Schriftstücke, die auf Veranlassung der Schlichtungsstelle durch einen Postdienstleister im Inland an eine Partei übermittelt werden, gelten mit dem vierten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen.
Soweit die Vorschriften dieser Verordnung und die nach
§ 28 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes sinngemäß anzuwendenden Vorschriften keine Regelungen treffen, sind die Vorschriften der
Zivilprozessordnung, insbesondere über die Ladung nach den
§§ 214 bis 229 der Zivilprozessordnung und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den
§§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung, im Sinne des Schlichtungsverfahrens entsprechend anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Juni 2022.
Der Präsident der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Klaus Müller