(1)
1Die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums soll innerhalb von zehn Wochen nach der in
§ 6 Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Information erfolgen.
2Der Leitung sind unverzüglich die Namen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mitzuteilen.
3Die Leitung hat die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen und Sprecherausschüsse sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über diese Angaben zu informieren.
(2)
1Das Verhandlungsverfahren nach den
§§ 15 bis 20 findet auch dann statt, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannte Frist aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, überschritten wird.
2Nach Ablauf der Frist gewählte oder bestellte Mitglieder können sich jederzeit an dem Verhandlungsverfahren beteiligen.
(1) Die Leitung lädt unverzüglich nach Benennung der Mitglieder oder im Fall des
§ 14 Absatz 2 nach Ablauf der in
§ 14 Absatz 1 Satz 1 genannten Frist zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein und informiert die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen.
(2) 1Das besondere Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und mindestens zwei Personen für die Stellvertretung. 2Es kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.
(3) Die oder der Vorsitzende kann weitere Sitzungen einberufen.
(1) 1Das besondere Verhandlungsgremium schließt mit der Leitung eine schriftliche Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft ab. 2Zur Erfüllung dieser Aufgabe arbeiten das besondere Verhandlungsgremium und die Leitung vertrauensvoll zusammen.
(2) 1Die Leitung hat dem besonderen Verhandlungsgremium rechtzeitig alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 2Das besondere Verhandlungsgremium ist insbesondere über das grenzüberschreitende Vorhaben und den Verlauf des Verfahrens bis zur Eintragung der hervorgehenden Gesellschaft zu unterrichten.
(3) Zeitpunkt, Häufigkeit und Ort der Verhandlungen werden von der Leitung und dem besonderen Verhandlungsgremium einvernehmlich festgelegt.
(1) 1Das besondere Verhandlungsgremium kann bei den Verhandlungen Sachverständige seiner Wahl, zu denen auch Vertreterinnen und Vertreter von einschlägigen Gewerkschaftsorganisationen auf Unionsebene zählen können, hinzuziehen, um sich von ihnen bei seiner Arbeit unterstützen zu lassen. 2Diese Sachverständigen können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums an den Verhandlungen in beratender Funktion teilnehmen.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, die Vertreterinnen und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen vom Beginn der Verhandlungen zu unterrichten.
(1)
1Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die in einem Mitgliedstaat gewählt oder bestellt werden, vertreten alle in dem jeweiligen Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer.
2Solange aus einem Mitgliedstaat keine Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium gewählt oder bestellt sind (
§ 14 Absatz 2), gelten die betroffenen Arbeitnehmer als nicht vertreten.
(2)
1Das besondere Verhandlungsgremium beschließt vorbehaltlich des
§ 19 mit der Mehrheit seiner Mitglieder, in der zugleich die Mehrheit der vertretenen Arbeitnehmer enthalten sein muss.
2Jedes auf das Inland entfallende Mitglied vertritt gleich viele Arbeitnehmer.
1In eine Niederschrift, die von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen
- 1.
- ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 16 Absatz 1 oder
- 2.
- ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 19 und
- 3.
- die jeweiligen Mehrheiten, mit denen der Beschluss nach Nummer 1 oder Nummer 2 gefasst worden ist.
2Eine Abschrift der Niederschrift ist der Leitung zu übermitteln.
1Die Leitung informiert die Arbeitnehmervertretungen, die Sprecherausschüsse sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften unverzüglich über das Ergebnis der Verhandlungen nach
§ 20 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2.
2Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information gegenüber den Arbeitnehmern.
(1) 1Die Verhandlungen beginnen mit der Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums und können bis zu sechs Monate dauern. 2Einsetzung bezeichnet den Tag, zu dem die Leitung zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums eingeladen hat.
(2) Die Verhandlungspartner können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus bis zu insgesamt einem Jahr ab der Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums fortzusetzen.