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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
Vierter Abschnitt - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)
G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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Vierter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 30 Steuern
(1) Die sich aus § 7 ergebenden Zinsverbindlichkeiten sind bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns zu berücksichtigen.
(2) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Steuerbescheide sind zu berichtigen, soweit sich der der Besteuerung bisher zugrunde gelegte Gewinn auf Grund des Absatzes 1 ändert. Dies gilt auch, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Feststellung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes sinngemäß.
§ 31 Abkommen über deutsche Auslandsschulden
(1) § 10 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 23. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 758), ist nicht mehr anzuwenden.
(2) Eine Befriedigung von Ansprüchen nach Maßgabe dieses Gesetzes ist keine Regelung durch einen inländischen Schuldner im Sinne der §§ 31 bis 34, 52, 53 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden.
§ 32 Vorschrift über Schuldverschreibungen
Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691), zuletzt geändert durch § 56 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513, 1520), gilt nicht für Schuldverschreibungen der unter dieses Gesetz fallenden Kreditinstitute.
§ 33 (Änderungsvorschrift)
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 34 Verwaltung von Unterlagen
(1) Ist eine Berliner Altbank, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht zum Neugeschäft zugelassen ist und deren geschäftliche Tätigkeit nicht von einem anderen Unternehmen übernommen worden ist oder betreut wird, nicht mehr in der Lage, ihre Unterlagen zu verwalten, so bestimmt das Bundesaufsichtsamt, ob und in welchem Umfang die Unterlagen an die Bundesschuldenverwaltung abzugeben sind.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für zur Abwicklung verlagerte Geldinstitute, die nicht Berliner Altbanken sind.
§ 35 Zulassung zum Neugeschäft
(1) Die Zulassung einer Berliner Altbank zum Neugeschäft bestimmt sich nach den §§ 32, 33 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetzblatt I S. 2139).
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Zulassung von verlagerten Geldinstituten, die nicht Berliner Altbanken sind, zum Neugeschäft.
(3) § 4 des Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Vierten Umstellungsergänzungsgesetzes vom 23. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1083), wird aufgehoben.
§ 36 (Änderungsvorschrift)
§ 37 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 38 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine Verkündung folgenden sechsten Monats in Kraft.
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