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Abschnitt 3 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580 (Nr. 43)
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 7402-3-1 Außenhandelsstatistik

Abschnitt 3 Besondere Waren und Warenbewegungen

§ 20 Schiffe, Luft- und Raumfahrzeuge



(1) Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
„Schiff" ein als seegängig angesehenes Wasserfahrzeug im Sinne von Kapitel 89 des Warenverzeichnisses - Wasserfahrzeuge und schwimmende Einrichtungen,

2.
„Luftfahrzeug" ein Luftfahrzeug im Sinne der Codes 8802 30 und 8802 40 nach den ersten sechs Stellen des Warenverzeichnisses nach § 9 Absatz 1,

3.
„Raumfahrzeug" ein Fahrzeug, das sich im Weltraum fortbewegen kann, im Sinne der Warennummern 8802 6011 bis 8802 6019 des Warenverzeichnisses,

4.
„Wirtschaftliches Eigentum" an den Waren nach den Nummern 1 bis 3 das Recht einer Person, die Vorteile aus der wirtschaftlichen Nutzung eines Schiffs, Luft- oder Raumfahrzeugs im Gegenzug zur Übernahme der damit verbundenen Risiken zu beanspruchen.

(2) Warenverkehre mit Waren nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden erfasst als

1.
Import, falls das wirtschaftliche Eigentum von einer nicht gebietsansässigen Person an eine gebietsansässige Person wechselt,

2.
Export, falls das wirtschaftliche Eigentum von einer gebietsansässigen Person an eine nicht gebietsansässige Person wechselt.

(3) 1Die Veredelung von Schiffen und Luftfahrzeugen ist nach den Bestimmungen der §§ 4 und 6 anzumelden. 2Dabei ist

1.
für Warenverkehre zu oder nach aktiver Veredelung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Bearbeiter auskunftspflichtig,

2.
für Warenverkehre zu oder nach passiver Veredelung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 die Person, welche das wirtschaftliche Eigentum innehat, auskunftspflichtig.

(4) Wenn nach dem Start eines Raumfahrzeuges das wirtschaftliche Eigentum an diesem von einer Person an eine andere übertragen worden ist, von denen eine nicht gebietsansässig ist, gilt für den Warenverkehr Folgendes:

1.
Ein Export liegt vor, wenn das Eigentum am Raumfahrzeug von einer gebietsansässigen Person auf eine nicht gebietsansässige Person übertragen worden ist;

2.
ein Import liegt vor, wenn das Eigentum am Raumfahrzeug von einer nicht gebietsansässigen Person auf eine gebietsansässige Person übertragen worden ist.

(5) Grenzüberschreitende Warenverkehre von Raumfahrzeugen vor dem Start, einschließlich Warenverkehre zu oder nach Veredelungen von Raumfahrzeugen sind nach den Bestimmungen von § 6 und gegebenenfalls § 4 von der gebietsansässigen Person nach Absatz 3 anzumelden.

(6) Für die Anmeldung der Warenverkehre nach Absatz 2 gilt Folgendes:

1.
Als Ursprungsland gilt das Land, in dem die Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff, Luft- oder Raumfahrzeug überträgt,

2.
als Bestimmungsland gilt das Land, in dem die Person ansässig ist, auf die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff, Luft- oder Raumfahrzeug übertragen wird,

3.
im Fall einer Lieferung eines neuen Schiffs, Luft- oder Raumfahrzeugs ab Werk gilt das Herstellungsland als Ursprungsland,

4.
im Fall einer aktiven Veredelung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges gilt das Land als Ursprungs- beziehungsweise Bestimmungsland in dem die Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug innehat,

5.
im Fall einer passiven Veredelung gilt das Land als Ursprungs- beziehungsweise Bestimmungsland, in dem die Bearbeitung erfolgt,

6.
Berichtszeitraum ist der Monat des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums,

7.
der Statistische Wert umfasst bei

a)
Schiffen und Luftfahrzeugen den Rechnungsbetrag ohne Beförderungs- und Versicherungskosten,

b)
Raumfahrzeugen den Rechnungsbetrag ohne Beförderungs- und Versicherungskosten und ohne den Wert der beim Start eingesetzten Trägerraketen.

(7) Die Seeschiffsregister übermitteln dem Statistischen Bundesamt Angaben zu Änderungen, die notwendig sind, um den Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums festzustellen.

(8) Das Luftfahrtbundesamt übermittelt dem Statistischen Bundesamt Angaben zu Änderungen im Luftfahrzeugregister, die notwendig sind, um den Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums festzustellen.


