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Unterabschnitt 1 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
Teil 2 Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Kapitel 3 Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Abschnitt 2 Ausbildungsinhalte
Unterabschnitt 1 Fachstudien
§ 51 Studienfächer und Gesamtstunden
§ 51 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Fachstudien vermitteln neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz sowie das Verständnis für internationale Zusammenhänge. 2Die Studienfächer und Vorgaben zu Mindestunterrichtsstunden in einzelnen Studienfächern sind der Anlage 11 zu entnehmen. 3Die Wahl der Lehrveranstaltungsform richtet sich nach den Studienzielen.
(2) Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 2.200 Unterrichtsstunden.
§ 52 Lerninhalte und Einteilung der Studienfächer
(1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert zu vermitteln.
(2) 1Die Studienfächer bestehen aus Pflichtfächern, Wahlpflichtveranstaltungen, dem Schwerpunktthema und Fallstudien. 2Wahlfächer können angeboten werden.
(3) 1Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen ist fächerübergreifend zu gestalten. 2Lehrveranstaltungen zum Schwerpunktthema sind stets fächerübergreifend zu gestalten.
§ 53 Übungen und Seminare
(1) 1Während der Fachstudien sind Übungen zu veranstalten. 2Die Übungen dienen dazu, die bis dahin fachtheoretisch und berufspraktisch vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und einzuüben. 3In den Übungen sollen auch praxisorientierte Arbeits- und Entscheidungstechniken bei der Veranlagung von Steuern behandelt werden.
(2) Während der Fachstudien können den Beamtinnen und Beamten verschiedene Seminare zur Auswahl angeboten werden, in denen ausgewählte Themen einzelner Fächer unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden behandelt werden.
(3) Die Übungen sollen als solche in den Stoffgliederungsplänen und in den Lehrplänen ausgewiesen werden.
§ 54 Stoffgliederungspläne, Lehrpläne und Abweichungen
(1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten erstellt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne, die einheitliche Lerninhalte für die Lehrveranstaltungen innerhalb der Fachstudien ausweisen.
(2) 1Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne werden Lehrpläne erstellt. 2Die Lehrpläne bedürfen der Genehmigung der obersten Landesbehörde.
(3) 1Abweichungen von den Stoffgliederungsplänen und den Lehrplänen sind zulässig, wenn sie der Anpassung der Fachstudien an die veränderten Verhältnisse dienen oder im Interesse einer sinnvollen Durchführung der Fachstudien erforderlich erscheinen. 2In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist vor der Abweichung der Koordinierungsausschuss anzuhören.
§ 55 Aufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium
§ 55 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Während des Grundstudiums ist vor der Zwischenprüfung aus jedem Fach dieser Prüfung mindestens eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. 2Im weiteren Verlauf des Grundstudiums sind Aufsichtsarbeiten in den folgenden Fächern anzufertigen:
- 1.
- Abgabenrecht,
- 2.
- Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung,
- 3.
- Steuern vom Einkommen und Ertrag,
- 4.
- Umsatzsteuer,
- 5.
- Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie
- 6.
- Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit Öffentlichem Recht.
(2) 1Während des Hauptstudiums ist aus jedem Fach der Laufbahnprüfung mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. 2Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf Zeitstunden.
(3) 1Während des Grund- und des Hauptstudiums können aus allen sich aus Anlage 11 ergebenden Studienfächern weitere Aufsichtsarbeiten oder Leistungstests gestellt werden. 2Die Bearbeitungszeit kann auch jeweils weniger als drei Zeitstunden im Grundstudium und fünf Zeitstunden im Hauptstudium betragen, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird.
(4) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen nicht nachgeholt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die Säumnis nicht zu vertreten hat und eine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung ihrer oder seiner Leistungen vorliegt.
(5) 1§ 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar. 2An Stelle des in § 62 Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(6) Sofern die Zwischenprüfung oder der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt wird, sind die Aufsichtsarbeiten aus den Fächern der Zwischenprüfung gemäß Absatz 1 und die Aufsichtsarbeiten aus den Fächern der Laufbahnprüfung gemäß Absatz 2 ebenfalls teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchzuführen.
§ 56 Abschlussklausuren im Grundstudium
(1) Am Ende des Grundstudiums sind fünf Abschlussklausuren in den folgenden Fächern anzufertigen:
- 1.
- Abgabenrecht,
- 2.
- Umsatzsteuer,
- 3.
- Steuern vom Einkommen und Ertrag,
- 4.
- Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie
- 5.
- Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit Öffentlichem Recht.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils mindestens drei Zeitstunden.
(3) 1§ 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar. 2An Stelle des in § 62 Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(4) Sofern die Abschlussklausuren gemäß Absatz 1 teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, sind die Aufsichtsarbeiten gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 in den Fächern der Abschlussklausuren ebenfalls teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchzuführen.
§ 57 Schriftliche Arbeit im Hauptstudium
(1) 1Während des Hauptstudiums ist zu einem vorgegebenen Thema bis zu einem vorgegebenen Abgabetermin eine schriftliche Arbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden anzufertigen. 2Die Bildungseinrichtung ist berechtigt, die Form der Abgabe zu regeln und das Einhalten vorstehender Grundsätze mittels elektronischer Hilfsmittel zu überprüfen.
(2) 1§ 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 sind entsprechend anwendbar. 2An Stelle des in § 62 Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
§ 58 Beurteilungen und Studiennoten für die Fachstudien
§ 58 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendigung des Grundstudiums und des Hauptstudiums beurteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin oder des Beamten unter Verwendung der Muster der Anlagen 12 bis 14. 2Aus diesen Beurteilungen, den Leistungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Arbeit im Hauptstudium werden die Studiennoten berechnet.
(2) Im Grundstudium ist die Studiennote ein Siebtel der Summe aus
- 1.
- dem 4-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Studienleistungen und
- 2.
- dem 3-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Abschlussklausuren.
(3) Im Hauptstudium ist die Studiennote ein Achtel der Summe aus
- 1.
- dem 5-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Studienleistungen,
- 2.
- dem 2-Fachen der Notenpunktzahl der schriftlichen Arbeit sowie
- 3.
- der Notenpunktzahl des Schwerpunktthemas.
(4) Die Beurteilungen und die Studiennoten sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.
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