Änderung § 11 BinSchPersFührEBefähPrV vom 01.07.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BinSchPersBefähPrVuaÄndV am 1. Juli 2024 und Änderungshistorie der BinSchPersFührEBefähPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 BinSchPersFührEBefähPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 11 BinSchPersFührEBefähPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Unionspatent - Prüfungsteil Reisedurchführung


(1) 1 Die Reisedurchführung ist der letzte Teil der Schiffsführerprüfung. 2 Sie wird als praktische Prüfung an einem Simulator oder auf einem Binnenschiff abgenommen.

(2) 1 Die Prüfung wird im Ganzen entweder als 'bestanden' oder 'nicht bestanden' bewertet. 2 Bei Nachprüfung oder Wiederholungsprüfung sind andere Simulatorszenarien bzw. andere praktische Aufgaben zu verwenden.

(Text alte Fassung)

(3) Die Prüfung dauert insgesamt zwischen 60 und 90 Minuten.

(4) 1 Bei der praktischen Prüfung am Simulator und auf einem fremden Binnenschiff ist den Prüflingen nach einer Einweisung Zeit zu geben, sich mit dem Steuerstand vertraut zu machen. 2 Diese Vorbereitungszeit für Einweisung und Übung beträgt 30 Minuten.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Prüfung dauert zwischen 90 und 150 Minuten. 2 § 75 Absatz 5 Satz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung bleibt unberührt.

(4) 1 Bei der praktischen Prüfung am Simulator und auf einem fremden Binnenschiff ist den Prüflingen nach einer Einweisung Zeit zu geben, sich mit dem Steuerstand vertraut zu machen. 2 Diese Vorbereitungszeit für Einweisung und Übung beträgt 45 Minuten.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed