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Abschnitt 2 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG)
Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606 (Nr. 55)
Geltung ab 28.12.2022; FNA: 7400-5 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 28.12.2022; FNA: 7400-5 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Abschnitt 2 Befugnisse der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
§ 2 Befugnisse zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann die erforderlichen Maßnahmen treffen
- 1.
- zur Ermittlung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, sowie
- 2.
- zur Überwachung der Einhaltung der Verfügungsbeschränkungen und Bereitstellungsverbote im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3.
(2) Insbesondere kann die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz
- 1.
- von natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften und Behörden Auskünfte sowie die Vorlage von Unterlagen verlangen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die verlangten Auskünfte und Unterlagen sachdienliche Angaben zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 enthalten,
- 2.
- eine natürliche Person vorladen und vernehmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person sachdienliche Angaben zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 machen kann,
- 3.
- Unterlagen oder andere Gegenstände, die zum Zwecke der Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 geeignet sind, sicherstellen,
- 4.
- Geschäfts- oder Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 oder sachdienliche Hinweise auf deren Verbleib enthalten,
- 5.
- Durchsuchungen von Geschäfts- oder Betriebsräumen sowie Wohnungen nach der Maßgabe des Absatzes 4 durchführen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 oder sachdienliche Hinweise auf deren Verbleib enthalten, sowie
- 6.
- Einsicht in das Grundbuch und andere öffentliche Register sowie in das beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie geführte Flaggenregister und die beim Luftfahrt-Bundesamt geführte Luftfahrzeugrolle nehmen und Auskunftsersuchen nach § 24c Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Kreditwesengesetzes stellen.
(3) Zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder wenn eine Vereitelung von Maßnahmen nach diesem Gesetz zu besorgen ist, dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4 auch außerhalb der Geschäftszeiten sowie in Wohnzwecken dienenden Räumen durchgeführt werden.
(4) 1Durchsuchungen von Wohnungen sowie Geschäfts- und Betriebsräumen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden. 2Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. 3Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 4Bei der Durchsuchung hat der Inhaber der Wohnung oder des Geschäfts- oder Betriebsraums das Recht, anwesend zu sein. 5Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. 6Dem Inhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird. 7Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. 8Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung sowie ein Sicherstellungsverzeichnis enthalten. 9Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Inhaber oder der hinzugezogenen Person zu unterzeichnen. 10Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. 11Dem Inhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. 12Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Inhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.
(5) 1Die betroffene Person oder Personenvereinigung hat unverzüglich die verlangten Auskünfte zu erteilen und die verlangten Unterlagen vorzulegen sowie auf Vorladung zu erscheinen und zur Sache auszusagen. 2Die betroffene Person oder Personenvereinigung hat das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden. 3Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. 4Die auskunftspflichtige Person ist auf die Auskunftsverweigerungsrechte hinzuweisen.
(6) Durch Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 3 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 3 Befugnisse zur Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, sicherstellen, um zu verhindern, dass über diese unter Verstoß gegen einen solchen Rechtsakt verfügt wird oder dass diese entgegen einem solchen Rechtsakt genutzt werden. 2Dies gilt entsprechend, wenn eine vorläufige Beschränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsgesetzes oder ein Verfügungsverbot aufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht. 3Die Anordnung nach Satz 1 ist unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 nicht mehr vorliegen.
(2) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, so kann die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung diese vorläufig sicherstellen, bis die Ermittlungsmaßnahmen nach § 2 abgeschlossen sind, längstens aber für die Dauer von zwölf Monaten. 2Dies gilt entsprechend, wenn eine vorläufige Beschränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsgesetzes oder ein Verfügungsverbot aufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht. 3Die Anordnung nach Satz 1 kann nach Ablauf der dort genannten Höchstfrist verlängert werden, längstens aber für die Dauer von weiteren sechs Monaten, wenn besondere Umstände die Ermittlungsmaßnahmen nach § 2 erschweren. 4Die vorläufige Sicherstellung ist unverzüglich aufzuheben, sobald das Bestehen einer Verfügungsbeschränkung abschließend geprüft wurde. 5Hat die Prüfung ergeben, dass eine Verfügungsbeschränkung besteht, ist eine Sicherstellung nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen.
