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Abschnitt 10 - Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung (DiPAV)

V. v. 29.09.2022 BGBl. I S. 1568 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 07.10.2022; FNA: 860-11-14 Sozialgesetzbuch
|

Abschnitt 10 Schlussbestimmungen

§ 34 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Oktober 2022.


Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach


Anlage 1 Fragebogen gemäß § 3 Absatz 2


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Mit dem nachfolgend aufgeführten Fragebogen hat der Hersteller die Erfüllung der Anforderungen an digitale Pflegeanwendungen nach § 3 zu erklären. Der Hersteller bestätigt die Erfüllung der Anforderungen durch Kennzeichnung in der Spalte „zutreffend". Sofern der Hersteller nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 von den Anforderungen dieser Anlage abweicht, ist dies in dem elektronischen Antragsverfahren nach § 78a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anzugeben.

Nr. ThemenfeldAnforderungzu-
treffend
nicht
zu-
treffend
zulässige Begründung
für „nicht zutreffend"
Allgemeine Herstellerpflichten bei der Gewährleistung der Sicherheit und Funktionstauglichkeit der digitalen
Pflegeanwendung
1. Allgemeine
Hersteller-
pflichten
Die digitale Pflegeanwendung ist durch den
Hersteller technisch so ausgelegt, dass sie
sich unter den zu erwartenden Nutzungs-
bedingungen dazu eignet, die Zweckbestim-
mung im Sinne dieser Verordnung zu er-
reichen.
   
2. Allgemeine
Hersteller-
pflichten
Der Hersteller gewährleistet die Sicherheit
und Funktionstauglichkeit der digitalen
Pflegeanwendung nach Maßgabe des an-
erkannten Stands der Technik über den
gesamten Lebenszyklus der digitalen Pflege-
anwendung. Bei der Ermittlung des Stands
der Technik hat der Hersteller insbesondere
anwendbare Inhalte der harmonisierten
Normen und der gemeinsamen Spezifika-
tionen für Medizinprodukte berücksichtigt.
   
3. Allgemeine
Hersteller-
pflichten
Die digitale Pflegeanwendung wurde bereits
in den Verkehr gebracht. Es handelt sich bei
der digitalen Pflegeanwendung nicht um ein
in Entwicklung befindliches Produkt.
   
Qualitätsmanagementsystem
1. Qualitäts-
manage-
mentsystem
Der Hersteller hat ein Qualitätsmanagement-
system implementiert. Dieses orientiert
sich an den Anforderungen an Qualitäts-
managementsysteme für Medizinprodukte-
hersteller.
   
2. Qualitäts-
manage-
mentsystem
Das Qualitätsmanagementsystem umfasst
alle Teile und Elemente der Organisation des
Herstellers, die mit Prozessen und Verfahren
zur Gewährleistung der Sicherheit und der
Funktionstauglichkeit der digitalen Pflege-
anwendung befasst sind.
   
3. Qualitäts-
manage-
mentsystem
In dem Qualitätsmanagementsystem werden
die Strukturen, Verfahren, Prozesse, Verant-
wortlichkeiten und Ressourcen beschrieben,
die zur Gewährleistung der Sicherheit und
der Funktionstauglichkeit der digitalen Pflege-
anwendung notwendig sind.
   
4. Qualitäts-
manage-
mentsystem
Das Qualitätsmanagementsystem enthält ins-
besondere
- ein Konzept zur Einhaltung anzuwenden-
der Vorschriften, harmonisierter Normen
und Gemeinsamen Spezifikationen für
Medizinprodukte,
   
  - ein Verfahren für das Management von
Änderungen an der digitalen Pflegeanwen-
dung,
- ein Verfahren zur Feststellung der an-
zuwendenden Anforderungen an Sicher-
heit und Funktionstauglichkeit der digitalen
Pflegeanwendung sowie der Umsetzung
der Anforderungen in der technischen
Gestaltung des Produktes,
- eine Beschreibung der Verantwortlich-
keiten und Aufgaben,
- die Einrichtung und Umsetzung eines Ver-
fahrens zur kontinuierlichen Beobachtung
der digitalen Pflegeanwendung nach In-
verkehrbringen,
- die Einrichtung von Maßnahmen zur
Prävention von Beeinträchtigungen der
Sicherheit und der Funktionstauglichkeit
der digitalen Pflegeanwendung,
- die Einrichtung von Maßnahmen zur sofor-
tigen Abhilfe von Beeinträchtigungen der
Sicherheit und Funktionstauglichkeit der
digitalen Pflegeanwendung, einschließlich
der Möglichkeit einer sofortigen Be-
endigung der Nutzung der digitalen Pflege-
anwendung durch die Nutzer,
- Prozesse zur unverzüglichen Information
der zuständigen Behörden über Be-
einträchtigungen der Sicherheit und Funk-
tionstauglichkeit der digitalen Pflege-
anwendung sowie
- Prozesse zur unverzüglichen Information
der betroffenen Nutzer über Beeinträchti-
gungen der Sicherheit und Funktionstaug-
lichkeit der digitalen Pflegeanwendung.
   
5.Qualitäts-
manage-
mentsystem
Der Hersteller gewährleistet die ständige
Aktualisierung und kontinuierliche Ver-
besserung der Sicherheit und der Funktions-
tauglichkeit der digitalen Pflegeanwendung
im Rahmen des Qualitätsmanagement-
systems.
   
Risikomanagementsystem
1. Risiko-
manage-
mentsystem
Der Hersteller betreibt über den gesamten
Lebenszyklus der digitalen Pflegeanwendung
ein (Berichts-) System zur Erfassung, Doku-
mentation, Bewertung und zum Management
von Risiken.
   
2. Risiko-
manage-
mentsystem
Der Hersteller führt im Rahmen des Risiko-
managements folgende Aktivitäten durch:
- Erstellung eines produktspezifischen Risiko-
managementplans,
- systematische Erfassung und Analyse be-
kannter und vorhersehbarer Gefährdungen
durch die digitale Pflegeanwendung (ein-
schließlich Gefährdungen aufgrund von
Fehlern bei der Anwendung durch Pflege-
bedürftige oder Nutzer),
   
  - Bewertung der Risiken, die durch die
Nutzung der digitalen Pflegeanwendung
entstehen können,
- Kontrolle oder Beseitigung der Risiken
sowie
- Verfahren zur kontinuierlichen Erfassung
und Bewertung der Risiken (insbesondere
Nutzen-Risiko-Analyse) unter Berücksich-
tigung der Erfahrungen aus Forschung
und Entwicklung, dem Fertigungsprozess
sowie der Produktüberwachung.
   
3.Risiko-
manage-
mentsystem
Der Hersteller minimiert sowohl das mit jeder
einzelnen Gefährdung einhergehende Risiko
als auch das Gesamtrestrisiko, das mit der
Nutzung der digitalen Pflegeanwendung ein-
hergeht. Dabei hat er entsprechend der nach-
folgenden Rangfolge
- etwaige Risiken durch Auslegung beseitigt
oder so weit wie möglich reduziert,
- geeignete Schutzmaßnahmen im Hinblick
auf nicht auszuschließende Risiken und
verbleibende Restrisiken umgesetzt sowie
- geeignete Maßnahmen zur Information der
Nutzer umgesetzt.
   
