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Änderung § 16 BinSchPersFührEBefähPrV vom 01.07.2024

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§ 16 BinSchPersFührEBefähPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 16 BinSchPersFührEBefähPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Bewertung der Prüfungsleistung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Bewertung der Prüfungsleistung nach § 75 der Binnenschiffspersonalverordnung erfolgt durch die Prüfungskommission oder bei digitalen Prüfungen durch einen Verwaltungsmitarbeiter oder eine Verwaltungsmitarbeiterin der Prüfungsbehörde. 2 Ein Prüfungsteil ist entweder bestanden oder nicht bestanden. 3 Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bewertung der Prüfungsleistung nach § 75 der Binnenschiffspersonalverordnung erfolgt durch die Prüfungskommission oder bei schriftlichen oder digitalen Prüfungen durch einen Verwaltungsmitarbeiter oder eine Verwaltungsmitarbeiterin der Prüfungsbehörde. 2 Ein Prüfungsteil ist entweder bestanden oder nicht bestanden. 3 Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden sind.

(2) 1 Die bei Antwort-Wahl-Fragen gegebenen Antworten werden entweder mit richtig oder falsch bewertet. 2 Die im Fragekatalog vorgegebenen Antworten sind verbindlich.

(3) Es besteht die Möglichkeit von Nachprüfungen von Prüfungsteilen nach § 72 der Binnenschiffspersonalverordnung und der Wiederholung der gesamten Prüfung nach § 73 der Binnenschiffspersonalverordnung.