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Änderung § 10 IntV vom 08.12.2007
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§ 10 IntV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2007 geltenden Fassung | § 10 IntV n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2787 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Grundstruktur des Integrationskurses | |
(Text alte Fassung) (1) Der Integrationskurs umfasst 630 Unterrichtsstunden und findet in Deutsch statt. Er ist in einen Basis- und Aufbausprachkurs (Sprachkurs) sowie einen Orientierungskurs unterteilt. Basis- und Aufbausprachkurs, die 600 Unterrichtsstunden umfassen, bestehen aus jeweils drei Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstufen. Auf den Orientierungskurs, der im Anschluss an den Sprachkurs stattfindet, entfallen 30 Unterrichtsstunden. | (Text neue Fassung) (1) Der Integrationskurs umfasst 645 Unterrichtsstunden. Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt. |
(2) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die einzelnen Kursabschnitte des Sprachkurses und für den Orientierungskurs fest unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache. |
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