Anforderungen an Auslegung und Produktion der digitalen Pflegeanwendung
1.Chemische,
physika-
lische und
biologische
Eigen-
schaften
Unter Berücksichtigung der Zweckbestim-
mung wurde Folgendes berücksichtigt:
- Auswahl der eingesetzten Werkstoffe und
Stoffe, insbesondere hinsichtlich Toxizität
und gegebenenfalls Entflammbarkeit;
- wechselseitige Verträglichkeit zwischen
den eingesetzten Werkstoffen und Stoffen
und den biologischen Geweben, Zellen
und Körperflüssigkeiten unter Berück-
sichtigung der Zweckbestimmung des
Produkts sowie gegebenenfalls der Re-
sorption, Verteilung, Metabolisierung und
Ausscheidung;
- Auswirkungen der tatsächlichen Nutzung
auf die Eigenschaften der Werkstoffe;
- gegebenenfalls die Ergebnisse von Unter-
suchungen an biophysikalischen oder an-
deren Modellen, deren Gültigkeit bereits
erwiesen wurde;
- mechanische Eigenschaften der einge-
setzten Werkstoffe, gegebenenfalls unter
Berücksichtigung von Aspekten wie
Festigkeit, Dehnbarkeit, Bruchsicherheit,
Verschleiß- und Ermüdungsresistenz;
- Oberflächenbeschaffenheit und
- dass die Erfüllung der Anforderung, dass
das Produkt alle nachfolgend festgelegten
chemischen und/oder physikalischen
Spezifikationen erfüllt, zu bestätigen ist.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
2.
Chemische,
physika-
lische und
biologische
Eigen-
schaften
Das Produkt ist so ausgelegt, hergestellt
und verpackt, dass die Risiken durch Schad-
stoffe und Rückstände für Pflegebedürftige
und Nutzer unter Berücksichtigung der
Zweckbestimmung des Produkts sowie für
Transport-, Lager- und Bedienungspersonal
so gering wie möglich gehalten werden.
Dabei wird Geweben, die diesen Schadstof-
fen und Rückständen ausgesetzt sind, sowie
der Dauer und Häufigkeit der Exposition
besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
3. Chemische,
physika-
lische und
biologische
Eigen-
schaften
Das Produkt ist so ausgelegt und hergestellt,
dass eine sichere Nutzung in Verbindung
mit Werkstoffen und Stoffen, einschließlich
Gasen, mit denen sie bei bestimmungs-
gemäßer Nutzung in Kontakt kommen, ge-
währleistet ist; sind die Produkte zur Verab-
reichung von Arzneimitteln bestimmt, werden
sie so ausgelegt und hergestellt,
- dass sie entsprechend den für diese
Arzneimittel geltenden Bestimmungen und
Beschränkungen mit den Arzneimitteln
verträglich sind und
- die Leistung sowohl der Arzneimittel als
auch der Produkte entsprechend ihrer Ge-
brauchsanweisung und Zweckbestimmung
aufrechterhalten bleibt.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
4. Chemische,
physika-
lische und
biologische
Eigen-
schaften
Das Produkt ist so ausgelegt und hergestellt,
dass die Risiken durch Stoffe oder Partikel,
die aus dem Produkt freigesetzt werden
können, einschließlich Abrieb, Abbauproduk-
ten und Verarbeitungsrückständen, so weit
wie möglich verringert werden.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
5. Infektion
und mikro-
bielle Konta-
mination
Das Produkt und sein Herstellungsverfahren
sind so ausgelegt, dass das Infektionsrisiko
für Pflegebedürftige und Nutzer ausge-
schlossen oder so gering wie möglich ge-
halten wird. Die Auslegung muss
- so weit wie möglich und angemessen die
durch unbeabsichtigtes Schneiden oder
Stechen - etwa durch Injektionsnadeln -
verursachten Risiken verringern,
- eine leichte und sichere Handhabung er-
lauben,
- ein Entweichen von Mikroben aus dem
Produkt und/oder eine mikrobielle Exposi-
tion während der Nutzung so weit wie
möglich verringern und
- eine mikrobielle Kontamination des Pro-
dukts oder seines Inhalts wie etwa Proben
oder Flüssigkeiten verhindern.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
6. Infektion
und mikro-
bielle Konta-
mination
Das Produkt ist erforderlichenfalls so aus-
gelegt, dass seine Reinigung, Desinfektion
und/oder wiederholte Sterilisation leicht
möglich ist.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
7.
Infektion
und mikro-
bielle Konta-
mination
Ein Produkt, dessen Kennzeichnung die
Angabe eines speziellen mikrobiellen Status
enthält, wird so ausgelegt, hergestellt und
verpackt, dass gewährleistet ist, dass der
angegebene mikrobielle Status nach dem
Inverkehrbringen und unter den vom Her-
steller festgelegten Lager- und Transport-
bedingungen erhalten bleibt.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen)
oder dem Produkt wird kein
mikrobieller Status zuge-
wiesen.
8. Infektion
und mikro-
bielle Konta-
mination
Ein im sterilen Zustand geliefertes Produkt ist
unter Verwendung geeigneter Verfahren so
ausgelegt, hergestellt und verpackt, dass
seine Sterilität beim Inverkehrbringen ge-
währleistet ist und - sofern die Verpackung,
die dazu bestimmt ist, den sterilen Zustand zu
gewährleisten, nicht beschädigt ist - unter
den vom Hersteller angegebenen Transport-
und Lagerbedingungen erhalten bleibt, bis
die Verpackung zum Zeitpunkt des Ge-
brauchs geöffnet wird. Es wird sichergestellt,
dass die Unversehrtheit der Verpackung für
den Pflegebedürftigen und die Nutzer klar
ersichtlich ist.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen)
oder das Produkt ist nicht
für eine Sterilisation vor-
gesehen.
9. Infektion
und mikro-
bielle Konta-
mination
Ein Produkt, dessen Kennzeichnung den
Hinweis „steril" enthält, ist mittels Verwen-
dung geeigneter validierter Verfahren ver-
arbeitet, hergestellt, verpackt und sterilisiert
worden.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen)
oder das Produkt ist nicht
für eine Sterilisation vor-
gesehen.
10. Infektion
und mikro-
bielle Konta-
mination
Ein Produkt, das sterilisiert werden soll, wird
unter angemessenen und kontrollierten Be-
dingungen und in angemessenen und kontrol-
lierten Räumlichkeiten hergestellt und ver-
packt.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen)
oder das Produkt ist nicht
für eine Sterilisation vor-
gesehen.
11. Infektion
und mikro-
bielle Konta-
mination
Verpackungssysteme für nicht sterile Pro-
dukte sind so beschaffen, dass die Unver-
sehrtheit und Reinheit des Produkts erhalten
bleibt und, falls das Produkt vor Nutzung
sterilisiert werden soll, das Risiko einer mikro-
biellen Kontamination so gering wie möglich
gehalten wird; das Verpackungssystem
eignet sich für das vom Hersteller ange-
gebene Sterilisationsverfahren.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen)
oder das Produkt ist nicht
für eine Sterilisation vor-
gesehen.
12.
Infektion
und mikro-
bielle Konta-
mination
Die Kennzeichnung des Produkts erlaubt zu-
sätzlich zu dem Symbol, das die Sterilität von
Produkten kennzeichnet, die Unterscheidung
von gleichen oder ähnlichen Produkten, die
sowohl in steriler als auch in nicht-steriler
Form in Verkehr gebracht werden.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen)
oder das Produkt ist nicht
für eine Sterilisation vor-
gesehen.
13. Herstellung
und
Wechsel-
wirkungen
mit der
Umgebung
Wenn ein Produkt zur Nutzung in Kombina-
tion mit anderen Produkten oder Ausrüstun-
gen bestimmt ist, muss die Kombination ein-
schließlich der Verbindungen sicher sein; sie
darf die vorgesehene Leistung des Produktes
nicht beeinträchtigen. Jede Einschränkung
der Anwendung im Zusammenhang mit sol-
chen Kombinationen wird auf der Kennzeich-
nung und/oder in der Gebrauchsanweisung
angegeben. Von Pflegebedürftigen und
Nutzern zu bedienende Verbindungen, wie
etwa die Übertragung von Flüssigkeit oder
Gas oder elektrische oder mechanische Ver-
bindungen, werden so ausgelegt und her-
gestellt, dass alle möglichen Risiken, wie
etwa fehlerhafte Verbindungen, so gering
wie möglich gehalten werden.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
14. Herstellung
und
Wechsel-
wirkungen
mit der
Umgebung
Das Produkt ist so ausgelegt und hergestellt,
dass folgende Risiken ausgeschlossen oder
so weit wie möglich reduziert werden:
- Verletzungsrisiken im Zusammenhang mit
den physikalischen Eigenschaften ein-
schließlich des Verhältnisses Volumen/
Druck, der Abmessungen und gegebenen-
falls der ergonomischen Merkmale des
Produkts,
- Risiken im Zusammenhang mit ver-
nünftigerweise vorhersehbaren äußeren
Einwirkungen oder Umgebungsbedingun-
gen, wie z. B. Magnetfeldern, elektrischen
und elektromagnetischen Fremdeinflüssen,
elektrostatischen Entladungen, Strahlung
in Verbindung mit Diagnose- und Therapie-
verfahren, Druck, Feuchtigkeit, Tempera-
tur, Druck- oder Beschleunigungsschwan-
kungen oder Funksignal-Interferenzen,
- Risiken im Zusammenhang mit der
Nutzung des Produkts, wenn es mit Werk-
stoffen, Flüssigkeiten und Stoffen, ein-
schließlich Gas, denen es bei normalen
Nutzungsbedingungen ausgesetzt ist, in
Berührung kommt,
- Risiken im Zusammenhang mit der
möglichen negativen Wechselwirkung
zwischen Software und der IT-Umgebung,
in der sie eingesetzt wird und mit der sie in
Wechselwirkung steht,
- Risiken eines versehentlichen Eindringens
von Stoffen in das Produkt,
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
  - Risiken im Zusammenhang mit wechsel-
seitigen Störungen durch andere Pro-
dukte, die normalerweise bei den jeweili-
gen Untersuchungen oder Behandlungen
eingesetzt werden, und
- Risiken aufgrund der Alterung der verwen-
deten Werkstoffe.
   
