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Änderung § 11 BinSchPersFührEBefähPrV vom 01.07.2024
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§ 11 BinSchPersFührEBefähPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung | § 11 BinSchPersFührEBefähPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Unionspatent - Prüfungsteil Reisedurchführung | |
(1) 1 Die Reisedurchführung ist der letzte Teil der Schiffsführerprüfung. 2 Sie wird als praktische Prüfung an einem Simulator oder auf einem Binnenschiff abgenommen. (2) 1 Die Prüfung wird im Ganzen entweder als 'bestanden' oder 'nicht bestanden' bewertet. 2 Bei Nachprüfung oder Wiederholungsprüfung sind andere Simulatorszenarien bzw. andere praktische Aufgaben zu verwenden. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Prüfung dauert insgesamt zwischen 60 und 90 Minuten. (4) 1 Bei der praktischen Prüfung am Simulator und auf einem fremden Binnenschiff ist den Prüflingen nach einer Einweisung Zeit zu geben, sich mit dem Steuerstand vertraut zu machen. 2 Diese Vorbereitungszeit für Einweisung und Übung beträgt 30 Minuten. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Prüfung dauert zwischen 90 und 150 Minuten. 2 § 75 Absatz 5 Satz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung bleibt unberührt. (4) 1 Bei der praktischen Prüfung am Simulator und auf einem fremden Binnenschiff ist den Prüflingen nach einer Einweisung Zeit zu geben, sich mit dem Steuerstand vertraut zu machen. 2 Diese Vorbereitungszeit für Einweisung und Übung beträgt 45 Minuten. |
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