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Abschnitt 5 - Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung (LMBVV)


Abschnitt 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Straftaten



(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 2 einen Kräuter- oder Früchtetee in den Verkehr bringt.


1.
entgegen § 7 Absatz 1 oder 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

2.
entgegen § 7 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b, Nummer 3, 4 oder 5 Werbung betreibt oder

3.
ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel herstellt.

(3) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35; L 349 vom 5.12.2014, S. 67), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/571 (ABl. L 120 vom 8.4.2021, S. 1) geändert worden ist, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(4) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in den Verkehr bringt.

(5) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln (ABl. L 228 vom 31.07.2014, S. 5) in Verbindung mit Artikel 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c oder d der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/46/EU (ABl. L 230 vom 29.08.2013, S.16) geändert worden ist, eine dort genannte Information bereitstellt.

(6) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 oder 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 1; L 257 vom 23.9.2016, S. 17), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/589 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 40) geändert worden ist, Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in den Verkehr bringt.

(7) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in den Verkehr bringt.


1.
entgegen Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit

a)
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit Absatz 5, ohne die dort genannte Warnung,

b)
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit Absatz 5, oder

c)
Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 1 oder 2, Artikel 8 oder 9 Absatz 2 Unterabsatz 2

Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in den Verkehr bringt,

2.
entgegen Artikel 1 Absatz 2 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder ausgibt oder

3.
entgegen Artikel 12 eine Angabe oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen übermittelt.

(9) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 30), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1040 (ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 1) geändert worden ist, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(10) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, das für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen oder Kleinkindern entwickelt wurde, in den Verkehr bringt.


1.
entgegen Artikel 1 in Verbindung mit

a)
Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a bis d, jeweils in Verbindung mit Satz 2, oder Buchstabe e bis h, jeweils in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1, oder

b)
Artikel 7, 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3

ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder

2.
entgegen Artikel 9 eine Angabe oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen übermittelt.

(12) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 1 oder 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung (ABl. L 259 vom 7.10.2017, S. 2), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2182 (ABl. L 288 vom 9.11.2022, S. 18), geändert worden ist, eine Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung in den Verkehr bringt.


1.
entgegen Artikel 2 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b, c oder e, jeweils in Verbindung mit Nummer 2, oder Artikel 4 Nummer 3 oder Artikel 6 Nummer 1 eine Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung in den Verkehr bringt oder

2.
entgegen Artikel 7 eine Angabe oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen übermittelt.


§ 10 Ordnungswidrigkeiten



(1) Wer eine in § 9 Absatz 2, 4, 5, 7, 8, 10, 11 oder 13 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 einen Kräuter- oder Früchtetee in den Verkehr bringt,

2.
entgegen § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 Buchstabe c Werbung betreibt oder

3.
entgegen § 7 Absatz 4 ein dort genanntes Gerät oder Material verteilt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 einen Kräuter- oder Früchtetee in den Verkehr bringt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit

a)
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 5,

b)
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit Absatz 5, ohne die dort genannte Anleitung oder

c)
Artikel 7 Absatz 1, 3, 6 Satz 1, Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Absatz 8

Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in den Verkehr bringt,

2.
entgegen Artikel 10 Absatz 3 ein Erzeugnis, eine Probe oder ein Werbegeschenk verteilt oder

3.
entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 ein Gerät oder Material verteilt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe i, auch in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1, oder in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1, 2, 6 oder 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, d, f bis h, jeweils in Verbindung mit Nummer 2, oder in Verbindung mit Artikel 5 Nummer 1, 3, 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 eine Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung in den Verkehr bringt.


§ 11 Übergangsregelungen aus Anlass dieser Verordnung



(1) Solange und soweit noch nicht ein unmittelbar geltender delegierter Rechtsakt der Europäischen Union auf Grundlage des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a bis d oder f der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 gilt oder entsprechende bundesrechtliche Vorschriften erlassen sind, sind auf Getreidebeikost und andere Beikost folgende Vorschriften der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 28. April 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden:

1.
§ 7b Satz 3 und 4,

2.
§ 11,

3.
§ 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 22 und Anlage 23 und Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4,

4.
§ 14d Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 18, Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 19 und Absatz 5 in Verbindung mit Anlage 20,

5.
§ 22b Absatz 1 und 2, Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 9 und Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 21,

6.
§ 25 Absatz 1 Nummer 1 und

7.
§ 26 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d und i, Nummer 4, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 6, 7 Nummer 1 Buchstabe e sowie Nummer 2.

(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 29. April 2023 entstanden sind, sind die Vorschriften der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 28. April 2023 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiterhin anzuwenden.


Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) Spezifische Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe aus Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Chemische Bezeichnung des Wirkstoffes (Muttersubstanz) 1) Rückstandshöchstgehalt
(mg/kg)
Cadusafos0,006
Demeton-S-methyl 
Demeton-S-methyl-sulfon0,006
Oxydemeton-methyl 
Ethoprophos0,008
Fipronil0,004
Propineb0,006
1) Es gilt die aktuelle Rückstandsdefinition gemäß der relevanten Anhänge II, III, IV oder V der
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (die Rückstandsdefinition ist jeweils in Klammern hinter der
Muttersubstanz angegeben).



Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) Wirkstoffe von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die bei Erzeugnissen, die zur Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind, nicht angewendet werden dürfen


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Chemische Bezeichnung des Wirkstoffes (Muttersubstanz) 1)
Aldrin
Dieldrin
Disulfoton
Endrin
Fensulfothion
Fentin
Haloxyfop
Heptachlor
Hexachlorbenzen
Nitrofen
Omethoat
Terbufos
1) Es gilt die aktuelle Rückstandsdefinition gemäß der relevanten Anhänge II, III, IV oder V der
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (die Rückstandsdefinition ist jeweils in Klammern hinter der
Muttersubstanz angegeben).