15. Herstellung
und
Wechsel-
wirkungen
mit der
Umgebung
Das Produkt wurde so ausgelegt und her-
gestellt, dass bei bestimmungsgemäßer
Nutzung und beim Erstauftreten eines
Defekts das Brand- oder Explosionsrisiko so
weit wie möglich verringert wird. Dies gilt ins-
besondere für solche Produkte, die bei ihrer
bestimmungsgemäßen Nutzung entflamm-
baren, explosiven oder brandfördernden
Stoffen ausgesetzt oder damit in Verbindung
gebracht werden.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
16. Herstellung
und
Wechsel-
wirkungen
mit der
Umgebung
Das Produkt wurde so ausgelegt und her-
gestellt, dass Einstellung, Kalibrierung und
Instandhaltung sicher und wirksam durch-
geführt werden können.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
17. Herstellung
und
Wechsel-
wirkungen
mit der
Umgebung
Produkte, die gemeinsam mit anderen Pro-
dukten eingesetzt werden sollen, werden so
ausgelegt und hergestellt, dass das Zusam-
menspiel und die Kompatibilität zuverlässig
und sicher sind.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
18. Herstellung
und
Wechsel-
wirkungen
mit der
Umgebung
Mess-, Kontroll- oder Anzeigeeinrichtungen
sind mit Blick auf die Zweckbestimmung, die
vorgesehenen Nutzer und die Umgebungs-
bedingungen, unter denen das Produkt
verwendet werden sollen, ergonomischen
Grundsätzen entsprechend gestaltet.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
19. Herstellung
und
Wechsel-
wirkungen
mit der
Umgebung
Das Produkt ist so ausgelegt und hergestellt,
dass seine sichere Entsorgung sowie die
sichere Entsorgung zugehöriger Abfallstoffe
durch die Pflegebedürftigen, weitere Nutzer
oder unbeteiligte Dritte möglich ist. Zu
diesem Zweck bestimmen und erproben die
Hersteller Verfahren und Maßnahmen, in
deren Folge das Produkt nach der Nutzung
sicher entsorgt werden kann. Diese Verfahren
werden in der Gebrauchsanweisung be-
schrieben.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
20. Mess-
funktion
Produkte mit Messfunktion sind so ausgelegt
und hergestellt, dass auf der Grundlage
geeigneter wissenschaftlicher und tech-
nischer Verfahren ausreichende Genauigkeit,
Präzision und Stabilität für die Zweckbestim-
mung des Produkts gewährleistet sind. Der
Hersteller gibt die Genauigkeitsgrenzen an.
   
21.
Mess-
funktion
Die mit Hilfe von Produkten mit Messfunktion
erstellten Messungen werden in gesetzlichen
Einheiten entsprechend den Bestimmungen
der Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom
20. Dezember 1979 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Einheiten im Messwesen und zur Auf-
hebung der Richtlinie 71/354/EWG des Rates
ausgedrückt.
   
22. Schutz vor
Strahlung
Das Produkt ist so ausgelegt und hergestellt,
dass die Exposition von Pflegebedürftigen,
Nutzern und unbeteiligten Dritten gegenüber
unbeabsichtigter Strahlung bzw. Streustrah-
lung so weit wie möglich verringert wird.
Sofern dies möglich und angemessen ist,
wurden Methoden gewählt, die die Strah-
lungsbelastung von Pflegebedürftigen, Nut-
zern und unbeteiligten Dritten verringern.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
23. Program-
mierbare
Elektronik-
systeme,
Software
Ein Produkt, zu dessen Bestandteilen pro-
grammierbare Elektroniksysteme, einschließ-
lich Software, gehören, oder ein Produkt in
Form einer Software wird so ausgelegt, dass
Wiederholbarkeit, Zuverlässigkeit und Leis-
tung entsprechend der bestimmungs-
gemäßen Nutzung des Produktes gewährleis-
tet sind. Für den Fall des Erstauftretens eines
Defekts sind geeignete Vorkehrungen zu tref-
fen, um sich daraus ergebende Risiken oder
Leistungsbeeinträchtigungen auszuschließen
oder sie so weit wie möglich zu verringern.
   
24. Software Bei einem Produkt, zu dessen Bestandteilen
Software gehört, oder bei einem Produkt in
Form einer Software wurde die Software ent-
sprechend dem Stand der Technik entwickelt
und hergestellt, wobei die Grundsätze
- des Software-Lebenszyklus,
- des Risikomanagements einschließlich
- der Informationssicherheit,
- der Verifizierung und
- der Validierung
zu berücksichtigen sind.
   
25. Software Bei der Auslegung und Herstellung einer Soft-
ware, die zur Nutzung in Verbindung mit
mobilen Computerplattformen bestimmt ist,
werden die spezifischen Eigenschaften der
mobilen Plattform (z. B. Größe und Kontrast-
verhältnis des Bildschirms) und die externen
Faktoren im Zusammenhang mit ihrer
Nutzung (sich veränderndes Umfeld hinsicht-
lich Lichteinfall und Geräuschpegel) berück-
sichtigt.
   
26. Software Der Hersteller hat Mindestanforderungen
bezüglich Hardware, Eigenschaften von
IT-Netzen und IT-Sicherheitsmaßnahmen ein-
schließlich des Schutzes vor unbefugtem
Zugriff festgelegt, die für den bestimmungs-
gemäßen Einsatz der Software erforderlich
sind.
   
27.
Erstfehler-
sicherheit
Für den Fall des Erstauftretens eines Defekts
wurden geeignete Vorkehrungen getroffen,
um sich daraus ergebende Risiken aus-
zuschließen oder sie so weit wie möglich zu
verringern.
   
28. Energie-
quelle
Ein Produkt mit interner Energiequelle, von
der die Sicherheit der Pflegebedürftigen und
Nutzer abhängt, wurde mit einer Einrichtung,
die eine Überprüfung des Ladezustands der
Energiequelle gestattet, und einer geeigneten
Warnvorrichtung oder Anzeige versehen, die
aktiviert wird, wenn der Ladezustand der
Energiequelle ein kritisches Niveau erreicht.
Erforderlichenfalls wird die Warnvorrichtung
oder Anzeige aktiviert, bevor der Ladezustand
der Energiequelle ein kritisches Niveau er-
reicht.
Ein Produkt mit externer Energiequelle, von
der die Sicherheit der Pflegebedürftigen und
Nutzer abhängt, wurde mit einem Alarm-
system ausgestattet, das jeden Ausfall der
Energiequelle signalisiert.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
29. Elektro-
magne-
tische Ver-
träglichkeit
Das Produkt wurde so ausgelegt und her-
gestellt, dass die Gefahr der Entstehung
elektromagnetischer Interferenzen, die das
Produkt oder in der vorgesehenen Umgebung
befindliche weitere Produkte oder Ausrüstun-
gen in deren Funktion beeinträchtigen kön-
nen, so weit wie möglich verringert wird.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
30. Elektro-
magne-
tische Ver-
träglichkeit
Das Produkt wurde so ausgelegt und her-
gestellt, dass es eine Immunität gegenüber
elektromagnetischen Interferenzen aufweist,
die einem bestimmungsgemäßen Betrieb an-
gemessen ist.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
31. Elektrische
Sicherheit
Das Produkt wurde so ausgelegt und herge-
stellt, dass das Risiko von unbeabsichtigten
Stromstößen an Pflegebedürftigen, Nutzern
oder Dritten sowohl bei normaler Nutzung
des Produkts als auch beim Erstauftreten
eines Defekts so weit wie möglich verringert
wird, vorausgesetzt, das Produkt wird gemäß
den Angaben des Herstellers installiert und
instandgehalten.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
32. Unbefugter
Zugriff
Das Produkt wurde so ausgelegt und herge-
stellt, dass es so weit wie möglich vor einem
unbefugten Zugriff, der das bestimmungs-
gemäße Funktionieren des Produkts behin-
dern könnte, geschützt ist.
   
