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Synopse aller Änderungen des GaFöG am 28.11.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. November 2024 durch Artikel 6 des HGrGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GaFöG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GaFöG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.11.2024 geltenden Fassung
GaFöG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Weitere Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 4 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
(Text neue Fassung)

Artikel 4 (aufgehoben)
Artikel 5 Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes
Artikel 6 Evaluation
Artikel 7 Inkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 4 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes




Artikel 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

'(4) Zum anteiligen Ausgleich für laufende Belastungen der Länder, die diesen aus der stufenweisen Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder durch Artikel 1 Nummer 2 und 3 des Ganztagsförderungsgesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) entstehen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2026 um 135 Millionen Euro, im Jahr 2027 um 460 Millionen Euro, im Jahr 2028 um 785 Millionen Euro, im Jahr 2029 um 1.110 Millionen Euro und in den Jahren ab 2030 um jeweils 1.300 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2026 um 135 Millionen Euro, im Jahr 2027 um 460 Millionen Euro, im Jahr 2028 um 785 Millionen Euro, im Jahr 2029 um 1.110 Millionen Euro und in den Jahren ab 2030 um jeweils 1.300 Millionen Euro.'

2. Absatz 5 wird aufgehoben.



 

Artikel 6 Evaluation


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesregierung evaluiert unter Beteiligung der Länder zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezember 2030 die durch dieses Gesetz verursachten Investitionskosten und die Betriebskosten. Im Lichte der Ergebnisse der Evaluation werden Bund und Länder unter Beachtung der Aufgabenverantwortung Mehrbelastungen und Minderbelastungen der Länder auf Grundlage der in diesem Gesetz geregelten wechselseitigen Finanzbeiträge angemessen ausgleichen.



1 Die Bundesregierung evaluiert unter Beteiligung der Länder zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezember 2030 die durch dieses Gesetz verursachten Investitionskosten und die Betriebskosten. 2 Im Lichte der Ergebnisse der Evaluation werden Bund und Länder unter Beachtung der Aufgabenverantwortung Mehrbelastungen und Minderbelastungen der Länder angemessen ausgleichen.

Artikel 7 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 und 4 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 5 bis 8 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am 1. August 2026 in Kraft.

(5) Artikel 2 tritt am 1. August 2029 in Kraft.

vorherige Änderung

(6) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.