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Synopse aller Änderungen des SVG am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 9 des BwESuÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SVG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Einleitende Vorschriften § 1 Persönlicher Geltungsbereich § 2 Regelung auf Grund Gesetzes § 3 Wehrdienstzeit Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 4 Zweck und Arten § 5 Berufsberatung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit § 6 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung § 7 Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit § 8 Kosten der schulischen und beruflichen Bildung Unterabschnitt 2 Eingliederung in das spätere Berufsleben § 9 Eingliederungsmaßnahmen § 10 Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben § 11 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen § 12 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden Dienstverhältnissen § 13 Eingliederungsschein und Zulassungsschein § 14 Stellenvorbehalt § 15 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Unterabschnitt 3 Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit § 16 Übergangsgebührnisse § 17 Ausgleichsbezüge § 18 Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen § 19 Übergangsbeihilfe Unterabschnitt 4 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen § 20 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit § 21 Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse § 22 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung § 23 Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten § 24 Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten § 25 Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten Unterabschnitt 1 Arten der Dienstzeitversorgung § 26 Arten der Dienstzeitversorgung Unterabschnitt 2 Ruhegehalt § 27 Entstehen des Anspruchs § 28 Berechnung des Ruhegehalts § 29 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge § 30 Zweijahresfrist § 31 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit § 32 Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung § 33 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit § 34 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst § 35 Ausbildungszeiten § 36 Sonstige Zeiten § 37 Nicht zu berücksichtigende Zeiten § 38 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet § 39 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung § 40 Höhe des Ruhegehalts § 41 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes Unterabschnitt 3 Unfallruhegehalt § 42 Unfallruhegehalt Unterabschnitt 4 Kapitalabfindung § 43 Allgemeines § 44 Ausschluss § 45 Höhe der Kapitalabfindung § 46 Sicherung bei Grundstückskauf § 47 Rückzahlung § 48 Höhe der Rückzahlung § 49 Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts § 50 Kosten der Beurkundung Unterabschnitt 5 Unterhaltsbeitrag § 51 Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten Unterabschnitt 6 Übergangsgeld § 52 Übergangsgeld für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten Unterabschnitt 7 Ausgleich bei Altersgrenzen § 53 Ausgleich bei Altersgrenzen Unterabschnitt 8 Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten § 54 Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten § 55 Eingliederung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in das Erwerbsleben Abschnitt 3 Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten § 56 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten § 57 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten § 58 Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten § 59 Hinterbliebene von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten § 60 Bezüge bei Verschollenheit § 61 Hinterbliebene von Soldatinnen Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen § 62 Anwendungsbereich § 63 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft § 64 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag § 65 Pfändung, Abtretung und Verpfändung § 66 Rückforderung § 67 Aufrechnung und Zurückbehaltung | |
(Text alte Fassung) § 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen | (Text neue Fassung) § 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen |
§ 69 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld § 70 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst § 71 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten § 72 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung § 73 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung § 74 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge § 75 Anwendung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes § 76 Abzug für Pflegeleistungen § 76a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen § 77 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung § 78 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung § 79 Entziehung der Versorgung § 80 Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene § 81 Anzeigepflicht § 82 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge Abschnitt 5 Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen § 83 Umzugskostenvergütung § 84 Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldatinnen und Soldaten § 85 Einmalige Entschädigung | |
§ 85a Kompensationszahlung für bestimmte Statusgruppen | |
§ 86 Schadensausgleich in besonderen Fällen Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen § 87 Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung § 88 Unfallruhegehalt § 89 Einmalige Entschädigung § 90 Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen § 91 Anrechnung von Geldleistungen Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit § 92 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten § 93 Krankheits- und Gewahrsamszeiten § 94 Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes § 95 Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler Abschnitt 8 Besondere Leistungen § 96 Kindererziehungszuschlag § 97 Kindererziehungsergänzungszuschlag § 98 Kinderzuschlag zum Witwengeld § 99 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag § 100 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen Teil 3 Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen § 101 Arbeitslosenbeihilfe § 101a Überbrückungsgeld Teil 4 Organisation, Verfahren, Rechtsweg § 102 Dienstzeitversorgung § 103 Arbeitslosenbeihilfe Teil 5 Schlussvorschriften § 104 Dienstbezüge § 105 Anpassung der Versorgungsbezüge § 106 Anrechnung von Geldleistungen § 107 Bußgeldvorschrift § 