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Änderung § 15 BinSchPersFührEBefähPrV vom 01.07.2024
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§ 15 BinSchPersFührEBefähPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung | § 15 BinSchPersFührEBefähPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Schifferzeugnis | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Prüfung zum Erwerb eines Schifferzeugnisses besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. 2 Die theoretische Prüfung wird als schriftliche oder digitale Prüfung, jeweils im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt. 3 Zur Beantwortung der Fragen muss der Bewerber aus jeweils vier Antwortvorschlägen eine oder mehrere Antworten durch Ankreuzen als richtig auswählen. 4 Die praktische Prüfung wird auf einem Fahrzeug des Typs durchgeführt, für den die Befähigung erworben werden soll. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Prüfung zum Erwerb eines Schifferzeugnisses besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. 2 Die praktische Prüfung entfällt in den Fällen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung. 3 Die theoretische Prüfung wird als schriftliche oder digitale Prüfung, jeweils im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt. 4 Zur Beantwortung der Fragen muss der Bewerber aus jeweils vier Antwortvorschlägen eine oder mehrere Antworten durch Ankreuzen als richtig auswählen. 5 Die praktische Prüfung wird auf einem Fahrzeug des Typs durchgeführt, für den die Befähigung erworben werden soll. |
(2) 1 Die höchst zulässige Bearbeitungszeit für die theoretische Prüfung beträgt 120 Minuten. 2 Die praktische Prüfung dauert zwischen 45 und 60 Minuten. (3) Wer eine Prüfung für das Sportschifferzeugnis beantragt, ist unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung von der praktischen Prüfung befreit. (4) 1 Für den Erwerb des Kleinschifferzeugnisses ist unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 5 der Binnenschiffspersonalverordnung abweichend von Absatz 1 eine theoretische Prüfung ausreichend. 2 Die Inhalte der theoretischen Prüfung werden entsprechend den Anforderungen des § 40 Absatz 5 der Binnenschiffspersonalverordnung zusammengestellt. |
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