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Unterabschnitt 4 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 5 Kontrollverfahren
Unterabschnitt 4 Ergänzende Kontrollen von flächenbezogenen Direktzahlungen, die nicht durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden
§ 36 Ergänzende Kontrollen von flächenbezogenen Direktzahlungen, die nicht durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden
§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Soweit flächenbezogene Direktzahlungen nicht nach Unterabschnitt 2 durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden, sind sie nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts in Stichproben nach §§ 38 und 39 zu kontrollieren.
(2) 1Die Regelungen dieses Unterabschnittes sind entsprechend anzuwenden, sofern Kontrollen zum Zweck der Überprüfung des Gehalts an Tetrahydrocannabinol beim Anbau von Hanf durch die Bundesanstalt zu erfolgen haben. 2Dies gilt auch, sofern die Kontrollen der flächenbezogenen Direktzahlungen über das Flächenüberwachungssystem durchgeführt werden.
(3) Die Kontrollen können erfolgen durch
- 1.
- die Einbindung des Betriebsinhabers unter Nutzung spezieller Technik, insbesondere georeferenzierter Fotos,
- 2.
- die Kontrolle mit Mitteln der Fernerkundung oder
- 3.
- die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle.
(4) § 33 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Die zuständige Behörde hat die Einhaltung aller Fördervoraussetzungen derjenigen Direktzahlungen zu überprüfen, für deren Kontrolle ein Betriebsinhaber nach §§ 38 und 39 ausgewählt wurde. 2Gegenstand der Kontrolle sind alle Flächen des Betriebes bezüglich dieser Direktzahlungen.
(6) 1Die Kontrolle kann auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe von mindestens 50 Prozent der landwirtschaftlichen Parzellen bei jeder kontrollierten Direktzahlung begrenzt werden. 2Treten im Rahmen dieser Kontrolle Verstöße auf, ist die Kontrolle auf alle landwirtschaftlichen Parzellen der kontrollierten Direktzahlung auszuweiten.
(7) 1Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. 2Die Ankündigungsfrist soll 14 Kalendertage nicht überschreiten.
§ 37 Kontrollen durch Fernerkundung
Führt die zuständige Behörde Kontrollen durch Fernerkundung durch, so muss sie
- 1.
- eine Auswertung von optischen Daten aller landwirtschaftlichen Parzellen je zu prüfendem Sammelantrag vornehmen, um die jeweilige Bodenbedeckung zu ermitteln und im Falle einer offensichtlichen Abweichung die Fläche zu vermessen,
- 2.
- eine Feldbegehung aller Parzellen vornehmen, bei denen es nicht möglich ist, anhand der optischen Auswertung angemessen zu prüfen, ob für die zu kontrollierenden flächenbezogenen Direktzahlungen relevante landwirtschaftliche Nutzungen oder nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten korrekt angemeldet wurden,
- 3.
- alle erforderlichen Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Fördervoraussetzungen für die landwirtschaftlichen Parzellen zu überprüfen.
§ 38 Mindestkontrollsatz
§ 38 wird in 2 Vorschriften zitiert
Bei flächenbezogenen Direktzahlungen hat sich die Kontrolle nach diesem Unterabschnitt zu erstrecken auf mindestens
- 1.
- drei Prozent aller Betriebsinhaber, die die Umverteilungseinkommensstützung beantragt haben,
- 2.
- drei Prozent aller Betriebsinhaber, die die Junglandwirte-Einkommensstützung beantragt haben,
- 3.
- 30 Prozent der für den Hanfanbau angemeldeten Flächen,
- 4.
- drei Prozent der für den Hopfenanbau angemeldeten Flächen,
- 5.
- je drei Prozent aller Betriebsinhaber, die Zahlungen für eine oder mehrere Öko-Regelungen beantragt haben, für jede Öko-Regelung.
§ 39 Auswahl der Kontrollstichproben
§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Auswahl der Betriebsinhaber und Flächen nach § 38 für eine Kontrollstichprobe hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten Anteil nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. 2Dieser soll grundsätzlich 20 bis 30 Prozent betragen. 3Der verbleibende Anteil ist auf Basis einer Risikoanalyse auszuwählen.
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