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Synopse aller Änderungen der MDV am 20.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Januar 2022 durch Artikel 1 der 1. MDVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

MDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2022 geltenden Fassung
MDV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.01.2022 BGBl. I S. 21
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gegenstand der Rechtsverordnung


Diese Verordnung konkretisiert:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Pflichten der Unternehmer und der Vermittler nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes zur Bereitstellung der in der Anlage aufgeführten Daten über den im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur durch die Bundesanstalt für Straßenwesen betriebenen Nationalen Zugangspunkt - auch unter Einbeziehung von in den Ländern und Gemeinden betriebenen Systemen -, die einzusetzenden Datenformate, die technischen Anforderungen an den Datenaustausch und die Datenweitergabe;

(Text neue Fassung)

1. die Pflichten der Unternehmer und der Vermittler nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes zur Bereitstellung der in der Anlage aufgeführten Daten über den im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur durch die Bundesanstalt für Straßenwesen betriebenen Nationalen Zugangspunkt - auch unter Einbeziehung von in den Ländern und Gemeinden betriebenen Systemen -, die einzusetzenden Datenformate, die technischen Anforderungen an den Datenaustausch und die Datenweitergabe;

2. die Anforderungen an die Registrierung von Erbringern bedarfsgesteuerter Mobilitätsdienstleistungen oder multimodaler Reiseinformationsdienste für Endnutzer nach Artikel 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste (ABl. L 272 vom 21.10.2017, S. 1; L 125 vom 14.5.2019, S. 24) (Dritte) beim Nationalen Zugangspunkt sowie die Anforderungen an die Weiterverwendung von Daten insbesondere durch Dritte.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Zusammenarbeit mit dem Nationalen Zugangspunkt; Erfüllungsgehilfe


(1) 1 Unternehmer und Vermittler haben gegenüber dem Nationalen Zugangspunkt anzugeben:

1. den Namen, eine zustellungsfähige Anschrift im Inland, die Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie eine Kontaktperson und die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse dieser Person,

2. bei juristischen Personen auch den Firmennamen, den Namen einer vertretungsberechtigen Person und die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse dieser Person.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Im Fall der freiwilligen Bereitstellung von in § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes bezeichneten Daten durch einen Einzelunternehmer ist nach § 3a Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes ein Nachweis über die Einwilligung zur Verwendung personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) gegenüber dem Nationalen Zugangspunkt zu erbringen.

(2) 1 Wird zur Bereitstellung der Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes ein Erfüllungsgehilfe nach § 3a Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt, hat dieser gegenüber dem Nationalen Zugangspunkt anzugeben:



2 Im Fall der freiwilligen Bereitstellung von in § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes bezeichneten Daten durch einen Einzelunternehmer ist nach § 3a Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes ein Nachweis über die Einwilligung zur Verwendung personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) gegenüber dem Nationalen Zugangspunkt zu erbringen.

(2) 1 Wird zur Bereitstellung der Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes ein Erfüllungsgehilfe nach § 3a Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt, hat dieser gegenüber dem Nationalen Zugangspunkt anzugeben:

1. den Namen und eine zustellungsfähige Anschrift sowie eine Kontaktperson unter Angabe von deren Telefonnummer und E-Mail-Adresse,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Erklärung, dass die Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes ausschließlich über den Erfüllungsgehilfen an den Nationalen Zugangspunkt übermittelt werden.

2 Der Erfüllungsgehilfe hat gegenüber dem Nationalen Zugangspunkt einen Nachweis zu erbringen, für wen die Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes bereitgestellt werden und dass der Erfüllungsgehilfe ermächtigt ist, alle Rückmeldungen des Nationalen Zugangspunktes zur Bereitstellung von Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes für den Unternehmer und Vermittler entgegenzunehmen. 3 Im Fall der freiwilligen Bereitstellung von in § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes bezeichneten Daten durch einen Einzelunternehmer nach § 3a Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes hat der Erfüllungsgehilfe ferner den Nachweis über die in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Einwilligung des Unternehmers zu erbringen.



2. die Erklärung, dass die Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes ausschließlich über den Erfüllungsgehilfen an den Nationalen Zugangspunkt übermittelt werden.

2 Der Erfüllungsgehilfe hat gegenüber dem Nationalen Zugangspunkt einen Nachweis zu erbringen, für wen die Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes bereitgestellt werden und dass der Erfüllungsgehilfe ermächtigt ist, alle Rückmeldungen des Nationalen Zugangspunktes zur Bereitstellung dieser Daten für den Unternehmer und Vermittler entgegenzunehmen. 3 Im Fall der freiwilligen Bereitstellung von in § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes bezeichneten Daten durch einen Einzelunternehmer nach § 3a Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes hat der Erfüllungsgehilfe ferner den Nachweis über die in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Einwilligung des Unternehmers zu erbringen.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 geforderten Angaben, Nachweise und Erklärungen durch Unternehmer, Vermittler und den Erfüllungsgehilfen sind elektronisch zu übermitteln.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die Absätze 1, 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes vorrangig über Systeme bereitgestellt werden, die in den Ländern oder Gemeinden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden. 2 Der Nationale Zugangspunkt hat auf seiner Website Informationen zu den Betreibern dieser Systeme und zu der Beschaffenheit der Systeme vorzuhalten. 3 Hierzu stellen die Betreiber dieser Systeme dem Nationalen Zugangspunkt die notwendigen Informationen zur Verfügung.



(4) 1 Die Absätze 1, 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes vorrangig über Systeme bereitgestellt werden, die in den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden. 2 Der Nationale Zugangspunkt hat auf seiner Website Informationen zu den Betreibern dieser Systeme und zu der Beschaffenheit der Systeme vorzuhalten. 3 Hierzu stellen die Betreiber dieser Systeme dem Nationalen Zugangspunkt die notwendigen Informationen zur Verfügung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Datenformate


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Bei der Bereitstellung von Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes sind die in der Anlage bezeichneten elektronischen Formate und Datenmodelle sowie die bereitzuhaltenden Schnittstellen zu verwenden. 2 Reiseinformationen im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 sind auf der Grundlage der in dieser Verordnung vorgesehenen Datenformate bereitzustellen.



1 Bei der Bereitstellung von Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes sind die in der Anlage bezeichneten elektronischen Formate und Datenmodelle sowie die bereitzuhaltenden Schnittstellen zu verwenden. 2 Reiseinformationen im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 sind auf der Grundlage der in dieser Verordnung vorgesehenen Datenformate bereitzustellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Vorgaben zur technischen Ausgestaltung


(1) 1 Der Betreiber des Nationalen Zugangspunktes kann die technische Ausgestaltung der Datenbereitstellung sowie der Datenweitergabe nach Anhörung der Beteiligten und Branchenverbände näher bestimmen. 2 Im Hinblick auf die IT-Sicherheit sind dabei die Vorgaben und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Erfolgt die elektronische Datenbereitstellung nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes über Systeme, die in den Ländern oder Gemeinden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden, bestimmen diese die technische Ausgestaltung der elektronischen Datenbereitstellung gegenüber dem Unternehmer oder dem Vermittler. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Systeme der Länder oder Gemeinden müssen jederzeit gewährleisten, dass eine Datenweitergabe an den Nationalen Zugangspunkt auch in Echtzeit möglich ist.



(2) 1 Erfolgt die elektronische Datenbereitstellung nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes über Systeme, die in den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden, bestimmen diese die technische Ausgestaltung der elektronischen Datenbereitstellung gegenüber dem Unternehmer oder dem Vermittler. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Systeme der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände müssen jederzeit gewährleisten, dass eine Datenweitergabe an den Nationalen Zugangspunkt auch in Echtzeit möglich ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage (zu § 1 Nummer 1, §§ 3 und 5 Absatz 1)


vorherige Änderung nächste Änderung


Datenkategorie | Konkrete Daten und
Informationen | Detailinformationen | Datenart | Datenmodell(e)/-standard(s),
geforderte(s) Datenformat(e) | Alternative(s) Daten-
modell(e), geforderte(s)
Datenformat(e)*

Daten im
Zusammenhang
mit der Beförderung
von Personen
im Linienverkehr | Unternehmer oder
Vermittler | Name des Unternehmers oder des Vermittlers, Kontakt-
daten (Telefon, Webseite, E-Mail, Sonstige), Beschrei-
bung
der Dienstleistung | statisch | NeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML) | GTFS (CSV)

Fahrpläne | (Soll-)Fahrpläne mit An- und Abfahrtszeiten an den
jeweiligen Haltestellen unter Verwendung der deutsch-
landweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432), Halte-
zeiten, Anschlüsse, Betriebszeiten und Betriebskalender
mit einer Zuordnung zwischen Tageskategorien und
Kalendertagen | statisch | NeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML) | GTFS (CSV)

Routen | Netztopologie unter Verwendung der deutschlandweit
einheitlichen Haltelstellen-ID (VDV 432), Streckendaten,
Liniennetz, Bediengebiet beim Linienbedarfsverkehr | statisch | NeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML) oder
Geodaten gemäß
INSPIRE-Vorgaben | GTFS (CSV),
Geodaten als
(Geo)JSON, GML

