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Abschnitt 2 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)

V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436 (Nr. 53)
Geltung ab 01.03.2023; FNA: 860-9-2-6 Sozialgesetzbuch

Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an einen Assistenzhund

§ 4 Grunderziehung des Hundes



1Vor der Ausbildung bedarf der Hund einer Grunderziehung. 2Die Grunderziehung beginnt möglichst im Welpenalter und beinhaltet eine Schulung des Gehorsams sowie des Sozial- und Umweltverhaltens. 3Die Grunderziehung kann auch durch Dritte, zum Beispiel eine Ausbildungsstätte, durchgeführt werden. 4Bezieht die Ausbildungsstätte einen Welpen- und Junghundpaten in die Grunderziehung ein, hat sie dafür Sorge zu tragen, dass dieser die erforderliche Sachkunde besitzt und die Grunderziehung tierschutzgerecht erfolgt.


§ 5 Gesundheitliche Eignung, Attest



(1) 1Der Hund muss als Assistenzhund gesundheitlich geeignet sein. 2Die gesundheitliche Eignung ist durch eine tierärztliche Untersuchung festzustellen. 3Bei der tierärztlichen Untersuchung muss der Hund mindestens zwölf Monate alt sein.

(2) 1Die Vorgaben für die tierärztliche Untersuchung ergeben sich aus der Anlage 1. 2Der Tierarzt kann im Rahmen seines tierärztlichen Ermessens nach den anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst im Einzelfall von diesen Vorgaben abweichen. 3Sofern er für eine einzelne Untersuchung den fachtierärztlichen Standard nicht erfüllt, muss ein anderer geeigneter Tierarzt diese Untersuchung durchführen.

(3) Diagnosen gemäß Anlage 2 schließen eine gesundheitliche Eignung des Hundes aus.

(4) 1Steht die gesundheitliche Eignung fest, stellt der Tierarzt ein Attest aus, das die in Anlage 3 aufgeführten Angaben enthält. 2Er hat die Feststellung der gesundheitlichen Eignung auf die Ausbildung zu einer bestimmten Assistenzhundeart (§ 3 Absatz 1) zu beschränken, sofern die Untersuchungsergebnisse dies erfordern. 3Dem Attest sind ein Befunderhebungsbogen, der dem Muster der Anlage 1 entspricht, sowie die Untersuchungsergebnisse durchgeführter weiterführender Untersuchungen beizufügen. 4Abweichungen von den Vorgaben gemäß Absatz 2 Satz 2 sind vom Tierarzt anzugeben und zu begründen.


§ 6 Mikrochip-Transponder und Registrierungspflicht



1Der Hund ist spätestens bei der tierärztlichen Untersuchung nach § 5 Absatz 1 dauerhaft mit einem Mikrochip-Transponder gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178/1 vom 28.6.2013, S. 11) zu kennzeichnen. 2Sofern für den Hund keine anderweitige Registrierungspflicht besteht, meldet der Halter den Hund innerhalb von drei Monaten nach der Kennzeichnung mit einem Mikrochip-Transponder bei einem Haustierregister an.