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Abschnitt 4 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)
G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 220
Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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Abschnitt 4 Überwachung
§ 33 Maßnahmen der zuständigen Behörde
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung obliegt den zuständigen Behörden der Länder, soweit nicht in diesem Gesetz eine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen wird. 2Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes regelmäßig zu kontrollieren.
(2) Die zuständige Behörde kann zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße insbesondere
- 1.
- den Inhaber des tierhaltenden Betriebs
- a)
- zur unverzüglichen Abgabe einer Änderungsmitteilung auffordern, wenn sie feststellt, dass Angaben aus früheren Mitteilungen unrichtig geworden sind,
- b)
- verpflichten, über die in § 19 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 vorgeschriebenen Aufzeichnungen hinausgehende Aufzeichnungen anzufertigen,
- 2.
- anordnen, die Kennzeichnung von Lebensmitteln vor dem Inverkehrbringen zu ändern oder dem Endverbraucher berichtigte Informationen bereitzustellen, wenn das Lebensmittel bereits in Verkehr gebracht wurde.
§ 34 Durchführung der Überwachung
(1) Soweit es bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts auf Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist, sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen befugt,
- 1.
- Grundstücke, Haltungseinrichtungen und Betriebsräume im Inland, in oder auf denen
- a)
- Tiere einer in Anlage 2 genannten Tierart gehalten werden, oder
- b)
- Lebensmittel tierischen Ursprungs nach Anlage 1 aufbewahrt, hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden,
- 2.
- alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstellungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei der Herstellung verwendeten Lebensmittel tierischen Ursprungs, einzusehen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder sonstige Vervielfältigungen, auch von Datenträgern, anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen,
- 3.
- von den in Nummer 1 bezeichneten Grundstücken, Haltungseinrichtungen und Betriebsräumen Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen anzufertigen,
- 4.
- von dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs oder dem Lebensmittelunternehmer oder von dem vom Inhaber des tierhaltenden Betriebs oder Lebensmittelunternehmer benannten Personen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche über die Herstellung, die Kennzeichnung und das Inverkehrbringen der Lebensmittel, zu verlangen.
(2) 1Die Aufnahmen oder Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind zu vernichten, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Tag ihrer Aufnahme oder Aufzeichnung. 2Die Frist nach Satz 1 gilt nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfahrens, eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung erforderlich ist. 3In diesem Fall sind die Aufnahmen oder Aufzeichnungen mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten.
(3) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für Wohnräume.
§ 35 Mitwirkungspflichten
§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Inhaber des tierhaltenden Betriebs und Lebensmittelunternehmer und die vom Inhaber des tierhaltenden Betriebs oder Lebensmittelunternehmer benannten Personen, die die in § 35 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Haltungseinrichtungen und Betriebsräume innehaben, sind verpflichtet, die Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 und 2 zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 2Insbesondere müssen sie den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen
- 1.
- Auskünfte erteilen,
- 2.
- Haltungseinrichtungen, Räume und Geräte bezeichnen sowie
- 3.
- Räume und Behältnisse öffnen.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 36 Übertragung von Aufgaben der zuständigen Behörde auf Personen des Privatrechts
(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen die Übertragung von Aufgaben der zuständigen Behörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes auf Personen des Privatrechts im Wege der Beleihung zu regeln. 2In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung geregelt werden.
(2) 1Die Person des Privatrechts, der Aufgaben nach Absatz 1 übertragen werden, muss sachkundig, von betroffenen Wirtschaftskreisen unabhängig und zuverlässig sein und die Gewähr dafür bieten, dass sie die zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation hat. 2Sie hat sicherzustellen, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. 3Die §§ 17, 18, 30 und 31 finden in dem Umfang entsprechend Anwendung, in dem eine Aufgabenübertragung durch Beleihung nach Absatz 1 oder Absatz 4 erfolgt.
(3) Beliehene unterstehen der Aufsicht der jeweils zuständigen Behörde.
(4) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
§ 37 Gegenseitige Information
Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen und die Identifizierungsnummern der zuständigen Behörden mitzuteilen.
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