108 Erlass von Verwaltungsvorschriften § 109 Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands § 110 Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn § 111 Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet § 112 Benennung eines Kontos § 113 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger § 114 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger § 115 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten § 116 Erneute Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten § 117 Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle § 118 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldatinnen und Soldaten § 119 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten § 120 Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes § 121 Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes § 122 Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung § 123 Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten § 124 Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes § 125 Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes § 126 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes § 127 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes § 128 Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe § 129 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften § 130 Übergangsregelung aus Anlass des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes § 131 Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes § 132 Übergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer § 133 Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen § 134 Übergangsregelung zur Anerkennung einer besonderen Auslandsverwendung als ruhegehaltfähige Dienstzeit Anlage Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III des Einigungsvertrags | |
§ 16 Übergangsgebührnisse | |
(1) 1 Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit, wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn endet. 2 Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat begründet wird. 3 Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn die frühere Soldatin auf Zeit oder der frühere Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit berufen wird. (2) 1 Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Wehrdienstzeit von 1. 4 und weniger als 5 Jahren für 12 Monate, 2. 5 und weniger als 6 Jahren für 18 Monate, 3. 6 und weniger als 7 Jahren für 24 Monate, 4. 7 und weniger als 8 Jahren für 30 Monate, 5. 8 und weniger als 9 Jahren für 36 Monate, 6. 9 und weniger als 10 Jahren für 42 Monate, 7. 10 und weniger als 11 Jahren für 48 Monate, 8. 11 und weniger als 12 Jahren für 54 Monate und 9. 12 und mehr Jahren für 60 Monate. 2 Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 7 Absatz 10 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. 3 Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um 1. Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 68 Absatz 4 erzielt wird, 2. Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 Absatz 12. 4 Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 7 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 bis 9 und 11; bei einer Verkürzung nach Absatz 11 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat. (3) 1 Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats; war eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. 2 Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 64 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. 3 Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 7 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats. 4 Einkünfte auf Grund einer geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung werden auf den Bildungszuschuss bis zu dessen Höhe angerechnet. (4) 1 Wird die Förderungsdauer nach § 7 Absatz 13 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren. 2 Die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Absatz 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes einer Beamtin auf Widerruf oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1; ein Einkommen aus der Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung ist anzurechnen. 3 Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 3 gewährt. (5) Übergangsgebührnisse können den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist. | |
(6) 1 Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. 2 Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 68 Absatz 4 Satz 1 bezogen wird. 3 Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. 4 Beim Tod der oder des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten oder ihren oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. 5 Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. 6 Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 58 haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden. | (6) 1 Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. 2 Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 68 Absatz 4 Satz 1 bezogen wird. 3 Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. 4 Beim Tod der oder des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten und ihren oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. 5 Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. 6 Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 58 haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden. |
(7) 1 Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Krankengeld der Soldatenentschädigung nach § 19 des Soldatenentschädigungsgesetzes, Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, Übergangsgeld nach § 30 des Soldatenentschädigungsgesetzes oder Übergangsgeld nach § 64 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird. 2 Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet. | |
§ 19 Übergangsbeihilfe | |
(1) 1 Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn. 2 Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. 3 § 16 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) 1 Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 13) sind, nach einer Wehrdienstzeit von 1. weniger als 18 Monaten das 1,5fache, 2. 18 Monaten und weniger als 2 Jahren das 1,8fache, 3. 2 und weniger als 4 Jahren das 2fache, 4. 4 und weniger als 5 Jahren das 4fache, 5. 5 und weniger als 6 Jahren das 4,5fache, 6. 6 und weniger als 7 Jahren das 5fache, 7. 7 und weniger als 8 Jahren das 5,5fache, 8. 8 und weniger als 9 Jahren das 6fache, 9. 9 und weniger als 10 Jahren das 6,5fache, 10. 10 und weniger als 11 Jahren das 7fache, 11. 11 und weniger als 12 Jahren das 7,5fache, 12. 12 und weniger als 13 Jahren das 8fache, 13. 13 und weniger als 14 Jahren das 8,5fache, 14. 14 und weniger als 15 Jahren das 9fache, 15. 15 und weniger als 16 Jahren das 9,5fache, 16. 16 und weniger als 17 Jahren das 10fache, 17. 17 und weniger als 18 Jahren das 10,5fache, 18. 18 und weniger als 19 Jahren das 11fache, | |
