsdienstes für mindestens ein Jahr zu einem Wehrdienst verpflichtet. |
(4) 1 Die Einstellung nach Absatz 3 erfolgt mit dem Dienstgrad Oberleutnant. 2 Als Hauptmann kann eingestellt werden, wer die Eignung für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb des Bachelor- oder gleichwertigen Hochschulabschlusses durch eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren erworben hat. | |
§ 48 Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten | |
(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt und befördert. (2) 1 Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten können als Anwärterinnen oder Anwärter in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes aufsteigen, wenn sie | |
1. mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzen oder | 1. die in § 23 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen oder |
2. mindestens den Dienstgrad 'Feldwebel' erreicht haben. 2 Nach der Übernahme in die neue Laufbahn führen die Anwärterinnen und Anwärter im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz '(Reserveoffizieranwärterin)' oder '(Reserveoffizieranwärter)' oder '(ROA)'. 3 § 43 gilt entsprechend. (3) 1 Für die Einstellung mit einem höheren Dienstgrad gelten § 23 Absatz 4 und § 25 Absatz 2 bis 5, § 30 Absatz 3 bis 7, § 35 Absatz 2 und die §§ 40 und 45 Absatz 2 bis 4 entsprechend. 2 Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der Wehrdienstleistung vorläufig verliehen. 3 Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen endgültig verliehen werden. | |
(4) 1 Für die Beförderung der Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärter, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 entsprechend. 2 Im Übrigen können Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärter nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen befördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach § 24 Absatz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. 3 § 24 Absatz 2 gilt entsprechend. 4 Der Dienstgrad 'Oberfähnrich' muss nicht durchlaufen werden. | (4) 1 Für die Beförderung der Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärter, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 entsprechend. 2 Im Übrigen können Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärter nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen befördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach § 24 Absatz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. 3 § 24 Absatz 2 gilt entsprechend. |
(5) 1 Die Reserveoffizierinnen und Reserveoffiziere können erst nach einer Zeit befördert werden, die für Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung vorausgesetzt wird. 2 Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens 24 Tagen zu leisten. (6) 1 Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärter können als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 23 erfüllen. 2 Auf die Ausbildungszeit kann die Dienstzeit als Soldatin oder Soldat in der Bundeswehr angerechnet werden. (7) Für die Ernennung einer Reserveoffizierin oder eines Reserveoffiziers zur Berufsoffizierin oder zum Berufsoffizier gilt § 22 Absatz 5 entsprechend. (8) 1 Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 nicht angerechnet. 2 § 12 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. | |
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 3) Zuordnung der Dienstgrade zu den Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten | |
1. Laufbahngruppe der Mannschaften a) Zur Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes und zur Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Truppendienstes gehören die folgenden Dienstgrade: aa) Flieger, Funker, Grenadier, Jäger, Kanonier, Matrose, Panzerfunker, Panzergrenadier, Panzerjäger, Panzerkanonier, Panzerpionier, Panzerschütze, Pionier, Sanitätssoldat, Schütze, bb) Gefreiter, cc) Obergefreiter, dd) Hauptgefreiter, ee) Stabsgefreiter, ff) Oberstabsgefreiter, gg) Korporal, hh) Stabskorporal. b) Zur Laufbahn der Mannschaften des Sanitätsdienstes und zur Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Sanitätsdienstes gehören die folgenden Dienstgrade: aa) Flieger, Matrose, Sanitätssoldat, bb) Gefreiter, cc) Obergefreiter, dd) Hauptgefreiter, ee) Stabsgefreiter, ff) Oberstabsgefreiter. c) Zur Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes und zur Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Militärmusikdienstes gehören die folgenden Dienstgrade: aa) Flieger, Matrose, Schütze, bb) Gefreiter, cc) Obergefreiter, dd) Hauptgefreiter, ee) Stabsgefreiter, ff) Oberstabsgefreiter. 2. Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere a) Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere aa) Zur Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes und zur Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des allgemeinen Fachdienstes gehören die folgenden Dienstgrade: aaa) Flieger, Matrose, Schütze, bbb) Gefreiter, ccc) Obergefreiter, ddd) Unteroffizier, Maat, eee) Stabsunteroffizier, Obermaat. bb) Zur Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes und zur Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des Sanitätsdienstes gehören die folgenden Dienstgrade: aaa) Flieger, Matrose, Sanitätssoldat, bbb) Gefreiter, ccc) Obergefreiter, ddd) Unteroffizier, Maat, eee) Stabsunteroffizier, Obermaat. cc) Zur Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes und zur Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des Militärmusikdienstes gehören die folgenden Dienstgrade: aaa) Flieger, Matrose, Schütze, bbb) Gefreiter, ccc) Obergefreiter, ddd) Unteroffizier, Maat, eee) Stabsunteroffizier, Obermaat. b) Laufbahnen der Feldwebel aa) Zur Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes und zur Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Truppendienstes gehören die folgenden Dienstgrade: aaa) Flieger, Funker, Grenadier, Jäger, Kanonier, Matrose, Panzerfunker, Panzergrenadier, Panzerjäger, Panzerkanonier, Panzerpionier, Panzerschütze, Pionier, Schütze, bbb) Gefreiter, ccc) Obergefreiter, ddd) Unteroffizier, Maat, eee) Stabsunteroffizier, Obermaat, fff) Feldwebel, Bootsmann, ggg) Oberfeldwebel, Oberbootsmann, hhh) Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, iii) Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, jjj) Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann. bb) Zur Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes und zur Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Sanitätsdienstes gehören die folgenden Dienstgrade: aaa) Flieger, Matrose, Sanitätssoldat, bbb) Gefreiter, ccc) Obergefreiter, ddd) Unteroffizier, Maat, eee) Stabsunteroffizier, Obermaat, fff) Feldwebel, Bootsmann, ggg) Oberfeldwebel, Oberbootsmann, hhh) Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, iii) Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, jjj) Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann. cc) Zur Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes und zur Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Militärmusikdienstes gehören die folgenden Dienstgrade: aaa) Flieger, Matrose, Schütze, bbb) Gefreiter, ccc) Obergefreiter, ddd) Unteroffizier, Maat, eee) Stabsunteroffizier, Obermaat, fff) Feldwebel, Bootsmann, ggg) Oberfeldwebel, Oberbootsmann, hhh) Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, iii) Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, jjj) Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann. dd) Zur Laufbahn der Feldwebel des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und zur Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gehören die folgenden Dienstgrade: aaa) Flieger, Matrose, Schütze, bbb) Gefreiter, ccc) Obergefreiter, ddd) Unteroffizier, Maat, eee) Stabsunteroffizier, Obermaat, fff) Feldwebel, Bootsmann, ggg) Oberfeldwebel, Oberbootsmann, hhh) Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, iii) Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, jjj) Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann. ee) Zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes und zur Laufbahn der Feldwebel der Reserve des allgemeinen Fachdienstes gehören die folgenden Dienstgrade: aaa) Flieger, Matrose, Schütze, bbb) Gefreiter, ccc) Obergefreiter, ddd) Unteroffizier, Maat, eee) Stabsunteroffizier, Obermaat, fff) Feldwebel, Bootsmann, ggg) Oberfeldwebel, Oberbootsmann, hhh) Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, iii) Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, jjj) Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann. 3. Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere a) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes gehören die folgenden Dienstgrade: aa) Flieger, Funker, Grenadier, Jäger, Kanonier, Matrose, Panzerfunker, Panzergrenadier, Panzerjäger, Panzerkanonier, Panzerpionier, Panzerschütze, Pionier, Schütze, bb) Gefreiter, cc) Obergefreiter, dd) Fahnenjunker, Seekadett, ee) Fähnrich, Fähnrich zur See, ff) Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See, gg) Leutnant, Leutnant zur See, hh) Oberleutnant, Oberleutnant zur See, ii) Hauptmann, Kapitänleutnant, jj) Major, Korvettenkapitän, kk) Oberstleutnant, Fregattenkapitän, ll) Oberst, Kapitän zur See, mm) Brigadegeneral, Flottillenadmiral, nn) Generalmajor, Konteradmiral, oo) Generalleutnant, Vizeadmiral pp) General, Admiral. b) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes gehören die folgenden Dienstgrade: aa) Flieger, Funker, Grenadier, Jäger, Kanonier, Matrose, Panzerfunker, Panzergrenadier, Panzerjäger, Panzerkanonier, Panzerpionier, Panzerschütze, Pionier, Schütze, bb) Gefreiter, cc) Obergefreiter, dd) Fahnenjunker, Seekadett, ee) Fähnrich, Fähnrich zur See, | |
