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Änderung Artikel 6 GaFöG vom 28.11.2024
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Artikel 6 GaFöG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.11.2024 geltenden Fassung | Artikel 6 GaFöG n.F. (neue Fassung) in der am 28.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 6 Evaluation | |
(Text alte Fassung) Die Bundesregierung evaluiert unter Beteiligung der Länder zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezember 2030 die durch dieses Gesetz verursachten Investitionskosten und die Betriebskosten. Im Lichte der Ergebnisse der Evaluation werden Bund und Länder unter Beachtung der Aufgabenverantwortung Mehrbelastungen und Minderbelastungen der Länder auf Grundlage der in diesem Gesetz geregelten wechselseitigen Finanzbeiträge angemessen ausgleichen. | (Text neue Fassung) 1 Die Bundesregierung evaluiert unter Beteiligung der Länder zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezember 2030 die durch dieses Gesetz verursachten Investitionskosten und die Betriebskosten. 2 Im Lichte der Ergebnisse der Evaluation werden Bund und Länder unter Beachtung der Aufgabenverantwortung Mehrbelastungen und Minderbelastungen der Länder angemessen ausgleichen. |
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