33. Mecha-
nische und
thermische
Risiken
Das Produkt wurde so ausgelegt und herge-
stellt, dass Pflegebedürftige und Nutzer vor
mechanischen Risiken, beispielsweise im
Zusammenhang mit Widerstand gegen Be-
wegung, Instabilität und beweglichen Teilen,
geschützt sind.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
34.
Mecha-
nische und
thermische
Risiken
Das Produkt wurde so ausgelegt und her-
gestellt, dass die Risiken, die durch von dem
Produkt erzeugte mechanische Schwingun-
gen bedingt sind, unter Berücksichtigung
des technischen Fortschritts so weit wie
möglich verringert werden, sofern diese
Schwingungen nicht im Rahmen der vor-
gesehenen Nutzung beabsichtigt sind; dabei
sind die vorhandenen Möglichkeiten zur
Minderung der Schwingungen, insbesondere
an deren Ursprung, zu nutzen.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
35. Mecha-
nische und
thermische
Risiken
Das Produkt wurde so ausgelegt und her-
gestellt, dass die Risiken, die durch von dem
Produkt erzeugten Lärm bedingt sind, unter
Berücksichtigung des technischen Fort-
schritts so weit wie möglich verringert
werden, sofern die akustischen Signale
nicht im Rahmen der vorgesehenen Nutzung
beabsichtigt sind; dabei sind die vor-
handenen Möglichkeiten zur Minderung des
Lärms, insbesondere an dessen Ursprung,
zu nutzen.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
36. Mecha-
nische und
thermische
Risiken
Von Pflegebedürftigen oder anderen Nutzern
zu bedienende Endeinrichtungen und An-
schlüsse an Energiequellen für den Betrieb
mit elektrischer, hydraulischer oder pneuma-
tischer Energie oder mit Gas wurden so aus-
gelegt und konstruiert, dass alle möglichen
Risiken so weit wie möglich verringert
werden.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
37. Mecha-
nische und
thermische
Risiken
Fehler bei der Montage oder erneuten
Montage bestimmter Teile, die ein Risiko
verursachen könnten, wurden durch die
Auslegung und Konstruktion dieser Teile
unmöglich gemacht oder werden andernfalls
durch Hinweise auf den Teilen selbst und/
oder auf ihrem Gehäuse verhindert. Die
gleichen Hinweise wurden auf beweglichen
Teilen und/oder auf ihrem Gehäuse an-
gebracht, wenn die Kenntnis von der Be-
wegungsrichtung dieser Teile oder des
Gehäuses für die Vermeidung eines Risikos
notwendig ist.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
38. Mecha-
nische und
thermische
Risiken
Zugängliche Teile von Produkten (Teile oder
Bereiche, die Wärme abgeben oder be-
stimmte Temperaturen erreichen sollen, aus-
genommen) sowie deren Umgebung dürfen
keine Temperaturen erreichen, die bei norma-
len Anwendungsbedingungen eine Gefähr-
dung darstellen können.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
39. Produkte,
die Energie
oder Stoffe
abgeben
Ein Produkt, das zur Abgabe von Energie
oder Stoffen an Pflegebedürftige oder weitere
Nutzer bestimmt ist, wurde so ausgelegt und
hergestellt, dass die abzugebende Menge zur
Gewährleistung der Sicherheit der Pflege-
bedürftigen und Nutzer mit ausreichender
Genauigkeit eingestellt und diese Einstellung
beibehalten werden kann.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
40.
Produkte,
die Energie
oder Stoffe
abgeben
Das Produkt wurde mit Vorrichtungen ausge-
stattet, die jegliche Störung der abgegebenen
Menge von Energie oder Stoffen, die eine
Gefahr darstellen kann, verhindern und/oder
signalisieren. Das Produkt wurde mit ge-
eigneten Vorrichtungen ausgestattet, die die
unbeabsichtigte gefährlich überhöhte Abgabe
von Energie oder von Stoffen durch die
Energiequelle und/oder die Quelle von Stof-
fen verhindern.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
41. Produkte,
die Energie
oder Stoffe
abgeben
Die Funktion von Bedienungs- und Anzeige-
einrichtungen sind auf dem Produkt deutlich
angegeben. Sind die Anweisungen für die
Nutzung des Produkts auf diesem selbst an-
gebracht oder werden die Betriebs- oder
Regelungsparameter wahrnehmbar ange-
zeigt, so müssen diese Angaben für Pflege-
bedürftige und weitere Nutzer verständlich
sein.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
42. Laien-
nutzung
Der Hersteller hat die besonderen Anforde-
rungen der Nutzung durch Personen ohne
pflegerische oder technische Fachkenntnisse
berücksichtigt und insbesondere Folgendes
umgesetzt:
- Maßnahmen (z. B. Nutzungsbeschreibung,
Tutorials oder Schulungen) vorgesehen,
die Nutzern jederzeit eine fehlerfreie
Nutzung ermöglichen sowie
- Maßnahmen zum Schutz der Nutzer bei
Anwendungsfehlern (z. B. Beendigung oder
Abbruch der Nutzung, anwendungsinterne
Warnhinweise).
   
Gebrauchsanweisung und sonstige Herstellerinformationen zur digitalen Pflegeanwendung
1. Gebrauchs-
anweisung
Der Hersteller gewährleistet, dass dem Pro-
dukt eine Gebrauchsanweisung und weitere
Produktinformationen in deutscher Sprache
beigefügt sind.
   
2. Gebrauchs-
anweisung
Das Produkt ist technisch so gestaltet, dass
die Pflegebedürftigen und weiteren Nutzer
ohne Aufwand jederzeit Zugang zu der Ge-
brauchsanweisung erhalten haben.
   
3. Gebrauchs-
anweisung
Die Gebrauchsanweisung ist so verfasst und
gegebenenfalls mit Abbildungen ergänzt,
dass sie von den vorgesehenen Nutzern ohne
Schwierigkeiten verstanden werden kann.
   
4. Gebrauchs-
anweisung
Die Gebrauchsanweisung enthält insbeson-
dere:
- den Namen oder Handelsnamen des Pro-
duktes einschließlich der Versionsanga-
ben,
- die identifizierenden Angaben zum Her-
steller (z. B. Name des Unternehmens,
Anschrift, Kontaktdaten),
- Angaben, aus denen Pflegebedürftige und
weitere Nutzer ersehen können, worum es
sich bei dem Produkt handelt,
- eine Beschreibung der Zweckbestimmung
des Produktes,
   
  - eine Beschreibung aller Nutzer und
Nutzergruppen des Produktes einschließ-
lich des Einsatzes durch pflegende An-
gehörige, sonstige ehrenamtlich Pflegende
und ambulante Pflegeeinrichtungen,
- Angaben zur Nutzungs- und Lebensdauer
des Produktes,
- Warnhinweise oder zu ergreifende Vor-
sichtsmaßnahmen,
- Informationen zu Nutzungsbeschränkun-
gen und Beeinträchtigungen, die eine
Nutzung ausschließen,
- Angaben zu dem nachgewiesenen pflege-
rischen Nutzen,
- Angaben zu den Leistungsmerkmalen des
Produktes, insbesondere zu Wirkungs-
weise, Eigenschaften, Funktionen und
pflegebezogenen Inhalten,
- Angaben zu von den Pflegebedürftigen
und weiteren Nutzern für eine ordnungs-
gemäße Nutzung des Produktes benötig-
ten und vorzuhaltenden Voraussetzungen
(z. B. mobile Endgeräte, Wearables, Mobil-
funkvertrag, Internetzugang, benötigte
Kenntnisse und Fertigkeiten etc.),
- eine Beschreibung der technischen Instal-
lation und der Nutzungs- und Bedienweise
des Produktes sowie zur Kompatibilität mit
Betriebssystemen und Plattformen,
- Informationen zu Schulungs-, Trainings-
und Einweisungsmöglichkeiten und
- das Ausstellungsdatum der neuesten
Fassung der Gebrauchsanweisung.
   
5.IrreführungDie vom Hersteller zur Produktbeschreibung
verwendeten Texte, Bezeichnungen und
Abbildungen sind nicht geeignet, bei den
Pflegebedürftigen und weiteren Nutzern
Fehlvorstellungen über die Zweckbestim-
mung, Sicherheit und Funktionstauglichkeit
des Produktes zu erzeugen. Insbesondere
enthalten die Texte, Bezeichnungen und
Abbildungen
- keine Angaben zu Funktionen, Inhalten
oder Eigenschaften, die das Produkt nicht
besitzt,
- keine Angaben, die einen falschen Ein-
druck über Funktionen, Inhalte oder Eigen-
schaften des Produktes erwecken,
- keine Angaben zu Nutzungsmöglichkeiten,
die über die Zweckbestimmung hinaus-
gehen und
- keine Angaben, die die Pflegebedürftigen
und Nutzer über zu erwartende Risiken,
die mit der Nutzung des Produktes gemäß
seiner Zweckbestimmung verbunden sind,
hinwegtäuschen.
   
Dokumentation der Sicherheit und Funktionstauglichkeit der digitalen Pflegeanwendung
1. Dokumen-
tation
Der Hersteller hat eine Dokumentation der
Sicherheit und Funktionstauglichkeit um-
gesetzt und Prozesse implementiert, um eine
Dokumentation der Sicherheit und Funktions-
tauglichkeit jederzeit auf dem neuesten Stand
zu halten.
   