§ 21 Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf



(1) Im Sinne dieser Verordnung sind Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf

1.
Waren für Besatzung und Passagiere zum Verbrauch an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen und

2.
Waren für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Schiffen oder Luftfahrzeugen während der Reise.

(2) Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als dem Staat angehörig, in dem die Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 an dem Schiff oder Luftfahrzeug innehat (Partnerland).

(3) Für die Außenhandelsstatistik sind Exporte von Waren anzumelden, die aus dem Erhebungsgebiet unmittelbar an Schiffe oder Luftfahrzeuge im wirtschaftlichen Eigentum einer nicht gebietsansässigen Person geliefert werden, unabhängig davon, ob sich das betreffende Schiff oder Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Belieferung im Erhebungsgebiet oder im Ausland befindet.

(4) Für Warenlieferungen an Schiffe und Luftfahrzeuge sind folgende vereinfachte Warennummern zu verwenden:

1.
9930 24 00: Waren der Kapitel 01 bis 24 des Warenverzeichnisses;

2.
9930 27 00: Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses;

3.
9930 99 00: anderweitig klassifizierte Waren.

(5) Für die Angabe des Partnerlandes nach Absatz 2 sind folgende vereinfachte Codes nach § 18 Nummer 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes in Verbindung mit Anhang 5 Abschnitt 22 Nummer 3c der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S.1) zu verwenden:

1.
der Code QR für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2.
der Code QS für Drittländer.

(6) 1Die Anmeldung der Menge der Ware ist für Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses verpflichtend. 2Für alle anderen Waren, die als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf angemeldet werden, ist die Angabe der Menge der Ware freiwillig.

(7) 1Die Vereinfachungen nach den Absätzen 4 und 5 gelten nicht für Lieferungen von Waren an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, wenn diese Waren zum Weiterverkauf an Reisende und nicht zum Verbrauch an Bord nach Absatz 1 bestimmt sind. 2Als Partnerland gilt für diese Warenverkehre das Land, in dem der Verkäufer ansässig ist.


§ 22 Waren für und von Einrichtungen auf hoher See



(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
„Einrichtungen auf hoher See" auf See installierte ortsfeste Ausrüstungen und Anlagen;

2.
„an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren" Waren, die zum Verbrauch durch die Besatzung und den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Einrichtungen auf hoher See geliefert werden;

3.
„von Einrichtungen auf hoher See erhaltene oder produzierte Waren" Waren, die auf der Einrichtung auf hoher See vom Meeresboden oder aus dem Untergrund gefördert oder hergestellt wurden;

4.
„ausschließliche Wirtschaftszonen" Gebiete, in denen ein Staat über das ausschließliche Recht verfügt, den dortigen Meeresboden oder Untergrund auszubeuten.

(2) Warenverkehre mit Einrichtungen auf hoher See werden erfasst als

1.
Import, falls die Waren geliefert wurden von

a)
dem Ausland an eine Einrichtung auf hoher See, die sich im Erhebungsgebiet befindet,

b)
einer Einrichtung auf hoher See in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Staates in das Erhebungsgebiet,

c)
einer Einrichtung auf hoher See in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Staates an eine Einrichtung auf hoher See, die sich im Erhebungsgebiet befindet;

2.
Export, falls die Waren geliefert wurden

a)
von einer Einrichtung auf hoher See, die sich im Erhebungsgebiet befindet, an einen anderen Staat,

b)
vom deutschen Staatsgebiet an eine Einrichtung auf hoher See in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Staates,

c)
von einer Einrichtung auf hoher See, die sich im Erhebungsgebiet befindet, an eine Einrichtung auf hoher See in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Staates.

(3) Einrichtungen auf hoher See außerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Staates werden dem Staat zugerechnet, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Einrichtung ansässig ist.

(4) 1Für Warenlieferungen an Einrichtungen auf hoher See sind folgende Warennummern zu verwenden:

1.
9931 24 00: Waren der Kapitel 01 bis 24 des Warenverzeichnisses,

2.
9931 27 00: Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses,

3.
9931 99 00: anderweitig eingeordnete Waren.

2Alle Waren, die nicht nach Absatz 1 Nummer 2 als an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren gelten, sind mit der für sie zutreffenden Warennummer des Warenverzeichnisses anzumelden. 3Die Anmeldung der Menge der Ware ist für Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses verpflichtend. 4Für alle anderen Waren, die an Einrichtungen auf hoher See geliefert werden, ist die Anmeldung der Menge der Ware freiwillig.

(5) Für die Angabe des Partnerlandes der Warenverkehre nach Absatz 2 sind folgende vereinfachte Codes nach § 18 Nummer 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes in Verbindung mit Anhang 5 Abschnitt 23 Nummer 3c der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission zu verwenden:

1.
der Code QV für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2.
der Code QW für Drittländer.


