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Abschnitt 1 - Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (DVSUG)

V. v. 05.06.1986 BGBl. I S. 860; aufgehoben durch Artikel 72 Abs. 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 12.06.1986; FNA: 9510-17-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Abschnitt 1 Örtliche Zuständigkeit der Seeämter

§ 1 Zuständigkeit des Seeamtes Kiel



Das Seeamt Kiel ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord oder vom oder im Land Schleswig-Holstein erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter berührt ist.




§ 2 Zuständigkeit des Seeamtes Hamburg



Das Seeamt Hamburg ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land Hamburg erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter berührt ist.




§ 3 Zuständigkeit des Seeamtes Bremerhaven



Das Seeamt Bremerhaven ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land Bremen erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter berührt ist.




§ 4 Zuständigkeit des Seeamtes Emden



Das Seeamt Emden ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest oder vom oder im Land Niedersachsen erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter berührt ist.




§ 4a Zuständigkeit des Seeamtes Rostock



Das Seeamt Rostock ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land Mecklenburg-Vorpommern oder von einer Dienststelle der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich des vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes berührt ist.




§ 4b Mehrere Zuständigkeiten



Mehrere Verfahren, denen ein gleicher Sachverhalt zugrunde liegt, sollen nicht von unterschiedlichen Seeämtern durchgeführt werden. Zuständig ist das Seeamt, das als erstes den Sachverhalt zugrunde gelegt hat, sonst das Seeamt, das der Vorsitzende bestimmt.