(1) 1Der Hund muss als Assistenzhund gesundheitlich geeignet sein. 2Die gesundheitliche Eignung ist durch eine tierärztliche Untersuchung festzustellen. 3Bei der tierärztlichen Untersuchung muss der Hund mindestens zwölf Monate alt sein.
(2)
1Die Vorgaben für die tierärztliche Untersuchung ergeben sich aus der
Anlage 1.
2Der Tierarzt kann im Rahmen seines tierärztlichen Ermessens nach den anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst im Einzelfall von diesen Vorgaben abweichen.
3Sofern er für eine einzelne Untersuchung den fachtierärztlichen Standard nicht erfüllt, muss ein anderer geeigneter Tierarzt diese Untersuchung durchführen.
(3) Diagnosen gemäß
Anlage 2 schließen eine gesundheitliche Eignung des Hundes aus.
(4)
1Steht die gesundheitliche Eignung fest, stellt der Tierarzt ein Attest aus, das die in
Anlage 3 aufgeführten Angaben enthält.
2Er hat die Feststellung der gesundheitlichen Eignung auf die Ausbildung zu einer bestimmten Assistenzhundeart (
§ 3 Absatz 1) zu beschränken, sofern die Untersuchungsergebnisse dies erfordern.
3Dem Attest sind ein Befunderhebungsbogen, der dem Muster der
Anlage 1 entspricht, sowie die Untersuchungsergebnisse durchgeführter weiterführender Untersuchungen beizufügen.
4Abweichungen von den Vorgaben gemäß Absatz 2 Satz 2 sind vom Tierarzt anzugeben und zu begründen.
1Der Hund ist spätestens bei der tierärztlichen Untersuchung nach
§ 5 Absatz 1 dauerhaft mit einem Mikrochip-Transponder gemäß Artikel 17 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178/1 vom 28.6.2013, S. 11) zu kennzeichnen.
2Sofern für den Hund keine anderweitige Registrierungspflicht besteht, meldet der Halter den Hund innerhalb von drei Monaten nach der Kennzeichnung mit einem Mikrochip-Transponder bei einem Haustierregister an.