(1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine gekoppelte Einkommensstützung für die Haltung von Mutterschafen oder -ziegen (Zahlung für Mutterschafe und -ziegen).
(2) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen wird bundeseinheitlich je förderfähigem Mutterschaf und förderfähiger Mutterziege gewährt.
(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der 1 Prozent der einschlägigen Zuweisung entspricht.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.
(1)
1Die Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen werden in einer Rechtsverordnung auf Grund der in
§ 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften geregelt.
2Dabei können insbesondere vorgesehen werden:
- 1.
- Anforderungen in Bezug auf das Alter oder andere Eigenschaften der Tiere, die für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen förderfähig sind,
- 2.
- eine Mindestzahl von Tieren, für die der Antrag zu stellen ist,
- 3.
- ein Haltungszeitraum,
- 4.
- Anforderungen an die Haltungsform.
(2) Die Festsetzung des geplanten Einheitsbetrags, beginnend mit dem Jahr 2023, einschließlich der möglichen Festsetzung eines geplanten Höchst- oder Mindestbetrags oder beidem für den geplanten Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen erfolgt in einer Rechtsverordnung auf Grund der in
§ 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften.
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist der nach
§ 31 berechnete Betrag.