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Abschnitt 3 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Teil 2 Befähigungen
Kapitel 3 Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung
Abschnitt 3 Verfahren für das Sicherheitspersonal
§ 85 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige
(1) 1Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas nach Satz 2, wenn die antragstellende Person die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 47 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat, die Schulungsnachweise vorlegt und ihre Identität nachweist. 2Das Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt.
(2) 1Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt nach Satz 2, wenn
- 1.
- die antragstellende Person
- a)
- die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 49 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat oder
- b)
- das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich abgeschlossen hat,
- 2.
- die antragstellende Person die Schulungsnachweise oder das Abschlusszeugnis vorlegt und
- 3.
- die antragstellende Person ihre Identität nachweist.
(3) 1Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach den Absätzen 1 und 2 ist ausreichend ein Ausdruck der entsprechenden Eintragung des Zeugnisses im nationalen Befähigungsregister nach § 18. 2Der Ausdruck muss mit der Unterschrift und dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts V. v. 5. April 2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 m.W.v. 14. April 2023
§ 86 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas
(1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.
(2) 1Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert. 2Hierfür müssen die Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen können, dass sie
- 1.
- auf einem Fahrzeug, das mit Flüssigerdgas betrieben wird, folgende Fahrzeit abgeleistet haben:
- a)
- innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 180 Tage oder
- b)
- innerhalb des letzten Jahres mindestens 90 Tage oder
- 2.
- im Rahmen eines nach § 56 zugelassenen Auffrischungslehrgangs eine neue Prüfung nach § 47 Absatz 2 mit Erfolg abgelegt haben.
(3) § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts V. v. 22. September 2022 BGBl. I S. 1518 m.W.v. 30. September 2022
§ 87 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
(1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.
(2) 1Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert. 2Hierfür müssen die Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen können, dass sie im Rahmen eines nach § 56 zugelassenen Auffrischungslehrgangs eine neue Prüfung nach § 50 Satz 2 mit Erfolg abgelegt haben. 3Dies gilt auch für bereits einmal oder mehrmals verlängerte Zeugnisse.
(3) § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts V. v. 22. September 2022 BGBl. I S. 1518 m.W.v. 30. September 2022
§ 88 Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen; Wiederholungslehrgang
(1) Die Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen nach § 17 Absatz 6 Nummer 1 über die Teilnahme am Grundlehrgang ist zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig.
(2) Der Anbieter eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs hat die Bescheinigung über die Teilnahme am Grundlehrgang auf Antrag zu erneuern, sofern der Inhaber oder die Inhaberin der Bescheinigung erneut an einem nach § 58 zugelassenen Grundlehrgang teilgenommen hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts V. v. 22. September 2022 BGBl. I S. 1518 m.W.v. 30. September 2022
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