19. 19 und weniger als 20 Jahren das 11,5fache und 20. 20 und mehr Jahren das 12fache | 19. 19 und weniger als 20 Jahren das 11,5fache, 20. 20 und weniger als 21 Jahren das 12fache, 21. 21 und weniger als 22 Jahren das 12,5fache, 22. 22 und weniger als 23 Jahren das 13fache, 23. 23 und weniger als 24 Jahren das 13,5fache, 24. 24 und weniger als 25 Jahren das 14fache, 25. 25 und mehr Jahren das 15fache |
der Dienstbezüge des letzten Monats. 2 § 16 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. (3) 1 Für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent und für Inhaberinnen und Inhaber eines Zulassungsscheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. 2 Bei Inhaberinnen und Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich. (4) 1 Die frühere Soldatin auf Zeit oder der frühere Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 13 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 7 und 16 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern sie oder er nach § 13 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 13 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. 2 Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. 3 Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen. (5) 1 Inhaberinnen und Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 13 Absatz 6 erloschen ist. 2 Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig. (6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt. (7) 1 Die in § 16 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit, die oder der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die der oder dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt ihres oder seines Todes ihr oder sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. 2 Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. 3 Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 58 Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden. (8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die Soldatin auf Zeit oder den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. (9) § 66 Absatz 2 gilt entsprechend. | |
§ 53 Ausgleich bei Altersgrenzen | |
(1) 1 Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die oder der vor Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 44 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält neben ihrem oder seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4.091 Euro. 2 Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem Dienstjahr, das über das vollendete 62. Lebensjahr hinaus geleistet wird. 3 Er ist beim Eintritt in den Ruhestand in einer Summe auszuzahlen. 4 § 29 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 5 Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung (§ 84) oder einer einmaligen Entschädigung (§ 85) gewährt. (2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Berufssoldatin oder den Berufssoldaten ein Verfahren, das nach § 46 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Soldatengesetzes zur Entlassung oder nach § 48 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung führen könnte, so darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. (3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28a des Soldatengesetzes nicht gewährt. | |
(4) 1 Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um 528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung vor dem Ende des Monats liegt, in dem die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vollendet wird; für restliche Kalendermonate wird jeweils ein Zwölftel dieses Betrages gewährt. 2 Für Offizierinnen und Offiziere im Sinne des § 40 Absatz 4 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln sind, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Überschreitens der für ihren Dienstgrad jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden. 3 Der Anspruch auf die Erhöhung nach Satz 1 entfällt für die Monate, in denen Einkünfte im Sinne des § 68 Absatz 4 in Höhe von mehr als vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erzielt werden; die Zahlungen stehen insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung. 4 Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. | (4) 1 Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um 528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung vor dem Ende des Monats liegt, in dem die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vollendet wird; für restliche Kalendermonate wird jeweils ein Zwölftel dieses Betrages gewährt. 2 Für Offizierinnen und Offiziere im Sinne des § 40 Absatz 4 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln sind, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Überschreitens der für ihren Dienstgrad jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden. 3 Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. |
§ 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen | § 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen |
(1) 1 Bezieht eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 3), erhält sie oder er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. 2 Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge zu belassen. 3 Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Entgeltgruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. 4 Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 3 und Absatz 3 Satz 4 entsprechend. 5 Satz 1 ist nicht auf Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld anzuwenden. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Soldatinnen im Ruhestand, Soldaten im Ruhestand, Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1, 2. für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 sowie eines Betrages in Höhe von vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. (3) 1 Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. 2 Nicht als Erwerbseinkommen gelten | (1) 1 Bezieht eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand, die oder der wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden ist, Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 3 oder Absatz 4, erhält sie oder er daneben ihre oder seine Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6. 