ff) Leutnant, Leutnant zur See, gg) Oberleutnant, Oberleutnant zur See, hh) Hauptmann, Kapitänleutnant, ii) Major, Korvettenkapitän, jj) Oberstleutnant, Fregattenkapitän, kk) Oberst, Kapitän zur See, ll) Brigadegeneral, Flottillenadmiral, mm) Generalmajor, Konteradmiral, nn) Generalleutnant, Vizeadmiral, oo) General, Admiral. | ff) Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See, gg) Leutnant, Leutnant zur See, hh) Oberleutnant, Oberleutnant zur See, ii) Hauptmann, Kapitänleutnant, jj) Major, Korvettenkapitän, kk) Oberstleutnant, Fregattenkapitän, ll) Oberst, Kapitän zur See, mm) Brigadegeneral, Flottillenadmiral, nn) Generalmajor, Konteradmiral, oo) Generalleutnant, Vizeadmiral, pp) General, Admiral. |
c) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes gehören die folgenden Dienstgrade: aa) Flieger, Matrose, Sanitätssoldat, bb) Gefreiter, cc) Obergefreiter, dd) Fahnenjunker, Seekadett, ee) Fähnrich, Fähnrich zur See, ff) Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See, gg) Leutnant, Leutnant zur See, hh) Stabsarzt, Stabsapotheker, Stabsveterinär, ii) Oberstabsarzt, Oberstabsapotheker, Oberstabsveterinär, jj) Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldveterinär, kk) Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstveterinär, ll) Generalarzt, Admiralarzt, Generalapotheker, mm) Generalstabsarzt, Admiralstabsarzt, nn) Generaloberstabsarzt, Admiraloberstabsarzt. d) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Sanitätsdienstes gehören die folgenden Dienstgrade: aa) Stabsarzt, Stabsapotheker, Stabsveterinär, bb) Oberstabsarzt, Oberstabsapotheker, Oberstabsveterinär, cc) Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldveterinär, dd) Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstveterinär, ee) Generalarzt, Admiralarzt, Generalapotheker, ff) Generalstabsarzt, Admiralstabsarzt, gg) Generaloberstabsarzt, Admiraloberstabsarzt. e) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes gehören die folgenden Dienstgrade: aa) Flieger, Matrose, Schütze, bb) Gefreiter, cc) Obergefreiter, dd) Fahnenjunker, Seekadett, ee) Fähnrich, Fähnrich zur See, ff) Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See, gg) Leutnant, Leutnant zur See, hh) Hauptmann, Kapitänleutnant, ii) Major, Korvettenkapitän, jj) Oberstleutnant, Fregattenkapitän, kk) Oberst, Kapitän zur See. f) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Militärmusikdienstes gehören die folgenden Dienstgrade: aa) Hauptmann, Kapitänleutnant, bb) Major, Korvettenkapitän, cc) Oberstleutnant, Fregattenkapitän, dd) Oberst, Kapitän zur See. g) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gehören die folgenden Dienstgrade: aa) Flieger, Matrose, Schütze, bb) Gefreiter, cc) Obergefreiter, dd) Fahnenjunker, Seekadett, ee) Fähnrich, Fähnrich zur See, ff) Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See, gg) Leutnant, Leutnant zur See, hh) Oberleutnant, Oberleutnant zur See, ii) Hauptmann, Kapitänleutnant, jj) Major, Korvettenkapitän, kk) Oberstleutnant, Fregattenkapitän, ll) Oberst, Kapitän zur See, mm) Brigadegeneral, Flottillenadmiral. h) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gehören die folgenden Dienstgrade aa) Oberleutnant, Oberleutnant zur See, bb) Hauptmann, Kapitänleutnant, cc) Major, Korvettenkapitän, dd) Oberstleutnant, Fregattenkapitän, ee) Oberst, Kapitän zur See, ff) Brigadegeneral, Flottillenadmiral. i) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes gehören die folgenden Dienstgrade: aa) Flieger, Funker, Grenadier, Jäger, Kanonier, Matrose, Panzerfunker, Panzergrenadier, Panzerjäger, Panzerkanonier, Panzerpionier, Panzerschütze, Pionier, Sanitätssoldat, Schütze, bb) Gefreiter, cc) Obergefreiter, dd) Fahnenjunker, Seekadett, ee) Fähnrich, Fähnrich zur See, ff) Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See, gg) Leutnant, Leutnant zur See, hh) Oberleutnant, Oberleutnant zur See, ii) Hauptmann, Kapitänleutnant, jj) Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant. j) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des militärfachlichen Dienstes gehören die folgenden Dienstgrade: aa) Flieger, Funker, Grenadier, Jäger, Kanonier, Matrose, Panzerfunker, Panzergrenadier, Panzerjäger, Panzerkanonier, Panzerpionier, Panzerschütze, Pionier, Sanitätssoldat, Schütze, bb) Gefreiter, cc) Obergefreiter, dd) Fahnenjunker, Seekadett, ee) Fähnrich, Fähnrich zur See, ff) Leutnant, Leutnant zur See, gg) Oberleutnant, Oberleutnant zur See, hh) Hauptmann, Kapitänleutnant, ii) Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant. 4. Daneben sind den Laufbahnen die Dienstgrade zugeordnet, die die Soldatinnen und Soldaten vor einem Laufbahnaufstieg führen und die keinem Anwärterdienstgrad entsprechen. |
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