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Synopse aller Änderungen der StBVV am 20.07.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Juli 2017 durch Artikel 7 der 4. StRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StBVV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StBVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2017 geltenden Fassung | StBVV n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Pauschalvergütung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. 2 Die Vereinbarung ist schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. 3 In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. 2 Die Vereinbarung ist in Textform und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. 3 In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen. |
(2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für 1. die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen; 2. die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22); 3. die in § 23 genannten Tätigkeiten; 4. die Teilnahme an Prüfungen (§ 29); 5. die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45). (3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muß in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen. | |
§ 29 Teilnahme an Prüfungen | |
Der Steuerberater erhält | |
1. für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außen- oder Zollprüfung (§ 193 der Abgabenordnung, Artikel 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. EU Nr. L 117 S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich der Schlußbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr; | 1. für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außen- oder Zollprüfung (§ 193 der Abgabenordnung, Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90), die durch die Verordnung (EU) 2016/2339 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder für die Teilnahme an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr; |
2. für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). | |
Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle) | |
Gegenstandswert bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro 300 | 26 600 | 47 900 | 68 1.200 | 89 1.500 | 110 2.000 | 140 2.500 | 169 3.000 | 198 3.500 | 228 4.000 | 257 4.500 | 287 5.000 | 316 6.000 | 355 7.000 | 394 8.000 | 433 9.000 | 471 10.000 | 510 13.000 | 552 16.000 | 594 19.000 | 636 22.000 | 678 25.000 | 720 30.000 | 796 35.000 | 872 40.000 | 947 45.000 | 1.023 50.000 | 1.098 65.000 | 1.179 80.000 | 1.260 95.000 | 1.341 110.000 | 1.422 125.000 | 1.503 140.000 | 1.583 155.000 | 1.664 170.000 | 1.745 185.000 | 1.826 200.000 | 1.907 230.000 | 2.031 260.000 | 2.155 290.000 | 2.279 320.000 | 2.402 350.000 | 2.526 380.000 | 2.650 410.000 | 2.774 440.000 | 2.898 470.000 | 3.022 500.000 | 3.146 | |
vom Mehrbetrag bis 500.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 158 | vom Mehrbetrag über 500.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 158 |
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