2 Die Versorgungsbezüge werden bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, bis zum Erreichen der maßgeblichen Höchstgrenze gezahlt. 3 Die Höchstgrenze beträgt 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. 4 Die Mindesthöchstgrenze beträgt 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. 5 Zu dem Betrag nach Satz 3 oder 4 kommen der jeweils zustehende Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 sowie ein Betrag in Höhe von monatlich 14 Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hinzu. 6 Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge zu belassen. (2) 1 Bezieht eine Berufssoldatin im einstweiligen Ruhestand oder ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 3 oder Absatz 4, ruhen die Versorgungsbezüge in Höhe von 50 Prozent des Betrages, um den die Versorgungsbezüge und das Einkommen zusammengerechnet die Höchstgrenze übersteigen. 2 Als Höchstgrenze gelten die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe, die die Berufssoldatin oder der Berufssoldat zum Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand innehatte, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1. (3) 1 Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. 2 Nicht als Erwerbseinkommen gelten |
1. Aufwandsentschädigungen, 2. im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, 3. Jubiläumszuwendungen, 4. ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes, 5. steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes, 6. Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen, 7. als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie | |
8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter auf Grund ihrer oder seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 4 bezieht. 3 Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlichrechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. 4 Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet. (4) 1 Nach Ablauf des Monats, in dem die oder der Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 3 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). 2 Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. 3 Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 4 Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder der oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. (5) 1 Bei Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, ist die Ruhensberechnung mit der Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze erreichen, nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 4 zu berücksichtigen sind. 2 Für Offizierinnen und Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführerin, Flugzeugführer, Waffensystemoffizierin oder Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben: 1. mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit vorgesehene Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreicht haben, bis zum Erreichen der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes werden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zugrundeliegenden Dienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 4 anzusehen ist, um 20 Prozent erhöht; 2. die um 20 Prozent zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens nach der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen; 3. die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach § 40 Absatz 4, jedoch höchstens auf 7,29461 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; 4. § 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß. (6) Bezieht eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 3, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 4 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen. (7) Für Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen sind die Absätze 1 bis 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 4. 2. An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1. | 8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter auf Grund ihrer oder seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 1 bezieht. 3 Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. 4 Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet. (4) 1 Verwendungseinkommen ist Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. 2 Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände. 3 Ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. 4 Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 5 Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder der oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat. |
§ 84 Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldatinnen und Soldaten | |
(1) Eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der 1. als Angehörige oder Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes, 2. als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes, 3. als Angehörige oder Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes, 4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung, 5. als Kampfschwimmerin, Kampfschwimmer, Minentaucherin oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes, 6. als Minendemonteurin oder Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser, 7. als Angehörige oder Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln, 8. als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition, 9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen, 10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes, 11. als Helmtaucherin, Helmtaucher, Schwimmtaucherin oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes, | |
12. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder 13. als Angehörige oder Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu | 12. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug, 13. als Angehörige oder als Angehöriger der Spezialkräfte der Bundeswehr im Einsatz oder in der Ausbildung für den Einsatz oder 14. bei mehrtägigen Ausbildungs- oder Übungsvorhaben |