2. Dokumen-
tation
Die Dokumentation der Sicherheit und Funk-
tionstauglichkeit enthält mindestens folgende
Angaben:
- eine Angabe des Produkt- und Handels-
namens einschließlich der Versionsanga-
ben,
- eine Beschreibung der Zweckbestimmung,
- eine Beschreibung der vorgesehenen
Nutzer oder Nutzergruppen,
- eine Beschreibung von Beeinträchtigun-
gen bei den Pflegebedürftigen, die eine
Nutzung ausschließen, und sonstige Warn-
hinweise zu Nutzungsrisiken,
- eine Begründung, warum es sich nicht um
ein Medizinprodukt nach den geltenden
medizinprodukterechtlichen Vorschriften
handelt,
- eine Beschreibung von Zubehör und sons-
tigen Produktbestandteilen oder Produk-
ten, die keine Medizinprodukte sind und
die in Kombination mit dem Produkt
verwendet werden sollen,
- eine Beschreibung der Funktionselemente
des Produktes und deren Funktionsweise
und Inhalte,
- technische Spezifikationen, etwa zu Eigen-
schaften und Leistungsattributen des
Produktes, des Zubehörs oder sonstiger
Produktbestandteile,
- Informationen zu Entwicklungsständen des
Produktes,
- Informationen und technische Spezifika-
tionen einschließlich der Entwicklungs-
prozesse und ihrer Validierung sowie Infor-
mationen zur laufenden Prüfung und Über-
wachung des Endproduktes,
- Angaben zu beteiligten Unterauftrag-
nehmern,
- Informationen zu den allgemeinen tech-
nischen Sicherheitsanforderungen ein-
schließlich einer Beschreibung der ge-
wählten Verfahren zur Gewährleistung der
Sicherheit und der Funktionstauglichkeit,
- eine Nutzen-Risiko-Analyse und eine Be-
gründung der ausgewählten Verfahren zur
Gewährleistung der Sicherheit und der
Funktionstauglichkeit,
   
  - Ergebnisse aller Analysen und Verifizie-
rungs- bzw. Validierungstests einschließ-
lich der Angaben zu den durchgeführten
Testverfahren, zum Testaufbau, zur Test-
durchführung, zur Datenerhebung, zur
Datenauswertung und zu den Testergeb-
nissen.
   
3.Dokumen-
tation
Der Hersteller ist in der Lage, die Dokumen-
tation der Sicherheit und Funktionstauglich-
keit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte jederzeit und in deutscher
Sprache vorzulegen.
   
Versicherung
1.Versiche-
rung
Der Hersteller hat Vorkehrungen getroffen, die
der Art des Produktes und der Größe des
Unternehmens angemessen sind, um, vorbe-
haltlich anderweitig anwendbarer gesetzlicher
Vorschriften, eine ausreichende finanzielle
Deckung seiner potenziellen Haftung gemäß
Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli
1985 zur Angleichung der Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Haftung für fehlerhafte Produkte zu
gewährleisten.
   
Produktüberwachung nach Inverkehrbringen
1. Produkt-
über-
wachung
Der Hersteller betreibt ein System zur Über-
wachung des Produktes nach Inverkehrbrin-
gen unter Berücksichtigung der für das Pro-
dukt und seinen Rechtsbereich einschlägigen
rechtlichen Vorgaben und erhebt dazu über
den gesamten Lebenszyklus der Anwendung
Daten zur Sicherheit und zur Funktions-
tauglichkeit des Produktes.
   
2. Produkt-
über-
wachung
Die Erhebung der Daten im Rahmen der
Produktüberwachung wird vom Hersteller
proaktiv und kontinuierlich genutzt insbeson-
dere
- zur kontinuierlichen Bewertung des
Nutzungsrisikos, des Gesamtrestrisikos
und des Risikomanagements,
- zur Ermöglichung der Produktanpassun-
gen und der Aktualisierung der Ge-
brauchsanweisung und weiterer Hersteller-
informationen,
- zur Durchführung von Präventiv-, Korrek-
tur- oder Schutzmaßnahmen und
- zur Ermöglichung der Verbesserung der
Funktionstauglichkeit und der Sicherheit
des Produktes.
   
3. Produkt-
über-
wachung
Der Hersteller hat einen Durchführungsplan
zur Produktüberwachung erstellt und um-
gesetzt. Der Plan enthält insbesondere:
- eine systematische Zusammenstellung der
verfügbaren zu erhebenden und zu ver-
wendenden Informationen zu Vorkomm-
nissen sowie zu unerwünschten Folgen
der Nutzung und sonstigen produkt-
relevanten Ereignissen,
   
  - Informationen zu den verwendeten Er-
kenntnisquellen einschließlich individueller
Beschwerden der Pflegebedürftigen und
weiteren Nutzer,
- Informationen zum Verfahren der systema-
tischen Auswertung der vorhandenen In-
formationen und Daten,
- Angaben zur Dokumentation der Durch-
führung der Produktüberwachung und
- eine Beschreibung der Prozesse zur Um-
setzung der Erkenntnisse aus der Auswer-
tung der vorhandenen Informationen ein-
schließlich der Information betroffener
Nutzer und Nutzergruppen sowie der
Durchführung erforderlicher Produktan-
passungen.
   
4. Produkt-
über-
wachung
Der Hersteller erstellt einen regelmäßigen Be-
richt über die Durchführung der Produktüber-
wachung sowie über etwaige Maßnahmen
in Folge der Produktüberwachung. Er legt
diesen Bericht auf Verlangen des Bundes-
instituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
diesem vor.
   
5. Produkt-
über-
wachung
Soweit für das Produkt nach anderweitigen
Vorgaben Verpflichtungen zur Überwachung
und Meldung von Risikovorfällen an die
zuständigen Behörden bestehen, setzt der
Hersteller Prozesse zur Umsetzung der recht-
lichen Verpflichtungen um.
  Es bestehen keine recht-
lichen Verpflichtungen zur
Überwachung oder Meldung
von Risikovorfällen.



Anlage 2 Fragebogen gemäß den §§ 6 und 7



Mit dem nachfolgend aufgeführten Fragebogen hat der Hersteller die Erfüllung der Anforderungen an digitale Pflegeanwendungen nach § 6 zu erklären. Der Hersteller bestätigt die Erfüllung der Anforderungen durch Kennzeichnung in der Spalte „zutreffend". Sofern der Hersteller nach § 6 Absatz 10 Satz 2 und 3 von den Anforderungen dieser Anlage abweicht, ist dies in dem elektronischen Antragsverfahren nach § 78a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anzugeben.

Nr. VorschriftAnforderungzu-
treffend
nicht
zu-
treffend
zulässige Begründung
für „nicht zutreffend"
I. Themenfeld: Interoperabilität
Können Pflegebedürftige die über die digitale Pflegeanwendung verarbeiteten Daten in einem interoperablen
Format aus der digitalen Pflegeanwendung exportieren?
1.§ 6 Absatz 1
und § 7
Ja, die über die digitale Pflegeanwendung
verarbeiteten Daten können durch Pflege-
bedürftige und weitere Nutzer aus der digita-
len Pflegeanwendung in einem interoperablen
Format (Syntax und Semantik) exportiert und
diesen für die weitere Nutzung bereitgestellt
werden. Die Übermittlung erfolgt
• in einem offenen anerkannten interna-
tionalen Standard, oder
• in einem vom Hersteller offen gelegten
Profil über einen offenen anerkannten
internationalen Standard, sofern kein ent-
sprechender Standard vorhanden ist.
Der Export in einem interoperablen Format
kann, soweit vorhanden, gemäß einer Fest-
legung für die semantische und syntaktische
Interoperabilität von Daten der elektro-
nischen Patientenakte nach § 355 Absatz 2a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch er-
folgen.
   
Können Pflegebedürftige die über die digitale Pflegeanwendung verarbeiteten Daten in einer für die Versorgung
nutzbaren Form aus der digitalen Pflegeanwendung exportieren?
2. § 6 Absatz 1
und § 7
Ja, Pflegebedürftige können für ihre Versor-
gung relevante Auszüge der über die digitale
Pflegeanwendung verarbeiteten Gesund-
heitsdaten aus der digitalen Pflegeanwen-
dung exportieren. Der Export erfolgt in einem
menschenlesbaren und ausdruckbaren For-
mat und berücksichtigt den Versorgungs-
kontext, in dem die digitale Pflegeanwendung
gemäß ihrer Zweckbestimmung typischer-
weise zum Einsatz kommt.
   