(3) 1Sobald die Sicherstellung aufgehoben wurde, sind die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. 2Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, können sie an jede andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. 3Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
§ 4 Modalitäten der Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen; Verordnungsermächtigung
(1) 1Nach § 3 Absatz 1 oder 2 sichergestellte Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen sind in Verwahrung zu nehmen. 2Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern, soweit die nach § 3 angeordneten Maßnahmen nicht ausreichend erscheinen. 3In den Fällen des Satzes 2 kann mit der Verwahrung auch ein geeigneter Dritter beauftragt werden. 4Für Forderungen und andere Vermögensrechte und für unbewegliches Vermögen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und Vermögensrechte und in unbewegliche Sachen entsprechend.
(2) 1Über die Sicherstellung von Sachen ist eine Niederschrift zu erstellen. 2Der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich über die vorläufige Sicherstellung der Sache zu unterrichten. 3Dies gilt nicht, wenn durch die Unterrichtung der Zweck der Maßnahme gefährdet werden könnte.
(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so ist etwaigen Wertminderungen nach Möglichkeit vorzubeugen.
(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden.
(5) 1Die Verwertung einer nach § 3 Absatz 1 sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
- 1.
- ihr Verderb oder eine andere wesentliche Wertminderung droht,
- 2.
- ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist,
- 3.
- sie aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,
- 4.
- sie nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden,
- 5.
- der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist verbunden mit dem Hinweis bekanntgegeben worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.
(6) 1Die betroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. 2Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.
(7) 1Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet. 2Neben der Versteigerung vor Ort kann die öffentliche Versteigerung auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen. 3Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung den zu erwartenden Erlös voraussichtlich übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. 4Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. 5Findet sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
(8) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für seinen Bereich eine Versteigerungsplattform zu bestimmen. 2Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine obere Bundesbehörde in seinem Geschäftsbereich übertragen.
(9) 1Nach § 3 Absatz 1 sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn
- 1.
- im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden,
- 2.
- die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.
(10) 1Die Kosten der Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und Vernichtung fallen dem Eigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft zur Last. 2Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 3Die Herausgabe der Sache nach § 3 Absatz 3 kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. 4Ist eine Sache verwertet worden, sind die Kosten aus dem Erlös zu decken. 5Soweit die Kosten den Erlös übersteigen, können diese im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. 6Die Erhebung von Gebühren und Auslagen aufgrund des Bundesgebührengesetzes bleibt unberührt. 7Satz 1 gilt nicht für eine vorläufige Sicherstellung, die nach § 3 Absatz 2 Satz 6 wieder aufgehoben wird, ohne dass sich eine Sicherstellung nach § 3 Absatz 1 anschließt.
(11) Die vorstehend genannten Regelungen gelten nur, soweit nicht nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, abweichende Regelungen bestehen.
§ 5 Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Ermittlung und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. 2Sie erhält die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen von anderen Behörden, sofern gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem nicht entgegenstehen. 3Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 25 des Bundesdatenschutzgesetzes.
(2) 1Die Deutsche Bundesbank, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundesamt für Güterverkehr, das Luftfahrt-Bundesamt, das Bundeszentralamt für Steuern, die Landesfinanzbehörden und die Behörden der Zollverwaltung dürfen für Zwecke der Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen personenbezogene Daten unter entsprechender Beachtung von § 12 Absatz 2 und 3 des Bundeskriminalamtgesetzes an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung übermitteln; gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, soweit sie nicht auf Vorschriften der Europäischen Union beruhen, stehen insoweit nicht entgegen. 2Satz 1 gilt entsprechend für das Bundesamt für Verfassungsschutz und den Bundesnachrichtendienst, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung erforderlich ist zur Verhütung von besonders schweren Straftaten nach § 100b Absatz 2 Nummer 4 der Strafprozessordnung sowie von Straftaten nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c des Außenwirtschaftsgesetzes.