einen Unfall erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung, wenn sie oder er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist. (2) Ist eine Soldatin oder ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben und hat sie oder er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung 1. die Witwe oder der Witwer sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, 2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind, 3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind. (3) 1 Die einmalige Unfallentschädigung beträgt 1. 150.000 Euro für die Soldatin oder den Soldaten, 2. insgesamt 100.000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 1, 3. insgesamt 40.000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 und 4. insgesamt 20.000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 3. 2 Sie wird nicht gewährt, wenn die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. (4) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldatinnen und Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind. (5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören. (7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach § 85, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt. (8) § 63 gilt entsprechend. | |
§ 85a (neu) | § 85a Kompensationszahlung für bestimmte Statusgruppen |
(1) Eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der keine Berufssoldatin oder kein Berufssoldat ist, erhält neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Kompensationszahlung, wenn sie oder er 1. einen Unfall erlitten hat, während sie oder er bei einer Diensthandlung einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt war, 2. infolge des Unfalls nach Nummer 1 dienstunfähig geworden ist und 3. im Zeitpunkt des Dienstverhältnisses auf Grund des Unfalls nach Nummer 1 in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist. (2) 1 Die Kompensationszahlung beträgt 30.000 Euro. 2 Sie erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit um 6.000 Euro für jedes vor dem Unfall vollendete Dienstjahr und um 500 Euro für jeden weiteren vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat. 3 Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sich die Kompensationszahlung für jeden vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. 4 Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 500 Euro abgezogen. 5 Der Abzug entfällt für die Zeit 1. einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, 2. einer Elternzeit, 3. einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind und 4. der tatsächlichen Betreuung und Pflege eines nach einem ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen. 6 Bei der Berechnung der Erhöhung der Kompensationszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt. (3) Ist die Soldatin oder der Soldat an den Folgen des Dienstunfalls gestorben und hat sie oder er eine Kompensationszahlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die Kompensationszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu. (4) Die Kompensationszahlung wird nicht in den Fällen gewährt, in denen Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 42 in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder auf erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 59 in Verbindung mit § 39 des Beamtenversorgungsgesetzes besteht, die sich unter Zugrundelegung des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes berechnet. | |
§ 87 Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung | |
(1) 1 Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen, 1. für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder 2. die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet. | |
2 Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. 3 Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes. (2) 1 Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 42, liegt ein Einsatzunfall vor. 2 Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass die Soldatin oder der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist. | 2 Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen gleich, 1. für die ein Zuschlag gezahlt wird a) auf Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes zur Abgeltung immaterieller Belastungen wegen der Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts oder b) auf Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zur Abgeltung hoher immaterieller Belastungen, insbesondere durch bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen, terroristische Handlungen, außerordentliche Gewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder vergleichbare gesundheitliche Gefährdungen, oder 2. bei der eine gesteigerte Gefährdungslage, die der Gefährdungslage bei einer Verwendung nach Satz 1 vergleichbar ist, festgestellt wird a) durch die oberste Dienstbehörde, die für die sonstige Verwendung im Ausland zuständig ist, im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung oder b) durch das Bundesministerium der Verteidigung bei einer militärischen Verwendung oder Maßnahme, die kurzzeitig ist oder von der auf Grund von besonderen militärischen oder operativen Rahmenbedingungen nur das Bundesministerium der Verteidigung Kenntnis haben darf. 3 Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes. (2) 1 Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 42, liegt ein Einsatzunfall vor. 2 Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass die Soldatin oder der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist. 3 Einem Einsatzunfall gleichgestellt ist ein Unfall, der durch die Erhebung oder Auswertung von Video-, Bild- und Tondokumenten aus einem Einsatzgebiet erlitten wurde. |
(3) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. 2 Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn die Soldatin oder der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat. (4) 1 Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt. 2 Die Einsatzversorgung umfasst 1. die Hinterbliebenenversorgung (§§ 58 und 59), 2. den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 86), 3. das Unfallruhegehalt (§ 88), 4. die einmalige Entschädigung (§ 89) und 5. die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 90). 3 Entschädigungsleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz bleiben unberührt. (5) Einsatzversorgung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat. (6) Die Absätze 1 bis 4 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 und Absatz 5 gelten entsprechend für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung. (7) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn sich die Soldatin, der Soldat oder die oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für sie oder ihn eine unbillige Härte wäre. | |
§ 113 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger | |
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 1. Die Witwen- und Witwerabfindung richtet sich nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung. | |