Verfügt die digitale Pflegeanwendung über standardisierte Schnittstellen zu persönlichen Medizingeräten?
3. § 6 Absatz 1
und § 7
Ja, die digitale Pflegeanwendung ist in der
Lage, Daten aus von Pflegebedürftigen
genutzten Medizingeräten oder vom Ver-
sicherten getragenen Sensoren zur Messung
und Übertragung von Vitalwerten (Wearables)
zu erfassen, und unterstützt hierzu ein
offengelegtes und dokumentiertes Profil der
DIN EN ISO/IEEE 11073 Normenfamilie.
Sofern ein solch geeignetes Profil nicht
vorliegt, unterstützt die digitale Pflegeanwen-
dung eine andere offengelegte und doku-
mentierte Schnittstelle, welche auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch empfohlen ist.
  Im Rahmen der bestim-
mungsgemäßen Nutzung der
digitalen Pflegeanwendung
ist nicht vorgesehen, dass
die digitale Pflegeanwen-
dung Daten mit von Pflege-
bedürftigen genutzten Medi-
zingeräten oder mit von
Pflegebedürftigen getrage-
nen Sensoren zur Messung
und Übertragung von Vital-
werten (Wearables) aus-
tauscht.
  Sofern eine solche geeignete Schnittstelle
nicht vorliegt, unterstützt die digitale Pflege-
anwendung eine andere offengelegte und
dokumentierte Schnittstelle, welche entweder
auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ge-
listet ist oder für welche vom Hersteller ein
entsprechender Antrag gestellt wurde.
   
Sind die für die Herstellung der Interoperabilität der digitalen Pflegeanwendung genutzten Standards und Profile
veröffentlicht und können diskriminierungsfrei genutzt werden?
4.§ 6 Absatz 1
und § 7
Ja, die für die Herstellung der Interoperabilität
der digitalen Pflegeanwendung genutzten
Standards und Profile sind vollständig ver-
öffentlicht, auf der Anwendungswebseite
verlinkt, können diskriminierungsfrei genutzt
und von Dritten in ihren Systemen implemen-
tiert werden.
   
5.§ 7 Ja, sofern der Hersteller eigene Profilierungen
vorgenommen hat, sind diese in einem an-
erkannten Verzeichnis veröffentlicht.
  Der Hersteller hat keine
eigenen Profilierungen vor-
genommen.
II. Themenfeld: Robustheit
Ist die digitale Pflegeanwendung robust gegen Störungen und Fehlbedienungen?
1. § 6 Absatz 2 Ja, ein plötzlicher Ausfall der Stromversor-
gung führt nicht zu einem Verlust von Daten.
   
2. § 6 Absatz 2 Ja, ein plötzlicher Ausfall der Internetverbin-
dung führt nicht zu einem Verlust von Daten.
   
3. § 6 Absatz 2 Ja, die digitale Pflegeanwendung prüft die
Plausibilität von Messungen, Eingaben und
anderen Daten aus externen Quellen.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung ist nicht in der Lage,
Daten aus Medizingeräten,
aus Sensoren oder aus an-
deren externen Quellen zu
erfassen.
4. § 6 Absatz 2 Ja, die digitale Pflegeanwendung beinhaltet
Funktionen zum Testen und/oder zum
Kalibrieren angebundener Medizingeräte und
Sensoren.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung ist nicht in der Lage,
Daten aus Medizingeräten
oder aus Sensoren zu er-
fassen.
5. § 6 Absatz 2 Ja, die digitale Pflegeanwendung berücksich-
tigt das Interaktionsprinzip der Robustheit
gegen Benutzungsfehler, was sich insbeson-
dere darin zeigt, dass sie so ausgelegt ist,
dass der Nutzer auch bei fehlerhaften Ein-
gaben mit keinem oder nur geringem Korrek-
turaufwand die Aufgabe erledigen kann.
   
III. Themenfeld: Verbraucherschutz
Erhalten Pflegebedürftige alle Informationen, die sie für eine Nutzungsentscheidung brauchen, bevor Verpflich-
tungen gegenüber dem Hersteller oder einem Dritten eingegangen werden?
1.§ 6 Absatz 3 Ja, in den Informationen zur digitalen Pflege-
anwendung auf der Vertriebsplattform oder
auf der Anwendungswebseite oder im Zu-
sammenhang mit einem Speichermedium ist
der Funktionsumfang vollständig beschrieben
und die Zweckbestimmung ist vollständig
wiedergegeben.
   
2.
§ 6 Absatz 3 Ja, in den Informationen zur digitalen Pflege-
anwendung auf der Vertriebsplattform oder
auf der Anwendungswebseite oder im Zu-
sammenhang mit einem Speichermedium ist
klar erkennbar, welche Funktionen mit dem
Download oder der Nutzung der Pflegean-
wendung verfügbar sind und welche Funktio-
nen zu welchem Preis, z. B. als In-App-Käufe
oder Funktionsweiterleitungen, hinzugekauft
werden können bzw. müssen.
   
Wird die Kompatibilität der digitalen Pflegeanwendungen zu Systemen und Geräten transparent kommuniziert?
3. § 6 Absatz 3 Ja, der Hersteller der digitalen Pflegeanwen-
dung veröffentlicht auf der Anwendungs-
webseite, auf der Vertriebsplattform oder im
Zusammenhang mit einem Speichermedium
eine Liste mit Kompatibilitätszusagen be-
züglich Betriebssystemversionen, mobilen
Endgeräten, Webbrowsern und Webbrowser-
versionen sowie in Bezug auf weitere er-
forderliche oder optional nutzbare Geräte.
Der Hersteller hält diese Liste aktuell.
  Bei der Nutzung der digitalen
Pflegeanwendung sind durch
die Pflegebedürftigen und
die weiteren Nutzer keine
Kompatibilitäten zu beach-
ten.
Veröffentlicht der Hersteller die Zweckbestimmung der digitalen Pflegeanwendung?
4. § 6 Absatz 3 Ja, die Zweckbestimmung nach dieser Ver-
ordnung für Anwendungen, die keine Medi-
zinprodukte sind, oder nach Artikel 2 Num-
mer 12 der Verordnung (EU)2017/745 für
Medizinprodukte ist im Impressum der digita-
len Pflegeanwendung veröffentlicht.
   
Sind die Nutzungskonditionen der digitalen Pflegeanwendung verbraucherfreundlich gestaltet?
5. § 6 Absatz 4 Ja, die digitale Pflegeanwendung ist werbefrei
ausgestaltet.
   
6. § 6 Absatz 3 Ja, die digitale Pflegeanwendung enthält
keine für Pflegebedürftige und weitere Nutzer
intransparenten Angebote, wie z. B. sich
automatisch verlängernde Abonnements oder
zeitlich befristete Sonderangebote.
   
7. § 6 Absatz 3 Ja, die digitale Pflegeanwendung enthält
Maßnahmen zum Schutz der Nutzer vor un-
beabsichtigten In-App-Käufen oder bietet
keine In-App-Käufe an.
   
Setzt der Hersteller der digitalen Pflegeanwendung Maßnahmen zur Unterstützung der Pflegebedürftigen und der
weiteren Nutzer um?
8. § 6 Absatz 5 Ja, der Hersteller stellt zur Unterstützung der
Pflegebedürftigen und der weiteren Nutzer
eine kostenlose deutschsprachige Anwender-
betreuung
• bei der Bedienung der digitalen Pflege-
anwendung und
• zur Beantwortung von Anfragen spätes-
tens innerhalb von 24 Stunden
zur Verfügung.
   
IV. Themenfelder: Altersgerechte Nutzbarkeit, Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit
Ist die digitale Pflegeanwendung so hergestellt und ausgelegt, dass sie für die in der Zweckbestimmung fest-
gelegte(n) Nutzergruppe(n) im spezifischen Nutzungskontext ihre Zweckbestimmung erfüllt?
1. § 6 Absatz 5 Ja, die digitale Pflegeanwendung ist so aus-
gelegt und hergestellt, dass sie ihre Zweck-
bestimmung unter Berücksichtigung der
Fähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen
der festgelegte(n) Nutzergruppe(n), z. B. pfle-
gebedürftigen Menschen mit Behinderungen,
sowie der Auswirkungen der normalerweise
zu erwartenden Schwankungen in der Umge-
bung der Nutzer erfüllen kann. Dies gilt vor
allem in Anwendungssituationen, bei denen
solche Schwankungen die erfolgreiche Nut-
zung der digitalen Pflegeanwendung gefähr-
den oder die Pflegebedürftigen und weiteren
Nutzer dadurch sogar zu Schaden kommen
könnten (Worst-Case-Szenario). Zu erwar-
tende Schwankungen in der Umgebung sind
beispielsweise Änderungen der Lichtverhält-
nisse (Displays sind im direkten Sonnenlicht
schwer zu lesen, also sollte die Helligkeit
des Displays angepasst werden können) oder
der Umgebungsgeräusche (auditiv vermittelte
Informationen oder Informations-/Warn-Töne
sind schwerer zu hören, es sollte die Laut-
stärke erhöht werden können).
   
