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Teil 3 - Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung (FahrSiLehrgZulV)
V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 125; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Geltung ab 18.05.2023; FNA: 9500-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 18.05.2023; FNA: 9500-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Teil 3 Verfahren des theoretischen Prüfungsteils
§ 9 Prüfungsablauf
(1) 1Jeder Prüfling hat einen Fragebogen zu beantworten, der nach Maßgabe des § 11 aus 30 verschiedenen Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren besteht. 2Hierfür steht eine Bearbeitungszeit von 45 Minuten zur Verfügung.
(2) Der theoretische Teil der Abschlussprüfung ist als schriftliche oder elektronische Prüfung durchzuführen.
(3) 1Den Prüflingen darf das Kapitel 19 des in § 2 Nummer 59 der Binnenschiffspersonalverordnung bezeichneten ES-TRIN sowie die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1) zur Verfügung gestellt werden. 2Darüber hinaus sind die Fragen eigenständig und ohne Hilfsmittel zu beantworten. 3Die Prüflinge sind während der Bearbeitungszeit zu beaufsichtigen.
§ 10 Bewertung und Bestehen
(1) Die theoretische Prüfung kann von einer einzelnen Person bewertet werden, die für den Lehrgangsanbieter tätig ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfling insgesamt 24 Fragen eines Fragenbogens vollständig richtig beantwortet hat.
§ 11 Gestaltung der Fragebögen
(1) 1Jeder Lehrgangsanbieter hat mindestens vier verschiedene Fragebögen mit jeweils 30 Fragen zu erstellen und diese Fragebögen im Wechsel bei Prüfungen zu verwenden. 2Jede Fragestellung darf insgesamt nur ein Mal verwendet werden.
(2) Jeder Fragebogen muss Fragen zu folgenden Themenbereichen enthalten:
- 1.
- Inhalte von Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan,
- 2.
- Rettungsmittel und ihre Funktionen,
- 3.
- Ergreifung von erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie in Notfällen,
- 4.
- Hilfeleistung und Erteilung von Anweisungen zur sicheren Einschiffung, Ausschiffung und Bereisung mit dem Schiff von Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität,
- 5.
- Kommunikation über sicherheitsrelevante Themen in einfachem Englisch und
- 6.
- Hilfeleistung für Fahrgäste in Bezug auf Fahrgastrechte.
(3) 1Jede Frage muss vier Antwortmöglichkeiten enthalten, von denen ein bis vier Antwortmöglichkeiten richtig sein können. 2Die falschen Antwortmöglichkeiten müssen so formuliert sein, dass sie nicht offenkundig als falsch zu erkennen sind.
(4) 1Die zuständige Behörde kann jederzeit verlangen, dass ihr die Fragebögen zur Überprüfung vorgelegt werden. 2Sie kann zudem Änderungen an den Fragen oder den Antwortmöglichkeiten verlangen, wenn die Fragen nicht den Inhalten nach Absatz 2 oder die Antwortmöglichkeiten nicht der Vorgabe des Absatzes 3 Satz 2 entsprechen.
(5) Die Fragebögen dürfen weder veröffentlicht noch den Prüflingen oder Dritten vor oder nach der Prüfung überlassen werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung V. v. 14. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 193 m.W.v. 1. Juli 2024
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15870/b43695.htm