2. 1 Die §§ 2, 29 Absatz 2 Satz 2, die §§ 62 bis 66, 71 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 73 bis 77, 79 Absatz 2, die §§ 80 bis 82, 105, 120 Absatz 3, 4 und 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. 2 § 20 Absatz 1 Satz 4, § 22 Absatz 2, § 26a Absatz 1, 3 und 4, § 55a Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 55b sind in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. 3 § 26a Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 2 Nummer 2 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl '71,75' die Zahl '75' tritt. 4 In den Fällen des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der maßgebende Ruhegehaltssatz nach den §§ 36 und 37 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung; § 120 Absatz 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. 5 Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die von den §§ 77a und 77b in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. 6 Ist in den Fällen des § 70 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versorgung besteht. 7 Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, sind, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben anzuwenden: | 2. 1 Die §§ 2, 29 Absatz 2 Satz 2, die §§ 62 bis 66, 71 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 73 bis 77, 79 Absatz 2, die §§ 80 bis 82, 105, 120 Absatz 3, 4 und 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. 2 § 20 Absatz 1 Satz 4, § 22 Absatz 2, § 26a Absatz 1, 3 und 4, § 55a Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 55b sind in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. 3 § 26a Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 1 Satz 3 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl '71,75' die Zahl '75' tritt. 4 In den Fällen des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der maßgebende Ruhegehaltssatz nach den §§ 36 und 37 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung; § 120 Absatz 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. 5 Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die von den §§ 77a und 77b in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. 6 Ist in den Fällen des § 70 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versorgung besteht. 7 Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, sind, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben anzuwenden: |
a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. c) Bei der Anwendung des § 54 Absatz 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts. d) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand andauert. 3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 40 Absatz 5 Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung. 4. 1 Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand, die oder der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 55a Absatz 4 dieses Gesetzes sind in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung anzuwenden. 2 § 68 ist anzuwenden. 3 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, anzuwenden, solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. 4 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung ist, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, anzuwenden, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. 5 § 59 Absatz 2 gilt entsprechend. 5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer Soldatin oder eines Soldaten im Ruhestand, die oder der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 55b findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. (2) 1 Haben nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden ist. 2 Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt. (3) 1 Für am 1. Januar 1977 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und bis zum 31. Dezember 1976 zurückgelegt worden sind, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 2 Die Entscheidung trifft das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. | |
(4) 1 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ist ab dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. 2 Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 68 Absatz 1 bis 6 und § 70 anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 120 Absatz 4 für die Verminderung der Prozentsätze entsprechend. | (4) 1 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ist ab dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. 2 Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 68 und 70 anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 120 Absatz 4 für die Verminderung der Prozentsätze entsprechend. |
§ 114 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger | |
Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen regeln sich, sofern der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: | |
1. 1 Die §§ 63, 64, 66, 71 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 73 bis 75, 80, 81, 96, 120 Absatz 3, 4, 6 und 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. 2 § 26a Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 2 Nummer 2 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl '71,75' die Zahl '75' tritt. 3 Auf die von den §§ 77a und 77b in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsfälle ist § 120 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden. | 1. 1 Die §§ 63, 64, 66, 71 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 73 bis 75, 80, 81, 96, 120 Absatz 3, 4, 6 und 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. 2 § 26a Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 1 Satz 3 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl '71,75' die Zahl '75' tritt. 3 Auf die von den §§ 77a und 77b in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsfälle ist § 120 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden. |
2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, sind, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben anzuwenden: a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. b) Bei der Anwendung des § 54 Absatz 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des § 54 Absatz 1 Satz 1 des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts. c) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand andauert. 3. 1 Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand, die oder der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts. 2 § 55b ist in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. 4. § 113 Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend. | |
