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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben
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Abschnitt 1 - Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz (VkBkmG)
G. v. 30.01.1950 BGBl. S. 23; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 114-1 Verkündungswesen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 114-1 Verkündungswesen
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Abschnitt 1 Verkündungen und Bekanntmachungen des Bundes
§ 1 Amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsorgane des Bundes
(1) Neben dem Bundesgesetzblatt dienen der Bundesanzeiger und das Verkehrsblatt der Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes sowie der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen.
(2) Die Herausgabe eigener Bekanntmachungsorgane durch die Behörden des Bundes für Bekanntmachungen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich G. v. 11. Juni 2019 BGBl. I S. 754 m.W.v. 1. September 2019
§ 2 Verkündung von Rechtsverordnungen
(1) Rechtsverordnungen des Bundes werden im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger verkündet; sie werden vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung im Bundesanzeiger verkündet, wenn der Verordnungsgeber feststellt, dass ihr unverzügliches Inkrafttreten wegen Gefahr im Verzug oder zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.
(2) Rechtsverordnungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes können im Verkehrsblatt verkündet werden.
(3) Auf Rechtsverordnungen, die im Bundesanzeiger oder im Verkehrsblatt verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 1 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG) G. v. 24. Mai 2016 BGBl. I S. 1217 m.W.v. 1. Juni 2016
§ 3 Verkündung von Verkehrstarifen
(1) Die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgesetzten oder genehmigten Verkehrstarife einschließlich der Tarife der Spedition und Lagerei und der Abgabentarife der Schiffahrt können im Verkehrsblatt verkündet werden.
(2) Der volle Wortlaut des Tarifes braucht nicht verkündet zu werden, sofern die genaue Bezeichnung des Tarifes, seine letzte Änderung, die Bezugsquelle und das Datum des Inkrafttretens sowie bei einem befristeten Tarif das Datum des Außerkrafttretens verkündet werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich G. v. 11. Juni 2019 BGBl. I S. 754 m.W.v. 1. September 2019
§ 4 Inkrafttreten der Rechtsverordnungen und Verkehrstarife
(1) Rechtsverordnungen treten, falls sie nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie im Verkündungsorgan veröffentlicht worden sind.
(2) Zu dem gleichen Zeitpunkt treten auch Verkehrstarife in Kraft, falls nichts anderes bestimmt ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3044 m.W.v. 1. April 2012
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1516/b27228.htm