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Änderung § 3 IntV vom 08.12.2007
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§ 3 IntV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2007 geltenden Fassung | § 3 IntV n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2787 |
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(Text alte Fassung) § 3 Inhalt des Integrationskurses | (Text neue Fassung)§ 3 Ziel des Integrationskurses |
(1) Der Kurs dient 1. dem Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 43 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes und 2. der Vermittlung von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland, insbesondere auch der Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit. (2) Das Kursziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 1 Nr. 1 zu erwerben, ist erreicht, wenn sich ein Kursteilnehmer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann. | (1) Der Kurs dient der erfolgreichen Vermittlung 1. von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache nach § 43 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes und 2. von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands, insbesondere auch der Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit. (2) Über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 1 Nr. 1 verfügt, wer sich im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). |
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