5. 1 Nummer 1 Satz 2 ist ab dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. 2 Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 68 Absatz 1 bis 6 und § 70 anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 120 Absatz 4 für die Verminderung der Prozentsätze entsprechend. | 5. 1 Nummer 1 Satz 2 ist ab dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. 2 Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 68 und 70 anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 120 Absatz 4 für die Verminderung der Prozentsätze entsprechend. |
§ 120 Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes | |
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, Witwen, Witwer, Waisen und sonstigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 1. 1 Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 21, 22, 63, 64, 66, 71 Absatz 1 Satz 3 bis 7, die §§ 73 bis 76, 80, 81, 96, 97, 99, 100 und 115 Absatz 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. 2 Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt. | |
2. 1 § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 2 Nummer 2 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl '71,75' die Zahl '75' tritt. 2 § 100 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl '66,97' jeweils die Zahl '70' tritt; § 55 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl '71,75' jeweils die Zahl '75' tritt. 3 Die Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. 4 Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 und § 70 dieses Gesetzes anzuwenden. | 2. 1 § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 1 Satz 3 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl '71,75' die Zahl '75' tritt. 2 § 100 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl '66,97' jeweils die Zahl '70' tritt; § 55 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl '71,75' jeweils die Zahl '75' tritt. 3 Die Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. 4 Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 68 Absatz 1 Satz 6, Absatz 2 bis 4 und § 70 dieses Gesetzes anzuwenden. |
3. Ab dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes ist § 55b Absatz 1 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl '1,875' die Zahl '1,79375' sowie an die Stelle der Zahl '2,5' die Zahl '2,39167' tritt. | |
(2) 1 Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 26 Absatz 1 bis 4 und 9, § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 2 Nummer 3 erste Höchstgrenzenalternative und Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 sowie § 74 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 26a Absatz 2 Satz 3 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 68 Absatz 2 Nummer 2 zweite Höchstgrenzenalternative sowie § 70 Absatz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl '71,75' jeweils die Zahl '75' tritt. 2 § 72 Absatz 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl '1,79375' die Zahl '1,875' sowie an die Stelle der Zahl '2,39167' die Zahl '2,5' tritt. 3 § 100 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl '66,97' jeweils die Zahl '70' tritt. 4 Die Sätze 1 bis 3 sind ab dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. | (2) 1 Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 26 Absatz 1 bis 4 und 9, § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 2 Nummer 3 erste Höchstgrenzenalternative und Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 sowie § 74 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 26a Absatz 2 Satz 3 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 68 Absatz 1 Satz 3 zweite Höchstgrenzenalternative sowie § 70 Absatz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl '71,75' jeweils die Zahl '75' tritt. 2 § 72 Absatz 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl '1,79375' die Zahl '1,875' sowie an die Stelle der Zahl '2,39167' die Zahl '2,5' tritt. 3 § 100 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl '66,97' jeweils die Zahl '70' tritt. 4 Die Sätze 1 bis 3 sind ab dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. |
(3) 1 Ab dem Inkrafttreten der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert: Anpassung nach dem 31. Dezember 2002 | Anpassungsfaktor 1. | 0,99458 2. | 0,98917 3. | 0,98375 4. | 0,97833 5. | 0,97292 6. | 0,96750 7. | 0,96208 Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 40 Absatz 5 Satz 1 und 2 ermittelt ist. 2 Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 68 bis 72) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. 3 Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339). (4) 1 In Versorgungsfällen, die vor dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrundeliegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 40 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. 2 Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 40 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 ermittelt ist. 3 Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. 4 Er ist ab dem Inkrafttreten der achten Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. (5) 1 § 43 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. 2 § 43 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens eine Ehegattin oder ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. 3 § 98 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. 4 In den Fällen des § 58 Absatz 1 gilt Satz 1 entsprechend. (6) 1 In den Fällen des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt unbeschadet des § 115 der § 26 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. 2 In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die Absätze 3, 4 und 9 sowie § 115 Absatz 8 nicht anzuwenden. (7) § 53 Absatz 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Für Zurruhesetzungen in der Zeit bis zum 31. Dezember 2009 treten an die Stelle des jährlichen Erhöhungsbetrages von 528 Euro für die Kalenderjahre bis 2009 die aus der folgenden Tabelle ersichtlichen Beträge: Kalenderjahr | Erhöhungsbetrag 2002 | 0 2003 | 66 2004 | 132 2005 | 198 2006 | 264 2007 | 330 2008 | 396 2009 | 462 2. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die nach § 1 des Personalanpassungsgesetzes in den Ruhestand versetzt werden, sind für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Überschreitens der für sie jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden. (8) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 92b dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 107b Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. (9) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen. |
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