§ 23 Meeresprodukte



(1) „Meeresprodukte" im Sinne dieser Verordnung sind Fischereiprodukte, mineralische Stoffe, Bergungsgut und alle anderen Waren, die sich im Meer befunden haben und von Schiffen noch nicht angelandet wurden.

(2) Ein Schiff gilt als dem Land angehörig, in dem die Person ansässig ist, die an dem Schiff das wirtschaftliche Eigentum nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 innehat.

(3) Bei Warenverkehren von Meeresprodukten werden erfasst:

1.
als Import die Anlandung von Meeresprodukten in Häfen im Erhebungsgebiet,

2.
als Export die Anlandung von Meeresprodukten in Häfen außerhalb des Erhebungsgebiets durch ein deutsches Schiff;

3.
als Ursprungsland das Land, in dem die Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff hat, das die Ware erstmals an Bord nimmt,

4.
als Bestimmungsland das Land, in dem die Meeresprodukte angelandet werden.

(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übermittelt dem Statistischen Bundesamt alle Daten über Exporte von Fischereiprodukten nach Absatz 3, die von deutschen Schiffen in ausländischen Häfen angelandet werden.


§ 24 Strom und Erdgas



(1) 1Bei grenzüberschreitenden Lieferungen von elektrischem Strom und Erdgas in Leitungen sind jeweils die Menge der Ware, die Verkehrsrichtung und das Versendungs- und Ursprungs- oder Bestimmungsland von den Netzbetreibern anzugeben. 2Die gebietsansässigen Personen, die mit nicht gebietsansässigen Vertragspartnern Verträge über Strom- und Erdgaslieferungen schließen, müssen diese Lieferungen mit den Angaben zu allen in den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes genannten Merkmalen anmelden. 3Das Statistische Bundesamt kann auf die Anmeldungen nach Satz 2 verzichten, wenn Angaben zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes in anderen geeigneten Quellen vorliegen.

(2) Leitungen für elektrischen Strom und Erdgas werden wie folgt zugeordnet:

1.
Leitungen, die sich außerhalb des deutschen Staatsgebietes befinden und ausschließlich mit dem deutschen Elektrizitäts- oder Erdgasnetz verbunden sind, gelten als Teil des Erhebungsgebietes;

2.
Leitungen, die sich auf deutschem Staatsgebiet befinden und ausschließlich mit einem ausländischen Erdgasnetz oder Elektrizitätsnetz verbunden sind, gelten nicht als Teil des Erhebungsgebietes.


§ 25 Warenverkehre mit exterritorialen Einheiten



(1) 1Diplomatische Vertretungen und Streitkräfte anderer Staaten auf deutschem Staatsgebiet gelten als ihrem Entsendestaat angehörig. 2Vertretungen internationaler Organisationen gelten als Teil dieser Organisationen, unabhängig davon, ob sie in Deutschland oder in einem anderen Staat ansässig sind.

(2) Der Warenverkehr von Personen im Erhebungsgebiet mit ausländischen diplomatischen Vertretungen und ausländischen Streitkräften, die sich sowohl außerhalb Deutschlands als auch außerhalb ihres Entsendestaates befinden, wird als Außenhandel zwischen Deutschland und dem Entsendestaat erfasst.

(3) 1Warenverkehre zwischen Personen im Erhebungsgebiet und internationalen Organisationen werden als Warenverkehr mit der internationalen Organisation erfasst. 2Für die Angabe des Partnerlandes sind folgende vereinfachte Codes nach § 18 Nummer 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes zu verwenden:

1.
QV für Organisationen mit Hauptsitz innerhalb der Europäischen Union,

2.
QW für internationale Organisationen mit Hauptsitz außerhalb der Europäischen Union.


§ 26 Abfallprodukte



(1) 1Abfälle ohne Wert sind Waren, bei denen der Eigentümer für die Entsorgung eine Gebühr zahlt. 2Die grenzüberschreitenden Warenverkehre mit Abfällen ohne Wert sind wie folgt anzumelden:

1.
mit Angaben zu allen in den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes genannten Merkmalen,

2.
mit der Verkehrsrichtung,

3.
mit der Art des Geschäfts 99 nach Anhang I Teil C Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission und

4.
mit einem Statistischen Wert von einem Euro.

(2) Grenzüberschreitende Warenverkehre mit Abfällen, die einen materiellen Wert größer null besitzen, für die der Eigentümer keine Gebühr für die Entsorgung zahlt und die im Rahmen eines Kauf- oder Veredelungsgeschäfts geliefert werden, sind nach den allgemeinen Vorschriften anzumelden.