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Änderung § 16 BinSchPersFührEBefähPrV vom 01.07.2024
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§ 16 BinSchPersFührEBefähPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung | § 16 BinSchPersFührEBefähPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Bewertung der Prüfungsleistung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Bewertung der Prüfungsleistung nach § 75 der Binnenschiffspersonalverordnung erfolgt durch die Prüfungskommission oder bei digitalen Prüfungen durch einen Verwaltungsmitarbeiter oder eine Verwaltungsmitarbeiterin der Prüfungsbehörde. 2 Ein Prüfungsteil ist entweder bestanden oder nicht bestanden. 3 Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Bewertung der Prüfungsleistung nach § 75 der Binnenschiffspersonalverordnung erfolgt durch die Prüfungskommission oder bei schriftlichen oder digitalen Prüfungen durch einen Verwaltungsmitarbeiter oder eine Verwaltungsmitarbeiterin der Prüfungsbehörde. 2 Ein Prüfungsteil ist entweder bestanden oder nicht bestanden. 3 Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden sind. |
(2) 1 Die bei Antwort-Wahl-Fragen gegebenen Antworten werden entweder mit richtig oder falsch bewertet. 2 Die im Fragekatalog vorgegebenen Antworten sind verbindlich. (3) Es besteht die Möglichkeit von Nachprüfungen von Prüfungsteilen nach § 72 der Binnenschiffspersonalverordnung und der Wiederholung der gesamten Prüfung nach § 73 der Binnenschiffspersonalverordnung. |
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