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Änderung § 11 FahrSiLehrgZulV vom 01.07.2024
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§ 11 FahrSiLehrgZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung | § 11 FahrSiLehrgZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Gestaltung der Fragebögen | |
(1) 1 Jeder Lehrgangsanbieter hat mindestens vier verschiedene Fragebögen mit jeweils 30 Fragen zu erstellen und diese Fragebögen im Wechsel bei Prüfungen zu verwenden. 2 Jede Fragestellung darf insgesamt nur ein Mal verwendet werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Jeder Fragebogen muss Fragen zu folgenden Themenbereiche enthalten: 1. Organisation des Einsatzes von Rettungsmitteln, 2. Ergreifung von erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie in Notfällen, 3. Hilfeleistung und Erteilung von Anweisungen zur sicheren Einschiffung, Ausschiffung und Bereisung mit dem Schiff von Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität, 4. Kommunikation über sicherheitsrelevante Themen in einfachem Englisch und 5. Hilfeleistung für Fahrgäste in Bezug auf Fahrgastrechte. | (Text neue Fassung) (2) Jeder Fragebogen muss Fragen zu folgenden Themenbereichen enthalten: 1. Inhalte von Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan, 2. Rettungsmittel und ihre Funktionen, 3. Ergreifung von erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie in Notfällen, 4. Hilfeleistung und Erteilung von Anweisungen zur sicheren Einschiffung, Ausschiffung und Bereisung mit dem Schiff von Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität, 5. Kommunikation über sicherheitsrelevante Themen in einfachem Englisch und 6. Hilfeleistung für Fahrgäste in Bezug auf Fahrgastrechte. |
(3) 1 Jede Frage muss vier Antwortmöglichkeiten enthalten, von denen ein bis vier Antwortmöglichkeiten richtig sein können. 2 Die falschen Antwortmöglichkeiten müssen so formuliert sein, dass sie nicht offenkundig als falsch zu erkennen sind. | |
(4) Jeder Fragebogen ist samt den entsprechenden Lösungen der zuständigen Behörde vorzulegen und darf für den theoretischen Prüfungsteil nur verwendet werden, wenn die zuständige Behörde vorher zugestimmt hat. | (4) 1 Die zuständige Behörde kann jederzeit verlangen, dass ihr die Fragebögen zur Überprüfung vorgelegt werden. 2 Sie kann zudem Änderungen an den Fragen oder den Antwortmöglichkeiten verlangen, wenn die Fragen nicht den Inhalten nach Absatz 2 oder die Antwortmöglichkeiten nicht der Vorgabe des Absatzes 3 Satz 2 entsprechen. |
(5) Die Fragebögen dürfen weder veröffentlicht noch den Prüflingen oder Dritten vor oder nach der Prüfung überlassen werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15870/al197845-0.htm