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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 32 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60)
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Kapitel 4 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Abschnitt 2 Ergänzende Leistungen
§ 32 Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 6 bis 10 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach § 3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und nach diesem Gesetz können bei Vorliegen der anerkannten Schädigungsfolge ergänzt werden durch:
- 1.
- Leistungen zur Mobilität nach § 18,
- 2.
- Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- Reisekosten und Verdienstausfall nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
- Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
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