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Abschnitt 4 - Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung (LMBVV)
Artikel 1 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115, 2
Geltung ab 29.04.2023; FNA: 2125-44-23 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 29.04.2023; FNA: 2125-44-23 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Abschnitt 4 Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel
§ 6 Besondere Anforderungen an Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen oder Kleinkindern entwickelt wurden
(1) 1Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen oder Kleinkindern entwickelt wurden, dürfen an Rückständen von anderen gesundheitlich bedenklichen Stoffen als Wirkstoffen aus Pflanzenschutzmitteln sowie an Rückständen von Wirkstoffen oder anderen gesundheitlich bedenklichen Stoffen aus Schädlingsbekämpfungsmitteln jeweils nicht mehr als 0,01 Milligramm pro Kilogramm enthalten. 2Satz 1 gilt nur, soweit andere lebensmittelrechtliche Vorschriften keine niedrigeren Werte festlegen.
(2) Die Rückstandshöchstgehalte nach Absatz 1 beziehen sich auf das verzehrfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Lebensmittel.
§ 7 Besondere Anforderungen an die Bezeichnung, die Werbung und die Verteilung von Material für Informations- oder Ausbildungszwecke
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Es ist verboten, Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung unter Verwendung des Hinweises
- 1.
- „nur Laktose enthalten" in anderen als den in Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 genannten Fällen oder
- 2.
- „laktosefrei" in anderen als den in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 genannten Fällen
(2) Es ist verboten, Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung unter Verwendung des Hinweises
- 1.
- „sehr kalorienarme Ernährung" in anderen als den in Artikel 5 Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 genannten Fällen oder
- 2.
- „kalorienarme Ernährung" in anderen als den in Artikel 5 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 genannten Fällen
(3) Es ist verboten, als Lebensmittelunternehmer
- 1.
- Werbung für ein in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 genanntes Lebensmittel zu betreiben, die einer Anforderung des Artikels 9 Absatz 5 der genannten Verordnung nicht entspricht,
- 2.
- Werbung für Säuglingsanfangsnahrung zu betreiben, die einer der folgenden Anforderungen nicht entspricht:
- a)
- den Anforderungen des Artikels 10 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013,
- b)
- den Anforderungen des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 oder
- c)
- den Anforderungen des Artikels 9 Absatz 3 oder des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 2 Satz 2 oder 3 oder Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127,
- 3.
- Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung zu betreiben, die einer Anforderung des Artikels 6 Absatz 6 Unterabsatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 nicht entspricht,
- 4.
- Werbung für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zu betreiben, die einer Anforderung des Artikels 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 nicht entspricht, oder
- 5.
- Werbung für Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung zu betreiben, die einer Anforderung des Artikels 4 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 nicht entspricht.
(4) Es ist verboten, als Lebensmittelunternehmer Material für Informations- oder Ausbildungszwecke zu verteilen, das einer Anforderung des Artikels 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 nicht entspricht, oder Geräte oder Material für Informations- oder Ausbildungszwecke so zu gestalten oder zu verteilen, dass die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 3 Satz 2 der genannten Verordnung nicht eingehalten werden.
§ 8 Genehmigungspflicht bei der Herstellung von Lebensmitteln
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Wer Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder d der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 mit einem Zusatz von Jod oder Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 herstellen will, bedarf der Genehmigung. 2Die Genehmigung wird für eine bestimmte Betriebsstätte erteilt.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern
- 1.
- derjenige, unter dessen Leitung die in Absatz 1 genannten Lebensmittel hergestellt werden sollen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und
- 2.
- der Betrieb mit den Einrichtungen ausgestattet ist, die zur sachgemäßen Herstellung dieser Lebensmittel, insbesondere zur richtigen Dosierung und gleichmäßigen Durchmischung, notwendig sind.
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