(3) 1Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann für die Dauer einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit den in Absatz 2 genannten Behörden gemeinsame Dateien errichten und den Informationsaustausch nach Absatz 1 Satz 2 automatisieren. 2Die projektbezogene Zusammenarbeit bezweckt nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse der beteiligten Behörden den Austausch und die gemeinsame Auswertung von Erkenntnissen, um bereichsspezifisch für einen konkreten Sanktionssachverhalt Risikoprofile erstellen und auf diese Weise gezielt und risikobasiert eine drohende Verschleierung der wirtschaftlichen Berechtigung an Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 ermitteln zu können, insbesondere, um bei komplexen Unternehmenskonstruktionen, die der Verschleierung von Vermögen dienen könnten, den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln zu können. 3Eine Teilnahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes ist auf die in Absatz 2 Satz 2 genannten Zwecke beschränkt. 4In der gemeinsamen Datei enthaltene personenbezogene Daten dürfen von den an der projektbezogenen Zusammenarbeit beteiligten Behörden ausschließlich zu den in Satz 2 genannten Zwecken und nur im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse weiterverarbeitet werden, soweit dies in diesem Zusammenhang zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 5Bei der Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten finden für die beteiligten Behörden die jeweils für sie geltenden Vorschriften über die Weiterverarbeitung von Daten Anwendung. 6Für die Eingabe personenbezogener Daten in die gemeinsame Datei gelten die jeweiligen Übermittlungsvorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit beteiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Eingabe nur zulässig ist, wenn die Daten allen an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden übermittelt werden dürfen. 7Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn die Behörde, die die Daten eingegeben hat, die Daten auch in eigenen Dateien weiterverarbeiten darf. 8Die Daten sind zu kennzeichnen. 9Für die Führung einer projektbezogenen gemeinsamen Datei durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung gelten § 29 Absatz 5, die §§ 31 und 86 des Bundeskriminalamtgesetzes entsprechend und mit der Maßgabe, dass die Datei von der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung geführt wird. 10Hinsichtlich der Protokollierung der Datenabrufe gilt § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. 11Die gemeinsamen Dateien sind auf höchstens zwei Jahre zu befristen. 12Die Frist kann um zwei Jahre und danach um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden ist und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist. 13Nach Ablauf der Frist sind die gemeinsamen Dateien durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zu löschen. 14Für die Berichtigung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten durch die Behörde, die die Daten eingegeben hat, gelten die jeweiligen für sie anwendbaren Vorschriften über die Berichtigung und Verarbeitungseinschränkung von Daten entsprechend. 15Für Daten, die die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung eingegeben hat, findet § 75 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. 16Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung hat mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen sowie der für die Fachaufsicht der zusammenarbeitenden Behörden jeweils zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die projektbezogenen gemeinsamen Dateien folgende Festlegungen zu treffen:
- 1.
- Bezeichnung der gemeinsamen Dateien,
- 2.
- Rechtsgrundlage und Zweck der gemeinsamen Dateien,
- 3.
- Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
- 4.
- Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,
- 5.
- Prüffristen und Speicherungsdauer,
- 6.
- Protokollierung.
(4) 1Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung hat im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden deren jeweilige Organisationseinheiten zu bestimmen, die zur Eingabe und zum Abruf befugt sind. 2Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor den Festlegungen anzuhören.