2. § 6 Absatz 5 Ja, eine formative Evaluation wurde mindes-
tens einmal in der Entwicklungsphase einer
digitalen Pflegeanwendung in einer simulier-
ten oder tatsächlichen Anwenderumgebung
durchgeführt, z. B. als Cognitive Walkthrough,
also als analytisches Durchdenken, Evalua-
tion und Inspektion eines Problems im Ge-
gensatz zu einem empirischen Testverfahren.
   
3. § 6 Absatz 5 Ja, eine summative Validierung wurde mit
einer ausreichenden Anzahl von repräsen-
tativen Vertretern der vorgesehenen Nutzer-
gruppe(n), z. B. Menschen mit Behinderun-
gen, in einer simulierten oder tatsächlichen
Anwenderumgebung durchgeführt. Die Wahl
der Anzahl der Vertreter ist nachvollziehbar
begründet, die Validierung sollte mit jeweils
mindestens fünf repräsentativen Vertretern
durchgeführt werden.
   
Ist die digitale Pflegeanwendung für die vorgesehene(n) Nutzergruppe(n) in der spezifischen Nutzungsumgebung
effizient, effektiv und zufriedenstellend nutzbar?
4. § 6 Absatz 5 Ja, die digitale Pflegeanwendung berück-
sichtigt das Interaktionsprinzip der Aufgaben-
angemessenheit, was sich insbesondere
darin zeigt, dass sie die Nutzer, insbesondere
pflegebedürftige Menschen mit Behinderun-
gen, durch Vermeiden unnötiger Schritte bei
der Erfüllung der Zweckbestimmung unter-
stützt.
   
5.
§ 6 Absatz 5 Ja, die digitale Pflegeanwendung berücksich-
tigt das Interaktionsprinzip der Selbstbe-
schreibungsfähigkeit, was sich insbesondere
darin zeigt, dass den Nutzern in jeder Be-
nutzungssituation angezeigt wird, wo sie sich
innerhalb des Systems befinden, wie der
Status des Systems ist und welche Aktionen
durchgeführt werden können.
   
6. § 6 Absatz 5 Ja, die digitale Pflegeanwendung berücksich-
tigt das Interaktionsprinzip der Erwartungs-
konformität, was sich insbesondere darin
zeigt, dass sie konsistent und so gestaltet ist,
wie es im Hinblick auf die Bedürfnisse und
Gewohnheiten der maßgeblichen Nutzer-
gruppen erforderlich ist.
   
7. § 6 Absatz 5 Ja, die digitale Pflegeanwendung berücksich-
tigt das Interaktionsprinzip der Erlernbarkeit,
was sich insbesondere darin zeigt, dass sie
die Nutzer dabei unterstützt, die Benutzung
zu erlernen.
   
8. § 6 Absatz 5 Ja, die digitale Pflegeanwendung berücksich-
tigt das Interaktionsprinzip der Steuerbarkeit,
was sich insbesondere darin zeigt, dass es für
die Nutzer die Möglichkeit gibt, die Interaktion
zu starten, zu unterbrechen oder zu beenden,
Richtung und Geschwindigkeit zu beeinflus-
sen sowie das System an ihre individuellen
Anforderungen anzupassen.
   
9. § 6 Absatz 5 Ja, die digitale Pflegeanwendung ist im Hin-
blick auf die vom Hersteller für die maßgeb-
lichen Nutzergruppen identifizierten Gewohn-
heiten und Bedürfnisse ansprechend, ein-
ladend und vertrauenswürdig ausgestaltet
(gemessen an Usability, User Experience
und Joy of Use in Anlehnung an das Grund-
konzept der DIN EN ISO 9241-110-Normen-
familie).
   
10. § 6 Absatz 5 Ja, die zufriedenstellende Nutzbarkeit der
digitalen Pflegeanwendung wurde im Rahmen
einer (Online-)Befragung von repräsentativen
Vertretern der vorgesehenen Nutzergruppe(n)
bestätigt.
   
Ist die digitale Pflegeanwendung leicht und intuitiv nutzbar?
11. § 6 Absatz 5 Ja, die sog. Usability Styleguides der jeweili-
gen Betriebssysteme der mobilen Endgeräte
sind vollständig umgesetzt oder es wurden
alternative Lösungen umgesetzt, für die im
Rahmen von Nutzertests eine besonders
hohe Nutzerfreundlichkeit nachgewiesen
werden konnte.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung wird nicht über eine
Vertriebsplattform des Her-
stellers mobiler Endgeräte
vertrieben oder über eine
Plattform für mobile Anwen-
dungen angeboten.
12. § 6 Absatz 5 Ja, die leichte und intuitive Nutzbarkeit der
digitalen Pflegeanwendung wurde im Rahmen
von Tests mit die Zielgruppe repräsentieren-
den Fokusgruppen bestätigt.
   
13. § 6 Absatz 6 Ja, die digitale Pflegeanwendung bietet
Bedienhilfen für pflegebedürftige Menschen
mit Einschränkungen oder unterstützt die
durch die Plattform angebotenen Bedien-
hilfen. Insbesondere werden die aktuellsten
Empfehlungen der DIN EN ISO 9241-171-
Normenfamilie berücksichtigt.
   
Ist die digitale Pflegeanwendung barrierefrei, auch bei Vorliegen kombinierter Beeinträchtigungen und gesund-
heitlich bedingter Belastungen im Sinne der Pflegebedürftigkeit im Pflegeversicherungsrecht?
14. § 6 Absatz 6 Ja, die digitale Pflegeanwendung bietet allen
Nutzern auf mehr als eine Art die Möglichkeit,
auf der Benutzeroberfläche (User Interface)
visuelle und die Interaktionsmöglichkeiten
betreffende Anpassungen vorzunehmen.
   
15. § 6 Absatz 6 Ja, die digitale Pflegeanwendung bietet Infor-
mationen auf mehr als eine Art der Interaktion
an.
   
V. Themenfeld: Unterstützung der Pflegebedürftigen und der Nutzer
Informiert und unterstützt die digitale Pflegeanwendung Pflegebedürftige bei der Nutzung der digitalen Pflege-
anwendung?
1. § 6 Absatz 3
und 5
Ja, der Hersteller stellt den Pflegebedürftigen
notwendiges Erklärungs-, Schulungs- und
Trainingsmaterial etwa als schriftliche An-
leitung oder Videoanleitung vor Beginn der
Nutzung zur Verfügung.
   
2. § 6 Absatz 3
und 5
Ja, der Hersteller stellt den Pflegebedürftigen
notwendiges Erklärungs-, Schulungs- und
Trainingsmaterial anlassbezogen als schrift-
liche Anleitung oder Videoanleitung für die
Bewältigung konkreter Pflegesituationen zur
Verfügung.
   
Informiert und unterstützt die digitale Pflegeanwendung Nutzer, die in die Nutzung mit eingebunden sind?
3. § 6 Absatz 7 Ja, der Hersteller der digitalen Pflegeanwen-
dung stellt erklärende und schulende Infor-
mationen bereit, in denen die begleitende
Nutzung der App durch weitere Nutzer und
auch die zugrunde gelegten Rollen für alle
verständlich beschrieben sind.
  Für die Nutzung der digitalen
Pflegeanwendung ist keine
Einbindung von weiteren
Nutzern vorgesehen.
4. § 6 Absatz 7 Ja, der Hersteller der digitalen Pflegeanwen-
dung stellt anleitende und einweisende In-
formationen für eingebundene Nutzer bereit.
Die Informationen sollen den eingebundenen
Nutzern helfen, den Pflegebedürftigen bei der
Nutzung der digitalen Pflegeanwendung zu
unterstützen.
  Für die Nutzung der digitalen
Pflegeanwendung ist keine
Einbindung von weiteren
Nutzern vorgesehen.
5. § 6 Absatz 7 Ja, Pflegebedürftige und bereits eingebun-
dene Nutzer können im Rahmen der be-
stehenden Vergütung einen eigenen Daten-
zugang für weitere einzubeziehende Nutzer
freischalten bzw. Daten sicher an diese über-
mitteln.
  Für die Nutzung der digitalen
Pflegeanwendung ist keine
Einbindung von weiteren
Nutzern vorgesehen.
VI. Themenfeld: Qualität der pflegebezogenen Inhalte
Baut die digitale Pflegeanwendung auf gesichertem pflegerisch-medizinischem Wissen auf und macht dieses
transparent?
1. § 6 Absatz 8 Ja, die umgesetzten pflegewissenschaft-
lichen Inhalte und Verfahren beruhen auf
dem allgemein anerkannten fachlichen Stan-
dard.
   
