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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2024 aufgehoben
Abschnitt 2 - Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (DVSUG)
V. v. 05.06.1986 BGBl. I S. 860; aufgehoben durch Artikel 72 Abs. 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 12.06.1986; FNA: 9510-17-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 12.06.1986; FNA: 9510-17-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Abschnitt 2 Auswahl der ehrenamtlichen Beisitzer
§ 5 Personengruppen
(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer bei den Seeämtern sind aus folgenden Personengruppen auszuwählen:
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- Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen und technischen Dienstes sowie Funkoffiziere,
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- See- und Hafenlotsen sowie Kanalsteurer,
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- Schiffsführer von Binnenschiffen, die auf Seeschiffahrtstraßen oder in Seehäfen fahren,
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- erfahrene Wassersportler, die mindestens Inhaber des Amtlichen Sportbootführerscheins sind,
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- Offiziere der Marine, Beamte der Bundespolizei, des Wasserzolldienstes und der Wasserschutzpolizei,
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- Bedienstete der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Länder mit besonderen Fachkenntnissen insbesondere auf den Gebieten des Wasserbaus und der Seezeichen-Technik sowie des Hafenbetriebes,
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- Bedienstete des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie,
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- Technische Aufsichtsbeamte und ihnen fachlich gleichgestellte Bedienstete der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation,
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- Bedienstete der Arbeitsschutzbehörden (§ 102 Seemannsgesetz),
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- Technische Mitarbeiter anerkannter Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist,
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- Mitglieder von Schiffsuntersuchungskommissionen,
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- Mitarbeiter des Such- und Rettungsdienstes der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger,
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- Reeder und Schiffsmakler sowie ihre Mitarbeiter,
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- Inhaber oder Mitarbeiter von Werft- und Hafenbetrieben,
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- Dozenten an Technischen Universitäten (Hochschulen), Universitäten und an Fach- oder Fachhochschulen.
(2) Die Beisitzer müssen über eine mehrjährige, möglichst zeitnahe fachliche Erfahrung im Sinne des Absatzes 1 verfügen.
(3) Personen, die das 61. Lebensjahr vollendet haben, sollen nicht zum Beisitzer bestellt werden.
Text in der Fassung des Artikels 58 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
§ 6 Beisitzerliste
Die Beisitzerliste muß enthalten:
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- Namen, Geburtstag und Wohnsitz des Beisitzers,
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- Angaben über Art und Dauer seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit, gegebenenfalls auch den Arbeitgeber, sowie
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- im Einvernehmen mit dem Beisitzer auch Angaben über seine besonderen fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/152/b434.htm