(5) 1Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist berechtigt, im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 die in ihrem Informationssystem gespeicherten, personenbezogenen Daten mit den im polizeilichen Informationsverbund nach § 29 Absatz 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes enthaltenen, personenbezogenen Daten automatisiert abzugleichen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies zur Verhütung von Straftaten nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c des Außenwirtschaftsgesetzes erforderlich ist. 2Wird im Zuge des Abgleichs nach Satz 1 eine Übereinstimmung übermittelter Daten mit im polizeilichen Informationsverbund gespeicherten Daten festgestellt, so erhält der datenbesitzende Teilnehmer am polizeilichen Informationsverbund automatisiert die Information über das Vorliegen eines Treffers. 3Zugleich erhält die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung in den Fällen nach Satz 2 die Information über das Vorliegen eines Treffers sowie die Information, wer datenbesitzender Teilnehmer am polizeilichen Informationsverbund ist. 4Bei Informationen über das Vorliegen eines Treffers nach Satz 2 obliegt es dem jeweiligen datenbesitzenden Teilnehmer des polizeilichen Informationsverbunds, mit der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung unverzüglich Kontakt aufzunehmen und ihr die Daten zu übermitteln, soweit dem keine Übermittlungsbeschränkungen entgegenstehen.
(6) Die erhobenen personenbezogenen Daten sind mit Ausnahme der nach Absatz 3 erhobenen Daten spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Wegfall der jeweils zugrundeliegenden Verfügungsbeschränkung oder des jeweils zugrundeliegenden Bereitstellungsverbotes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 zu löschen.
§ 6 Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf nach § 5 erhobene personenbezogene Daten an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist
- 1.
- zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,
- 2.
- für Zwecke der Strafverfolgung,
- 3.
- für Zwecke der Gefahrenabwehr,
- 4.
- zum Zwecke der Besteuerung oder
- 5.
- zur Erfüllung einer gesetzlich zugewiesenen Aufgabe des Empfängers, die der Durchführung von im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.
(2) Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der empfangenden Stelle, trägt die empfangende Stelle die Verantwortung.
(3) 1Der Empfänger darf die ihm nach Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für den sie ihm übermittelt worden sind. 2Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen. 3Regelungen zur statistischen Geheimhaltung bleiben unberührt.
§ 7 Übermittlung von Informationen aus Strafverfahren
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung nach diesem Gesetz erforderlich ist, personenbezogene Daten in Strafverfahren wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes oder gegen eine Rechtsverordnung aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes übermitteln.
(2) Die nach Absatz 1 erlangten Daten darf die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf die nach Absatz 1 übermittelten Daten an eine nicht in Absatz 1 genannte öffentliche Stelle nur weiterübermitteln, wenn
- 1.
- das Interesse an der Verwendung der übermittelten Daten das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung erheblich überwiegt und
- 2.
- der Untersuchungszweck des Strafverfahrens nicht gefährdet werden kann.
§ 8 Informationsaustausch mit ausländischen Stellen
(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann personenbezogene Daten mit öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen in der Europäischen Union unter den gleichen Voraussetzungen wie mit inländischen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen austauschen zum Zwecke der
- 1.
- Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3,
- 2.
- Durchsetzung von Verfügungsverboten nach den in § 1 genannten Vorschriften der Europäischen Union und der Ermittlung der dafür notwendigen Tatsachen.
(2) 1Mit anderen ausländischen Stellen dürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 personenbezogene Daten im Einzelfall ausgetauscht werden, wenn vor der Übermittlung die Zweckbestimmung und die Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus, insbesondere die Löschung der Daten gemäß den Fristen des § 5 Absatz 5, mit der ausländischen Behörde vereinbart wurden. 2Die Weitergabe von nach § 7 übermittelten Daten ist ausgeschlossen.
§ 9 Besondere Überwachungsmaßnahmen bei wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen; Beauftragung Dritter; Verordnungsermächtigung
(1) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine juristische Person oder Personengesellschaft gegen ein Bereitstellungs- oder Verfügungsverbot, das sich aus einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, aus dem Außenwirtschaftsgesetz, aus einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer darauf beruhenden vollziehbaren Anordnung ergibt, verstoßen hat oder dass ein solcher Verstoß unmittelbar bevorsteht, darf die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung besondere Überwachungsmaßnahmen gegen die juristische Person oder Personengesellschaft anordnen. 2Die Anordnung bedarf der Schriftform. 3Insbesondere darf die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
- 1.
- Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen von den Eigentümern oder Angestellten der Betroffenen sowie von den Mitgliedern ihrer Organe verlangen,
- 2.
