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Teil 4 - Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung (FahrSiLehrgZulV)

V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 125; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Geltung ab 18.05.2023; FNA: 9500-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16 Übergangsbestimmungen



(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Lehrgangsanbieter, die bereits vor dem 18. Mai 2023 als Basislehrgang oder als Auffrischungslehrgang nach der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassen worden sind.

(2) 1Die Vorschriften dieser Verordnung gehen den Inhalten der entsprechenden Zulassungsbescheide nach Absatz 1 vor. 2Die zuständige Behörde kann die Inhalte der betreffenden Zulassungsbescheide an die Vorgaben dieser Verordnung anpassen und die bisherigen Zulassungsbescheide insofern widerrufen.

(3) Die Zulassungsbescheide von Lehrgangsanbietern, die nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) als Anbieter von Lehrgängen für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt zugelassen sind, können ab dem Zeitpunkt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, ab dem die Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht mehr anwendbar ist.


§ 17 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Mai 2023.


Schlussformel



Der Präsident der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

In Vertretung Dirk Schwardmann


Anlage (zu § 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt



Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt (BGBl. 2023 I Nr. 125 S. 6)


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