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Änderung § 12 BinSchPersFührEBefähPrV vom 01.07.2024

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§ 12 BinSchPersFührEBefähPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 12 BinSchPersFührEBefähPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen


(1) Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen wird als mündliche Prüfung durchgeführt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Prüfung dauert 45 Minuten.

(Text neue Fassung)

(2) Die Prüfung dauert maximal 60 Minuten.


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