Tarifstruktur/Preise | Gängige Basis-/Normaltarife, Fahrgastkategorien,
Gängige
Tarifprodukte, Sondertarifprodukte, Tarifzonen,
grundlegende Tarifinformationen in Bezug auf Rück-
erstattung/Ersatz/Umtausch/Übertragung einschließlich
Verkaufsdauer, Gültigkeitsperioden, eingeschränkte
Streckenführung/Tarifzonenabfolge, Mindestaufenthalt | statisch | NeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML) | VDV-KA, GTFS (CSV)




Datenkategorie | Konkrete Daten und
Informationen | Detailinformationen | Datenart | Datenmodell(e)/-standard(s),
geforderte(s) Datenformat(e) | Alternative(s) Daten
modell(e), geforderte(s)
Datenformat(e)*

Daten im
Zusammenhang
mit der Beförderung
von Personen
im Linienverkehr | Unternehmer oder
Vermittler | Name des Unternehmers oder des Vermittlers, Kontakt-
daten (Telefon, Webseite, E-Mail), Beschreibung der
Dienstleistung
| statisch | NeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML) | GTFS (CSV)

Fahrpläne | (Soll-) Fahrpläne mit An- und Abfahrtszeiten an den
jeweiligen Haltestellen unter Verwendung der deutsch-
landweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432), Halte-
zeiten, Anschlüsse, Betriebszeiten und Betriebskalender
mit einer Zuordnung zwischen Tageskategorien und
Kalendertagen | statisch | NeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML) | GTFS (CSV)

Routen | Netztopologie unter Verwendung der deutschlandweit
einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432), Streckendaten,
Liniennetz, Bediengebiet beim Linienbedarfsverkehr | statisch | NeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML) oder
Geodaten gemäß
INSPIRE-Vorgaben | GTFS (CSV),
Geodaten als
(Geo)JSON, GML

Tarifstruktur/Preise | Gängige Basis-/Normaltarife, Fahrgastkategorien,
gängige
Tarifprodukte, Sondertarifprodukte, Tarifzonen,
grundlegende Tarifinformationen in Bezug auf Rück-
erstattung/Ersatz/Umtausch/Übertragung einschließlich
Verkaufsdauer, Gültigkeitsperioden, eingeschränkte
Streckenführung/Tarifzonenabfolge, Mindestaufenthalt | statisch | NeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML) | VDV-KA, GTFS (CSV)

Buchungs- und
Bezahlmöglichkeiten | Vertriebskanäle (Webseite, App, Verkaufsstellen),
Zahlungsarten und -möglichkeiten | statisch | NeTEx-EU-Profil (XML) | CSV, JSON

Daten zum Umwelt-
standard und der
Barrierefreiheit der ein-
gesetzten Fahrzeuge | Fahrzeugart (Bus, U-Bahn, Straßenbahn, Kleinfahrzeug),
Eigenschaften (Antriebsart einschließlich der Schadstoff-
klasse, Niederflur oder rollstuhlgängig, Anzahl Sitz- und
Stehplätze) | statisch | NeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML) | GTFS (CSV)

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Daten im
Zusammenhang
mit der Beförderung
von Personen im
Gelegenheitsverkehr | Unternehmer oder
Vermittler | Name des Anbieters, Kontaktdaten des Anbieters
(Telefon, Webseite, E-Mail), Beschreibung der
Dienstleistung | statisch | NeTEx-EU-Profil
(XML), JSON | XML, CSV

Bediengebiet
und -zeiten | Gebiete, in denen die Beförderungsdienstleistung
gemäß behördlicher Genehmigung angeboten wird
(Taxi-, Mietwagen- und gebündelter Bedarfsverkehr)
inklusive Angaben zum Pflichtfahrgebiet (Taxiverkehr);
ggf. Angaben ab wann Dienste im entsprechenden
Gebiet angeboten werden (Mietwagen- und gebündelter
Bedarfsverkehr) | statisch | GeoJSON oder
Geodaten gemäß
INSPIRE-Vorgaben | XML, CSV, GML

Preise/Beförderungs-
entgelte | a) Taxenverkehr:
Beförderungsentgelt nach § 51 PBefG; Sonder-
produkte nach § 51 Abs. 1 S. 4 PBefG; Allgemeine
Beförderungsbedingungen soweit sie den Preis oder
das Beförderungsentgelt betreffen. | statisch | NeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML) | GTFS (CSV), XML,
CSV

b) Mietwagenverkehr und gebündelter Bedarfsverkehr:
Gängiger Basis/Normalpreis, Sonderprodukte
sowie behördlich nach § 51a Abs. 1 oder 2 PBefG
festgelegte Entgelte inkl. Angaben zum zeitlichen oder
räumlichen Geltungsbereich. Allgemeine
Geschäftsbedingungen soweit sie den Preis oder das
Beförderungsentgelt betreffen.

