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Abschnitt 2 - Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730 (Nr. 56)
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 610-1-31 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 610-1-31 Allgemeines Steuerrecht
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Abschnitt 2 Meldepflichten
§ 13 Meldepflicht
§ 13 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) 1Meldende Plattformbetreiber haben die in § 14 genannten Informationen in Bezug auf den Meldezeitraum gemäß den Vorgaben nach
- 1.
- § 15 Absatz 1 und
- 2.
- § 15 Absatz 2 bis 4
- 1.
- für meldende Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 die Absätze 2 und 3 und
- 2.
- für meldende Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 die Absätze 4 und 5.
(2) 1Ein meldender Plattformbetreiber, der verpflichtet ist, die Informationen nach § 14 auch an die zuständige Behörde zumindest eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund der dort geltenden Rechtsvorschriften zu melden, hat zu entscheiden, an welche zuständige Behörde er die Informationen meldet. 2Der meldende Plattformbetreiber hat spätestens bis zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt seine Entscheidung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitzuteilen. 3Entscheidet ein meldender Plattformbetreiber nach Satz 2, die Informationen anstelle an das Bundeszentralamt für Steuern an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zu melden, ist er von der Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 befreit.
(3) 1Mehrere Betreiber derselben Plattform sind nebeneinander als meldende Plattformbetreiber nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet. 2Ein meldender Plattformbetreiber ist von der Meldepflicht befreit, wenn er nachweisen kann, dass ein anderer meldender Plattformbetreiber die Informationen nach § 14 dem Bundeszentralamt für Steuern oder der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften gemeldet hat.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist ein meldender Plattformbetreiber nur dann zur Meldung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet, wenn er nach § 12 beim Bundeszentralamt für Steuern registriert ist.
(5) Ungeachtet des Absatzes 4 und abweichend von § 14 ist ein meldender Plattformbetreiber nicht verpflichtet, Informationen über qualifizierte relevante Tätigkeiten von meldepflichtigen Anbietern zu melden, wenn
- 1.
- der automatische Austausch gleichwertiger Informationen mit der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäß einer qualifizierten Vereinbarung vorgeschrieben ist und
- 2.
- die meldepflichtigen Anbieter
- a)
- in jenem Mitgliedstaat der Europäischen Union als ansässig gelten oder
- b)
- relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf unbewegliches Vermögen erbracht haben, welches in jenem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen ist.
§ 14 Meldepflichtige Informationen
§ 14 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Meldende Plattformbetreiber haben die folgenden Informationen über sich und über die von ihnen betriebene Plattform zu melden:
- 1.
- den eingetragenen Namen des Plattformbetreibers;
- 2.
- die Anschrift des Sitzes des Plattformbetreibers;
- 3.
- die Steueridentifikationsnummer;
- 4.
- die Registriernummer nach § 12 Absatz 2 Satz 2, sofern ihm diese zugewiesen wurde;
- 5.
- sämtliche Firmenbezeichnungen der Plattform, bezüglich welcher der meldende Plattformbetreiber meldet.
(2) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine natürliche Person ist, die folgenden Informationen zu melden:
- 1.
- den Vor- und Nachnamen;
- 2.
- die Anschrift des Wohnsitzes;
- 3.
- jede Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der sie erteilt hat, oder, sofern keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist, den Geburtsort;
- 4.
- sofern vorhanden, die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke;
- 5.
- das Geburtsdatum;
- 6.
- sofern vorhanden, die Kennung des Finanzkontos, es sei denn, in einer auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern veröffentlichten Liste ist angegeben, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat, die Kennung des Finanzkontos nicht zu verwenden beabsichtigt;
- 7.
- sofern vorhanden, den Namen des Inhabers des Finanzkontos, wenn er von dem Namen des Anbieters abweicht, sowie alle sonstigen der Identifizierung des Kontoinhabers dienlichen Informationen;
- 8.
- jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat;
- 9.
- jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden;
- 10.
- die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung;
- 11.
- die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde.
(3) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden meldepflichtigen Anbieter, der ein Rechtsträger ist, die folgenden Informationen zu melden:
- 1.
- den eingetragenen Namen;
- 2.
- die Anschrift des Sitzes;
- 3.
- jede Steueridentifikationsnummer, die diesem Anbieter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der sie erteilt hat;
- 4.
- sofern vorhanden, die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke;
- 5.
- die Handelsregisternummer;
- 6.
- sofern vorhanden, das Bestehen einer Betriebsstätte in der Europäischen Union, über die relevante Tätigkeiten ausgeübt werden, und den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sich diese Betriebsstätte befindet;
- 7.
- die in Absatz 2 Nummer 6 bis 11 genannten Informationen.
(4) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden meldepflichtigen Anbieter, der relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat, zusätzlich zu den Informationen nach den Absätzen 2 und 3 folgende Informationen zu melden:
- 1.
- die Anschrift jeder inserierten Immobilieneinheit;
- 2.
- die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung je inserierter Immobilieneinheit;
- 3.
- die Anzahl der relevanten Tätigkeiten je inserierter Immobilieneinheit;
- 4.
- sofern vorhanden, die Art jeder inserierten Immobilieneinheit;
- 5.
- sofern vorhanden, die Anzahl der Tage, an denen jede inserierte Immobilieneinheit während des Meldezeitraums zur Nutzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 überlassen wurde;
- 6.
- sofern vorhanden, zu jeder inserierten Immobilieneinheit die Grundbuchnummer oder eine gleichwertige Angabe nach dem Recht des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist.
§ 15 Meldeverfahren
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen. 2Das Bundesministerium der Finanzen gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz im Bundessteuerblatt bekannt.
(2) 1Die Informationen über die Vergütung sind in der Währung zu melden, in der die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde. 2Wurde die Vergütung nicht in Fiat-Geld gezahlt oder gutgeschrieben, ist die Vergütung in einer von dem meldenden Plattformbetreiber einheitlich ausgeübten Weise zu bewerten oder umzurechnen und in der Landeswährung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der meldepflichtige Anbieter als ansässig gilt, zu melden. 3Gilt der meldepflichtige Anbieter in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union als ansässig und ist in einem dieser Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Euro die Landeswährung, ist die Vergütung in Euro zu melden. 4Ist im Fall des Satzes 2 in keinem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Euro die Landeswährung, steht es dem meldenden Plattformbetreiber frei, in welcher Landeswährung er die Vergütung meldet.
(3) Die Informationen über die Vergütung und die anderen in § 5 Absatz 2 genannten Beträge sind für das Quartal des Meldezeitraums zu melden, in dem die Vergütung jeweils gezahlt oder gutgeschrieben wurde.
(4) 1Umfasst eine Tätigkeit mehrere der in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten relevanten Tätigkeiten und lässt sich der wirtschaftliche Wert der Bestandteile der Tätigkeit bestimmen und einzelnen relevanten Tätigkeiten zuordnen, hat der meldende Plattformbetreiber jede relevante Tätigkeit mit ihrem entsprechenden Wertanteil zu melden. 2Kann der wirtschaftliche Wert der einzelnen Bestandteile der Tätigkeit nicht bestimmt und nicht einzelnen relevanten Tätigkeiten zugeordnet werden, hat der meldende Plattformbetreiber auf den Schwerpunkt abzustellen, den die Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung hat; bei einer Tätigkeit, die ausschließlich relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 umfasst, ist im Zweifel eine relevante Tätigkeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu melden. 3Der meldende Plattformbetreiber hat bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 die Ermittlung der Wertanteile sowie die Zuordnung von Tätigkeiten und ihrer Bestandteile zu relevanten Tätigkeiten für alle meldepflichtigen Anbieter einheitlich auszuüben.
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