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Änderung § 3 BinSchPersFührEBefähPrV vom 01.07.2024

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§ 3 BinSchPersFührEBefähPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 3 BinSchPersFührEBefähPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Prüfungsformen und Hilfsmittel


(1) Eine schriftliche oder digitale Prüfung findet im Antwort-Wahl-Verfahren statt, bei der die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Leistung ausschließlich durch Markieren vorgegebener Antworten erbracht wird.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Bei einer schriftlichen Prüfung werden papiergebundene Fragebögen ausgegeben. 2 Bei einer digitalen Prüfung werden die Antwort-Wahl-Fragen am Bildschirm angezeigt. 3 Schriftliche Arbeiten sind durch die an der Prüfung teilnehmende Person mit Name und Datum zu versehen. 4 Bei einer digitalen Prüfung sind die Eingaben der an der Prüfung teilnehmenden Person elektronisch zuzuordnen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Bei einer schriftlichen Prüfung werden papiergebundene Fragebögen ausgegeben. 2 Bei einer digitalen Prüfung werden die Antwort-Wahl-Fragen am Bildschirm angezeigt. 3 Schriftliche Arbeiten sind mit dem Namen der zu prüfenden Person und dem Datum der Prüfung zu versehen. 4 Bei einer digitalen Prüfung sind die Eingaben der an der Prüfung teilnehmenden Person elektronisch zuzuordnen.

(3) 1 Die Schiffsführerprüfung für das Unionspatent besteht aus einer theoretischen Prüfung und einer praktischen Prüfung mit den Teilen Reiseplanung und Reisedurchführung. 2 Im Falle des § 38 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung bildet die Prüfung der zusätzlichen Anforderungen (Zusatzmodul) einen weiteren zusätzlichen theoretischen und praktischen Prüfungsteil. 3 Der Prüfungsteil Reisedurchführung kann nur abgelegt werden, wenn die theoretische Prüfung und der Prüfungsteil Reiseplanung und soweit erforderlich das Zusatzmodul erfolgreich bestanden wurden.

vorherige Änderung

(4) 1 Die Schiffsführerprüfung für ein Schifferzeugnis besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. 2 Die praktische Prüfung kann nur abgelegt werden, wenn die theoretische Prüfung erfolgreich bestanden wurde.

(5) 1 Die Prüfung für die besondere Berechtigung für Radar besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. 2 Die Reihenfolge der Prüfungsteile ist veränderlich.

(6) Soweit für das Ablegen einzelner Prüfungen oder Prüfungsteile notwendig, werden dem Prüfling schriftliche oder technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt.



(4) 1 Die Schiffsführerprüfung für ein Schifferzeugnis besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. 2 Die praktische Prüfung entfällt in den Fällen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung. 3 Die praktische Prüfung soll nur abgelegt werden, wenn zuvor die theoretische Prüfung bestanden wurde.

(5) Die Reihenfolge der beiden Prüfungsteile für die besondere Berechtigung für Radar legt die Prüfungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(6) 1 Soweit für das Ablegen einzelner Prüfungen oder Prüfungsteile notwendig, werden dem Prüfling schriftliche oder technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt. 2 Die Prüfungsbehörde veröffentlicht die von ihr zur Verfügung gestellten Hilfsmittel.