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Abschnitt 2 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Teil 2 Befähigungen

Kapitel 2 Erwerb von Befähigungszeugnissen

Abschnitt 2 Einstiegsebene, Betriebsebene und Maschinenpersonal

§ 29 Decksleute



1Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Decksmann oder Decksfrau erwerben will, muss

1.
mindestens 16 Jahre alt sein und

2.
an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach Anlage 7 teilgenommen haben, die nach § 53 zugelassen wurde.

2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein entsprechendes, in Deutschland anerkanntes, ausländisches Zeugnis verfügen.




§ 30 Leichtmatrose und Leichtmatrosin



Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Leichtmatrose oder Leichtmatrosin erwerben will, muss

1.
mindestens 15 Jahre alt sein und

2.
Folgendes vorweisen können:

a)
einen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder

b)
einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungsprogramms für die Betriebsebene.




§ 31 Matrose und Matrosin



1Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin erwerben will, muss

1.
entweder

a)
mindestens 17 Jahre alt sein,

b)
ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben und

c)
eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen

2.
oder

a)
mindestens 18 Jahre alt sein,

b)
eine behördliche Befähigungsprüfung zur Betriebsebene bestanden haben und

c)
eine Fahrzeit als Mitglied der Decksmannschaft von mindestens 360 Tagen nachweisen können

3.
oder

a)
ein nach § 55 Absatz 3 zugelassenes, mindestens neun Monate umfassendes Weiterbildungsprogramm für die Betriebsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Weiterbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,

b)
eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil dieses Weiterbildungsprogramms nachweisen und

c)
vor Beginn des Weiterbildungsprogramms über eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren, eine Fahrzeit von 500 Tagen als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff oder über eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung verfügen.

2Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c können bis zu 180 Tage Fahrzeit durch 250 Tage Berufserfahrung als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff ersetzt werden.




§ 32 Bootsleute



Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Bootsmann oder Bootsfrau erwerben will, muss

1.
entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Matrose oder Matrosin nachweisen

2.
oder

a)
ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben und

b)
eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen.




§ 33 Steuerleute



Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Steuermann oder Steuerfrau erwerben will, muss

1.
entweder

a)
eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Bootsmann oder Bootsfrau nachweisen und

b)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen

2.
oder

a)
ein nach § 55 Absatz 1 oder 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,

b)
eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen und

c)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen

3.
oder

a)
eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Kapitän oder Kapitänin auf einem Seeschiff nachweisen,

b)
eine behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene bestanden haben und

c)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen.




§ 34 Maschinenkundige



(1) Wer ein Befähigungszeugnis als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige erwerben will, muss

1.
mindestens 18 Jahre alt sein und

2.
die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse besitzen.

(2) Erforderlich sind Kenntnisse

1.
der Fachausdrücke im Schiffsmaschinenbau, Maschinenbau und der Elektrotechnik,

2.
der Maschinenelemente, insbesondere Lager, Kupplungen, Getriebe und Armaturen, sowie Pumpen und Verdichter,

3.
der Arten und Verwendung von Schiffsantriebsmaschinen, Decks- und Arbeitsmaschinen,

4.
der zum Betrieb von Verbrennungs- oder Elektromotoren notwendigen Systeme und Betriebsstoffe oder Energiequellen sowie

5.
der Bedeutung der Überwachung der Einsatzbereitschaft von Maschinen, Systemen, Einrichtungen und Ausrüstungen für einen sicheren Schiffsbetrieb.

(3) Die erforderlichen Kenntnisse werden nachgewiesen durch

1.
eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Herstellers der zu bedienenden Maschinenanlage, dass die betreffende Person eine Unterweisung in die Maschinenanlage erhalten hat,

2.
einen Nachweis über die Teilnahme an einem nach § 54 zugelassenen Lehrgang für Maschinenkundige in der Binnenschifffahrt,

3.
einen Berufsbildungsabschluss im Kraftfahrzeug-, Maschinen- oder Elektronikgewerbe oder als Schiffsmechaniker oder als Schiffsmechanikerin oder

4.
eine Berechtigung der Vollzugsbehörden zum Umgang mit Maschinenanlagen auf dienstlichen Fahrzeugen,

5.
den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Ausbildungsprogramms mit dem Schwerpunkt Güterschifffahrt oder

6.
ein Befähigungszeugnis als Maschinist oder Maschinistin in der Seeschifffahrt.




§ 35 Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene



(1) 1Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die Kenntnisse der Anlage 8. 2Die Prüfung wird als theoretische Prüfung durchgeführt.

(2) Die Prüfung wird in schriftlicher oder digitaler Form durchgeführt und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben.




§ 36 (aufgehoben)