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Teil 3 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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Teil 3 Ausgleich durch Zahlungen des Bundes

§ 6 Ausgleichsanspruch



(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich des Differenzbetrages zwischen ihren tatsächlichen Einnahmen nach den Nummern 2 und 4 der Anlage 1 und ihren tatsächlichen Ausgaben nach den Nummern 3 und 5 der Anlage 1 für ein Kalenderjahr. 2Wenn der Differenzbetrag nach Satz 1 positiv ist, hat die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch gegen die Übertragungsnetzbetreiber auf Ausgleich in Höhe dieses Betrages, höchstens jedoch in Höhe der Summe der Zahlungen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Deckung des EEG-Finanzierungsbedarfs nach diesem Gesetz oder vor dem 1. Januar 2023 zur Absenkung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung an die Übertragungsnetzbetreiber geleistet hat und noch nicht zurückgezahlt wurde. 3Von dem Anspruch nach Satz 1 sind die Kosten für die Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgenommen; diese Kosten werden nach Maßgabe des § 8 ausgeglichen.

(2) 1Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bis zum 31. März eines Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr eine gemeinsame und von einem Prüfer geprüfte Kontoabrechnung für den sich nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ergebenden Anspruch. 2Die Bundesnetzagentur prüft die Höhe der Kontoabrechnung auf Plausibilität und teilt das Ergebnis der Prüfung den Übertragungsnetzbetreibern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kontoabrechnung mit. 3§ 62 dieses Gesetzes und § 85 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleiben unberührt.

(3) 1Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 wird vier Wochen nach Abgabe der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2, spätestens aber drei Monate nach Zugang der Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1, fällig. 2Die Bundesrepublik Deutschland kann auch vor dem Eintritt der Fälligkeit leisten. 3Sie kann in Ausnahmefällen mit befreiender Wirkung gegenüber allen Übertragungsnetzbetreibern an einen Übertragungsnetzbetreiber leisten. 4Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 2 wird vier Wochen nach Abgabe der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 fällig.




§ 7 Abschlagszahlungen



(1) 1Auf den zu erwartenden Anspruch nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 können bereits während des anspruchsgegenständlichen Kalenderjahres angemessene Abschlagszahlungen verlangt werden. 2Abschlagszahlungen können auch einen negativen Wert annehmen.

(2) 1Unbeschadet von Absatz 3 sollen die Abschlagszahlungen nach Absatz 1 insgesamt dem für dieses Kalenderjahr veröffentlichten EEG-Finanzierungsbedarf entsprechen. 2Soweit sich die Höhe und die Fälligkeit der Abschlagszahlungen nicht aus dem öffentlichrechtlichen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ergeben, sind die Abschlagszahlungen in zwölf gleichen Teilen jeweils zum 10. eines Kalendermonats zu leisten.

(3) 1Die Übertragungsnetzbetreiber und die Bundesrepublik Deutschland können eine Anpassung der Höhe und der Fälligkeit der Abschlagszahlungen verlangen, wenn die Entwicklung der Salden der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 dies erforderlich macht. 2Eine Anpassung kann insbesondere dann verlangt werden, wenn die Salden der Bankkonten über einen längeren Zeitraum oder in nicht unerheblicher Höhe unterhalb oder oberhalb der erforderlichen Liquidität liegen.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 übermitteln die Übertragungsnetzbetreiber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und der Bundesnetzagentur regelmäßig eine Simulation über die voraussichtliche Entwicklung der Salden der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.


§ 8 Ausgleich der Anschlussförderung der Güllekleinanlagen



1Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich der Kosten für die Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung für ein Kalenderjahr. 2Der Anspruch wird am 31. Dezember des jeweils folgenden Kalenderjahres fällig. 3§ 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.


§ 9 Öffentlich-rechtliche Verträge



(1) 1Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 6 bis 8 werden in öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. 2Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten

1.
bei dem Vertrag für die Zahlungen nach den §§ 6 und 7 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und

2.
bei dem Vertrag für die Zahlungen nach § 8 durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

3Die Verträge bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(2) 1Die Verträge nach Absatz 1 enthalten insbesondere nähere Bestimmungen zu der Verteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern. 2Der Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 enthält ferner insbesondere nähere Bestimmungen zu dem Ausgleichsanspruch nach § 6 Absatz 1 und seiner Erfüllung sowie zu den Abschlagszahlungen nach § 7.