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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
Kapitel 5 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60)
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Kapitel 5 Soziale Teilhabe und besondere Leistungen im Einzelfall
§ 33 Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
§ 33 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Geschädigte Personen erhalten Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, wenn
- 1.
- diese Leistungen auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge notwendig sind und
- 2.
- die Leistungen nicht bereits im Rahmen der medizinischen Versorgung oder im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht worden sind.
(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Absatz 1 sind insbesondere:
- 1.
- Leistungen zur Mobilität nach § 18,
- 2.
- Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Ergänzende Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere
- 1.
- Reisekosten nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Leistungen der Haushaltshilfe oder Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 34 Leistungen der Eingliederungshilfe
1Geschädigte Personen, die auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge Eingliederungshilfe benötigen, erhalten die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 Kapitel 1, 2 und 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft. 2Die Leistungen der Eingliederungshilfe gehen anderen Leistungen nach diesem Gesetz nach.
§ 35 Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
(1) 1Geschädigte Personen, bei denen auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge eine besondere Lebenslage vorliegt, die mit sozialen Schwierigkeiten verbunden ist, können Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten erhalten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. 2Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.
(2) 1Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung der geschädigten Person. 2Die §§ 68 und 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
§ 36 Leistungen in sonstigen Lebenslagen
Leistungen können zur Deckung des schädigungsbedingten Bedarfs auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes rechtfertigen.
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