- 1.
- entgegen § 7 Absatz 1 oder 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen § 7 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b, Nummer 3, 4 oder 5 Werbung betreibt oder
- 3.
- ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel herstellt.
(3) Nach
§ 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der
Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der
Richtlinien 96/8/EG,
1999/21/EG,
2006/125/EG und
2006/141/EG der Kommission, der
Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der
Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und
(EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35; L 349 vom 5.12.2014, S. 67), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2021/571 (ABl. L 120 vom 8.4.2021, S. 1) geändert worden ist, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.
- 1.
- entgegen Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit
- a)
- Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit Absatz 5, ohne die dort genannte Warnung,
- b)
- Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit Absatz 5, oder
- c)
- Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 1 oder 2, Artikel 8 oder 9 Absatz 2 Unterabsatz 2
Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in den Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen Artikel 1 Absatz 2 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder ausgibt oder
- 3.
- entgegen Artikel 12 eine Angabe oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen übermittelt.
- 1.
- entgegen Artikel 1 in Verbindung mit
- a)
- Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a bis d, jeweils in Verbindung mit Satz 2, oder Buchstabe e bis h, jeweils in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1, oder
- b)
- Artikel 7, 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3
ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
- 2.
- entgegen Artikel 9 eine Angabe oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen übermittelt.
- 1.
- entgegen Artikel 2 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b, c oder e, jeweils in Verbindung mit Nummer 2, oder Artikel 4 Nummer 3 oder Artikel 6 Nummer 1 eine Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung in den Verkehr bringt oder
- 2.
- entgegen Artikel 7 eine Angabe oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen übermittelt.
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 einen Kräuter- oder Früchtetee in den Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 Buchstabe c Werbung betreibt oder
- 3.
- entgegen § 7 Absatz 4 ein dort genanntes Gerät oder Material verteilt.
- 1.
- entgegen Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit
- a)
- Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 5,
- b)
- Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit Absatz 5, ohne die dort genannte Anleitung oder
- c)
- Artikel 7 Absatz 1, 3, 6 Satz 1, Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Absatz 8
Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in den Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen Artikel 10 Absatz 3 ein Erzeugnis, eine Probe oder ein Werbegeschenk verteilt oder
- 3.
- entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 ein Gerät oder Material verteilt.
(1) Solange und soweit noch nicht ein unmittelbar geltender delegierter Rechtsakt der Europäischen Union auf Grundlage des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a bis d oder f der
Verordnung (EU) Nr. 609/2013 gilt oder entsprechende bundesrechtliche Vorschriften erlassen sind, sind auf Getreidebeikost und andere Beikost folgende Vorschriften der
Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 28. April 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden:
- 1.
- § 7b Satz 3 und 4,
- 2.
- § 11,
- 3.
- § 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 22 und Anlage 23 und Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4,
- 4.
- § 14d Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 18, Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 19 und Absatz 5 in Verbindung mit Anlage 20,
- 5.
- § 22b Absatz 1 und 2, Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 9 und Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 21,
- 6.
- § 25 Absatz 1 Nummer 1 und
- 7.
- § 26 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d und i, Nummer 4, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 6, 7 Nummer 1 Buchstabe e sowie Nummer 2.
(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 29. April 2023 entstanden sind, sind die Vorschriften der
Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 28. April 2023 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiterhin anzuwenden.