- an Beratungen der Organe der Betroffenen teilnehmen und
- 3.
- die Geschäftsräume während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten.
(2) Als Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine juristische Person oder Personengesellschaft gegen ein Bereitstellungs- oder Verfügungsverbot, das sich aus einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, aus dem Außenwirtschaftsgesetz, aus einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer darauf beruhenden vollziehbaren Anordnung ergibt, verstoßen hat oder dass ein solcher Verstoß unmittelbar bevorsteht, kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- bei einer Kapitalgesellschaft: das Vorliegen einer Mehrheitsbeteiligung einer natürlichen oder juristischen Person, die einem Bereitstellungs- oder Verfügungsverbot nach Maßgabe eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, des Außenwirtschaftsgesetzes oder einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung unterliegt;
- 2.
- bei juristischen Personen: die Möglichkeit einer natürlichen oder juristischen Person, die einem Bereitstellungs- oder Verfügungsverbot nach Maßgabe eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, des Außenwirtschaftsgesetzes oder einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung unterliegt, die Besetzung der Leitungs- oder Aufsichtsorgane der juristischen Person zu bestimmen oder Entscheidungen im Namen und für Rechnung der juristischen Person zu treffen;
- 3.
- bei Personengesellschaften: die Möglichkeit einer natürlichen oder juristischen Person, die einem Bereitstellungs- oder Verfügungsverbot nach Maßgabe eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, des Außenwirtschaftsgesetzes oder einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung unterliegt, Entscheidungen im Namen und für Rechnung der Personengesellschaft zu treffen oder
- 4.
- bei Auskunftspflichtigen nach § 23 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes: Feststellungen im Rahmen von Maßnahmen nach § 23 Absatz 1 oder 2 des Außenwirtschaftsgesetzes, nach denen Verstöße gegen einen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, vorgefallen sind oder aufgrund ungewöhnlich schwacher Kontrollmechanismen vorzufallen drohen.
(3) 1Zur Durchführung der besonderen Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 kann sich die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung beauftragter Dritter bedienen, denen insoweit auch die in Absatz 1 Satz 3 genannten Befugnisse zustehen. 2Der Dritte muss zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben geeignet sein sowie über die erforderliche Sachkenntnis verfügen. 3Er ist im Rahmen seiner Tätigkeit gegenüber der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Auskunft verpflichtet.
(4) 1Unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 kann die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung auf Antrag einer juristischen Person oder Personengesellschaft besondere Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 bei dieser einleiten und sich zu deren Durchführung von der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung beauftragter Dritter bedienen. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Der Antrag nach Satz 1 kann nicht widerrufen werden. 4In den Fällen des Satzes 1 können die besonderen Überwachungsmaßnahmen nur aufgrund einer Entscheidung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung wieder beendet werden.
(5) 1Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist befugt, ihr vorliegende Unterlagen und Daten, auch soweit darin personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten sind, an den beauftragten Dritten zu übermitteln, soweit dies für die Durchführung der besonderen Überwachungsmaßnahmen erforderlich ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von Unterlagen und Daten durch den beauftragten Dritten an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.
(6) 1Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung erhebt für Anordnungen nach Absatz 1 Gebühren und Auslagen. 2Die Gebühren- und Auslagenerhebung umfasst auch die mit der Anordnung verbundenen Kosten der Beauftragung des Dritten nach Absatz 3. 3Gebührenschuldner ist die juristische Person oder Personengesellschaft, gegenüber der eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 erlassen worden ist.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Auswärtigen Amt nähere Einzelheiten zu regeln, insbesondere
- 1.
- die Art und der Umfang der Überwachung nach Absatz 1,
- 2.
- das Anordnungsverfahren,
- 3.
- die an den beauftragten Dritten zu stellenden Anforderungen,
- 4.
- die Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung durch den beauftragten Dritten,
- 5.
- die Datenübermittlung zwischen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung und dem beauftragten Dritten und
- 6.
- die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1.
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