Tools:
Update via:
Abschnitt 2 - Molkereimeister-Prüfungsverordnung (MolkMeistPrV)
Abschnitt 2 Prüfungsteil Prozess- und Verfahrenstechnik
§ 6 Anforderungen und Prüfungsinhalte
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Prüfungsteil Prozess- und Verfahrenstechnik hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist,
- 1.
- chemische, physikalische und mikrobiologische Eigenschaften von Milch und Milchprodukten in Bearbeitungs- und Herstellungsprozessen zu beurteilen,
- 2.
- Verfahrenstechnologien anzuwenden und zu optimieren,
- 3.
- Hygienemaßnahmen zu bestimmen, durchzusetzen und zu kontrollieren,
- 4.
- Prozesse und Betriebsabläufe zu organisieren, umzusetzen und zu optimieren,
- 5.
- Qualitätsmanagementsysteme zu erstellen, zu gestalten, umzusetzen und zu verifizieren,
- 6.
- Energiesysteme zu beurteilen und nachhaltig zu nutzen,
- 7.
- Arbeitsplätze zu gestalten, Arbeitsschutz sicherzustellen und Maßnahmen der Unfallverhütung umzusetzen,
- 8.
- Steuerungssysteme der Produktion zu parametrieren und anzuwenden,
- 9.
- Wartung und Instandhaltung der Anlagen und Produktionsräume sicherzustellen,
- 10.
- Ergebnisse von Laboruntersuchungen zu bewerten und entsprechende Maßnahmen einzuleiten,
- 11.
- betriebliche Dokumentationen durchzuführen und zu überwachen,
- 12.
- Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten,
- 13.
- Produkte zu entwickeln und diese zu implementieren sowie
- 14.
- Möglichkeiten der Digitalisierung zu nutzen.
(2) Bei der Prüfung soll die zu prüfende Person auch zeigen, dass sie die Tätigkeiten nach Absatz 1 unter Beachtung der Erfordernisse des Gesundheits- und Verbraucherschutzes und der Nachhaltigkeit, der Anforderungen des Marktes und berufsbezogener Rechtsvorschriften als Führungskraft ausüben kann.
(3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
- Steuern der Einflussfaktoren von biologischen, chemischen und physikalischen Prozessen bei der Bearbeitung von Milch und bei der Herstellung von Milchprodukten,
- 2.
- Beurteilen und Auswählen von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen,
- 3.
- Planen und Durchführen von milchwirtschaftlichen Produktionsverfahren und Herstellungsprozessen unter Berücksichtigung von betrieblichen Zielen, Vorgaben und Kennzahlen,
- 4.
- Planen, Umsetzen und Bewerten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei Produktionsprozessen,
- 5.
- Erarbeiten, Anwenden und Bewerten von Energiekonzepten für die Bearbeitung von Milch und bei den Herstellungsprozessen von Milchprodukten,
- 6.
- Planen, Durchführen, Weiterentwickeln und Beurteilen der Herstellungsprozesse von Milchprodukten nach betrieblichen Hygiene- und Qualitätsvorgaben,
- 7.
- Entwickeln, Umsetzen und Kontrollieren von Qualitätskonzepten,
- 8.
- Beurteilen und Optimieren von Betriebsabläufen und Herstellungsprozessen,
- 9.
- Erfassen, Beurteilen und Festlegen von produktionstechnischen Kennzahlen sowie
- 10.
- Planen, Umsetzen und Kontrollieren der Wartung und Instandhaltung von Anlagen.
§ 7 Prüfungsbestandteile
§ 7 wird in 5 Vorschriften zitiert
§ 8 Arbeitsprojekt
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojektes hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, ausgehend von einer konkreten betrieblichen Situation die komplexen Zusammenhänge milchwirtschaftlicher Unternehmen und artverwandter Unternehmen der Lebensmittelverarbeitung zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Aufgaben zu erstellen und diese umzusetzen.
(2) 1Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf den laufenden Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens beziehen und muss einen konkreten Praxisbezug aufweisen. 2Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt sollen Vorschläge der zu prüfenden Person berücksichtigt werden.
(3) 1Die zu prüfende Person hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen und durchzuführen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. 2Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojektes sowie auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 6 Absatz 3.
(4) 1Für die Durchführung des Arbeitsprojektes steht der zu prüfenden Person ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. 2Das Fachgespräch soll nicht länger als 60 Minuten dauern.
§ 9 Schriftliche Prüfung
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 6 Absatz 3.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14979/b40624.htm