2. § 6 Absatz 8 Ja, der Hersteller hat geeignete Prozesse
etabliert, um die in der digitalen Pflegeanwen-
dung umgesetzten pflegewissenschaftlichen
Inhalte und Verfahren auf aktuellem Stand zu
halten.
   
3.
§ 6 Absatz 8 Ja, die Quellen für die in der digitalen Pflege-
anwendung umgesetzten pflegewissenschaft-
lichen Inhalte und Verfahren, beispielsweise
Expertenstandards, Lehrwerke und Studien,
sind veröffentlicht und in der digitalen Pflege-
anwendung oder auf einer aus der digitalen
Pflegeanwendung heraus verlinkten Webseite
benannt.
   
4. § 6 Absatz 8 Ja, die Studien, die mit der digitalen Pflege-
anwendung durchgeführt wurden, sind ver-
öffentlicht und in der digitalen Pflegeanwen-
dung oder auf einer aus der digitalen Pflege-
anwendung heraus verlinkten Webseite be-
nannt.
   
5. § 6 Absatz 8 Ja, mögliche Interessenkonflikte der Verfas-
ser der pflegebezogenen Informationen, ins-
besondere materieller Art (z. B. Sponsoring),
werden benannt.
  Interessenkonflikte der Ver-
fasser der pflegebezoge-
nen Informationen bestehen
nicht.
Sind die pflegebezogenen Informationen, mit denen die digitale Pflegeanwendung die Pflegebedürftigen und die
Nutzer unterstützt, geeignet?
6. § 6 Absatz 8 Ja, die in der digitalen Pflegeanwendung an-
gebotenen pflegebezogenen Informationen
sind aktuell und beruhen auf dem allgemein
anerkannten fachlichen Standard.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung bietet keine pflege-
bezogenen Informationen an.
7. § 6 Absatz 8 Ja, der Hersteller hat geeignete Prozesse
etabliert, um die in der digitalen Pflegeanwen-
dung angebotenen pflegebezogenen Informa-
tionen auf aktuellem Stand zu halten.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung bietet keine pflege-
bezogenen Informationen an.
8. § 6 Absatz 8 Ja, die Quellen für die in der digitalen Pflege-
anwendung angebotenen pflegebezogenen
Informationen sind veröffentlicht und in der
digitalen Pflegeanwendung oder auf einer
aus der digitalen Pflegeanwendung heraus
verlinkten Webseite benannt.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung bietet keine pflege-
bezogenen Informationen an.
9. § 6 Absatz 8 Ja, die in der digitalen Pflegeanwendung ge-
gebenen pflegebezogenen Informationen sind
zielgruppengerecht ausgewählt. Relevante
Alters- und Geschlechtsunterschiede wurden
berücksichtigt.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung bietet keine pflege-
bezogenen Informationen an.
10. § 6 Absatz 8 Ja, die pflegebezogenen Informationen wer-
den in der digitalen Pflegeanwendung so dar-
gestellt, dass die Aufmerksamkeit der Pflege-
bedürftigen und der Nutzer zur erforderlichen
Information gelenkt wird.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung bietet keine pflege-
bezogenen Informationen an.
11. § 6 Absatz 8 Ja, die pflegebezogenen Informationen wer-
den in der digitalen Pflegeanwendung so dar-
gestellt, dass erforderliche Informationen von
Pflegebedürftigen und Nutzern wahrgenom-
men werden, ohne dass weitere dargestellte
Informationen ihre Wahrnehmbarkeit stören.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung bietet keine pflege-
bezogenen Informationen an.
12. § 6 Absatz 8 Ja, die pflegebezogenen Informationen wer-
den in der digitalen Pflegeanwendung so dar-
gestellt, dass eigenständige Elemente oder
Gruppen von Elementen durch die Pflege-
bedürftigen und Nutzer genau voneinander
unterschieden werden können. Die Zuord-
nung und Unterscheidung der Informations-
elemente von anderen Elementen wird unter-
stützt.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung bietet keine pflege-
bezogenen Informationen an.
13.
§ 6 Absatz 8 Ja, der Hersteller hat geprüft, dass die pflege-
bezogenen Informationen in der digitalen
Pflegeanwendung so dargestellt sind, dass
die Informationen wie von ihm vorgesehen
auch von den Pflegebedürftigen und Nutzern
verstanden werden.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung bietet keine pflege-
bezogenen Informationen an.
14. § 6 Absatz 8 Ja, es werden nur notwendige pflegebezo-
gene Informationen in der digitalen Pflege-
anwendung dargestellt.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung bietet keine pflege-
bezogenen Informationen an.
15. § 6 Absatz 8 Ja, die pflegebezogenen Informationen wer-
den in der digitalen Pflegeanwendung so
dargestellt, dass Informationselemente mit
ähnlichem Zweck ähnlich dargestellt werden.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung bietet keine pflege-
bezogenen Informationen an.
16. § 6 Absatz 5
und 6
Ja, bei der visuellen Darstellung von Informa-
tionen in der digitalen Pflegeanwendung ist
die Anzahl an Farben und deren Verwendung
auf die Umsetzung von Gestaltungszielen be-
schränkt. Die Zuordnung der Farben erfolgte
entsprechend der kulturellen Konventionen.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung bietet keine pflege-
bezogenen Informationen an.
17. § 6 Absatz 5
und 6
Ja, bei der auditiven Darstellung von Informa-
tionen wurde insbesondere auf kurze, ein-
fache und allgemeinverständliche Informa-
tionen geachtet und entsprechend der
Prinzipien der „Einfachen Sprache" umge-
setzt.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung bietet keine pflege-
bezogenen Informationen an.
Werden die pflegebezogenen Informationen, mit denen die digitale Pflegeanwendung die Pflegebedürftigen und
die Nutzer unterstützt, mit Hilfe didaktischer Verfahren vermittelt?
18. § 6 Absatz 8 Ja, es werden in der digitalen Pflegeanwen-
dung didaktische Verfahren zur Vertiefung
und Verstärkung des angebotenen pflege-
bezogenen Wissens umgesetzt.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung bietet keine pflege-
bezogenen Informationen an.
19. § 6 Absatz 8 Ja, die pflegebezogenen Informationen wer-
den anlassbezogen und im Kontext der
jeweiligen Nutzung der digitalen Pflege-
anwendung angeboten.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung bietet keine pflege-
bezogenen Informationen an.
Ergänzende Anforderungen: Sicherheit der Pflegebedürftigen (Patientensicherheit)
Setzt der Hersteller geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit der Pflegebedürftigen und der Nutzer
um?
1. § 6 Absatz 9 Ja, der Hersteller stellt bereits auf der Ver-
triebsplattform bzw. vor dem Start der
Webanwendung deutlich heraus, welche
Pflegebedürftigen und welche Nutzer die
digitale Pflegeanwendung aufgrund von Ein-
schränkungen nicht nutzen sollten.
   
2. § 6 Absatz 9 Ja, in der digitalen Pflegeanwendung werden
den Pflegebedürftigen und Nutzern kontext-
sensitive Hinweise auf Risiken gegeben sowie
Hinweise auf geeignete Maßnahmen zu deren
Abschwächung oder Vermeidung.
   
3. § 6 Absatz 9 Ja, im Kontext von kritischen Messwerten
oder Analyseergebnissen wird in der digitalen
Pflegeanwendung deutlich auf das Erforder-
nis der Rücksprache mit einer medizinisch
geschulten Person hingewiesen.
  Es werden keine kritischen
Messwerte oder Analyse-
ergebnisse verwendet.
4.
§ 6 Absatz 9 Ja, die digitale Pflegeanwendung empfiehlt
den Pflegebedürftigen und den Nutzern bei
Feststellung eines in der Anwendung vor-
dokumentierten risikobehafteten Zustands
der nutzenden Person einen Abbruch der
Nutzung oder eine Veränderung in der
Nutzung der digitalen Pflegeanwendung.
   
5. § 6 Absatz 9 Ja, für alle Werte, die von Pflegebedürftigen
und Nutzern eingegeben, über die angebun-
denen Medizingeräte oder Sensoren erhoben
oder aus sonstigen externen Quellen über-
nommen werden, sind in der digitalen Pflege-
anwendung Konsistenzbedingungen definiert,
die vor der Verwendung eines Werts jeweils
abgeprüft werden.
   
6. § 6 Absatz 9 Ja, Fehlermeldungen sind in der digitalen
Pflegeanwendung so gestaltet, dass der
Pflegebedürftige und die Nutzer verstehen
können, wo der Fehler lag und wie sie selbst
dazu beitragen können, diesen zukünftig zu
vermeiden.