Buchungs- und
Bezahlmöglichkeiten | Vertriebskanäle (Webseite, App, Verkaufsstellen),
Zahlungsarten und -möglichkeiten | statisch | JSON | XML, CSV

Daten zum Umwelt-
standard und der
Barrierefreiheit der ein-
gesetzten Fahrzeuge | Fahrzeugart, Eigenschaften (Antriebsart einschließlich
der Schadstoffklasse sowie Angaben zur Barrierefreiheit
nach § 64c PBefG inkl. der Anzahl barrierefreier Fahr-
zeuge im Taxen- und gebündelten Bedarfsverkehr) sowie
die Ordnungsnummer der Fahrzeuge. | statisch | NeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML), JSON | XML, CSV

Daten zu
Zugangsknoten
und deren
Infrastruktur im
Linien- und
Gelegenheitsverkehr | Zugangsknoten | a) Linienverkehr:
Geokoordinaten von Haltestellen, Haltestellen-
bereichen, Haltepunkten, Bahnhöfen und anderen
Zugangsknoten unter Verwendung der deutschland-
weit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV-432). | statisch | a) Linienverkehr:
NeTEx-EU-Profil/
VDV 462 (XML) oder
Geodaten gemäß
INSPIRE-Vorgaben | a) Linienverkehr:
GTFS (CSV),
Geodaten als
(Geo)JSON, GML

b) Gelegenheitsverkehr:
Geokoordinaten und Adresse vom Betriebssitz oder
anderen behördlich zugelassenen Stellen oder ande-
ren Abstellorten als den Betriebssitz. | b) Gelegenheitsverkehr:
(Geo)JSON oder
Geodaten gemäß
INSPIRE-Vorgaben | b) Gelegenheits-
verkehr:
XML, CSV, GML

Infrastruktur an
Zugangsknoten | Bahnsteige oder Plattformen, Zugänglichkeit wie
Treppen, Rolltreppen oder Aufzüge, Fußwege, barriere-
freie Zugangsmöglichkeiten, Standorte von Verkaufs-
stellen und Ticketautomaten (inkl. Angaben zu deren
Barrierefreiheit) sowie allgemeine Informationen wie
Öffnungszeiten | statisch | NeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML)
oder Geodaten
gemäß INSPIRE-Vorgaben | GTFS (CSV),
Geodaten als
(Geo)JSON, GML

* Können ergänzend bereitgestellt werden oder alternativ zum geforderten Datenformat, bis dieses produktiv eingesetzt wird.


Datenprotokolle und Serviceschnittstellen

Der Nationale Zugangspunkt unterstützt die im Folgenden genannten Protokolle/Schnittstellen für Datengeber und Datennehmer. Die Protokolle/Schnittstellen können unabhängig voneinander gewählt werden. Details der Verwendung der Protokolle werden vom Nationalen Zugangspunkt festgelegt und in dessen technischer Dokumentation beschrieben.

- HTTPS: Komplette Datensätze (sowohl zeichenbasiert, als auch binär-kodiert) können per HTTPS-Protokoll ausgetauscht werden.

vorherige Änderung

- SOAP: Komplette, XML-kodierte Datensätze können per SOAP-Protokoll (basierend auf HTTPS) ausgetauscht werden. Entsprechende Schnittstellenspezifikation in der Spezifikationssprache WSDL werden zur Erzeugung der Schnittstellenimplementierung zur Verfügung gestellt.



- SOAP: Komplette, XML-kodierte Datensätze können per SOAP-Protokoll (basierend auf HTTPS) ausgetauscht werden. Entsprechende Schnittstellenspezifikationen in der Spezifikationssprache WSDL werden zur Erzeugung der Schnittstellenimplementierung zur Verfügung gestellt.

- MQTT: Der Nationale Zugangspunkt ist über das MQTT-Protokoll sowohl datengeber- als auch datennehmerseitig ansprechbar.

Werden Daten über Webservices mit anderen WSDL-Spezifikationen oder über andere Serviceschnittstellen (z. B. OGC-konforme WMS/WFS) bereitgestellt, insbesondere um Dritten eine nach Aufrufparametern gestaltete, datennehmerspezifische Antwort zu übermitteln, kann der Nationale Zugangspunkt für die Speicherung der Metadaten der Webservices und zur Vermittlung des Datenaustausches zwischen Datengeber und Datennehmer genutzt werden. Der Aufruf der Dienste findet jedoch direkt zwischen Datennehmer- und Datengebersystem statt.