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Synopse aller Änderungen des Bundesbesoldungsgesetz am 06.03.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. März 2025 durch Artikel 2 des BwESuÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2025 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43a Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr | |
(1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet oder für eine solche Verwendung ausgebildet wird, erhält Prämien nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. (2) 1 Eine Prämie in Höhe von einmalig 5.000 Euro erhält, wer ab dem 1. April 2008 ein Auswahlverfahren bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 bestanden hat und ausgebildet wird. 2 Der Anspruch entsteht mit Beginn dieser Ausbildung. 3 Er erlischt rückwirkend, wenn die Ausbildung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, endet, bevor der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 3 entstanden ist. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Eine Prämie in Höhe von einmalig 11.000 Euro erhält, wer die Ausbildung für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr erfolgreich abgeschlossen hat und entsprechend verwendet wird. 2 Der Anspruch entsteht mit Beginn der Verwendung. 3 Er erlischt rückwirkend, wenn die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, vor Ablauf von sechs Jahren seit Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1 endet. 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn diese Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unterbrochen und dadurch die Verwendungsdauer von insgesamt sechs Jahren nicht erreicht wird. (4) 1 Eine Prämie in Höhe von 7.000 Euro pro Jahr erhält, wer über sechs Jahre hinaus für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht. 2 Der Zeitraum von sechs Jahren rechnet ab dem Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1. 3 Der Anspruch entsteht zu Beginn des siebten oder eines jeden weiteren Jahres der Verwendung. 4 Besteht die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, nicht während des gesamten Jahres, steht nur der Teil der Prämie zu, der der Verwendungsdauer entspricht. | (Text neue Fassung) (3) 1 Eine Prämie in Höhe von einmalig 16.000 Euro erhält, wer die Ausbildung für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr erfolgreich abgeschlossen hat und entsprechend verwendet wird. 2 Der Anspruch entsteht mit Beginn der Verwendung. 3 Er erlischt rückwirkend, wenn die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, vor Ablauf von sechs Jahren seit Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1 endet. 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn diese Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unterbrochen und dadurch die Verwendungsdauer von insgesamt sechs Jahren nicht erreicht wird. (4) 1 Eine Prämie in Höhe von 9.000 Euro pro Jahr erhält, wer über sechs Jahre hinaus für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht. 2 Der Zeitraum von sechs Jahren rechnet ab dem Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1. 3 Der Anspruch entsteht zu Beginn des siebten oder eines jeden weiteren Jahres der Verwendung. 4 Besteht die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, nicht während des gesamten Jahres, steht nur der Teil der Prämie zu, der der Verwendungsdauer entspricht. |
§ 44 Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit | |
(1) Einem Soldaten auf Zeit, der in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel verwendet wird, kann zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Verwendungsbereichs eine Verpflichtungsprämie gewährt werden | (1) Einem Soldaten auf Zeit kann zur Sicherstellung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr, unter Berücksichtigung militärischer Personalplanung oder militärfachlicher Erfordernisse, eine Verpflichtungsprämie gewährt werden |
1. bei der Begründung eines Dienstverhältnisses, | |
2. bei der Weiterverpflichtung eines Soldaten auf Zeit oder | 2. bei der Weiterverpflichtung oder |
3. bei einem bestehenden Dienstverhältnis, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können. | |
(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalbedarfsplanung ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten 24 Monate überschritten wird. (3) 1 Die Prämie kann für jedes Jahr der Gewährung bis zum Zweifachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. 2 Für die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr besonders relevantes Schlüsselpersonal kann die Prämie bis zum Dreieinhalbfachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. 3 Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen. (4) 1 Die Prämie wird frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von sechs Monaten gezahlt. 2 Die für die Prämienbemessung maßgebliche Dienstzeit bemisst sich unter Ausschluss der nach § 40 Absatz 6 des Soldatengesetzes in der Dienstzeitfestsetzung eingerechneten Zeiten. 3 Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, wird die Prämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten Dienstzeit gewährt. (5) 1 Mit Gewährung der Prämie besteht für den Soldaten auf Zeit die Verpflichtung, mindestens für den Gewährungszeitraum im Dienst zu verbleiben. 2 Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, verlängern den Gewährungszeitraum entsprechend. 3 Erfüllt der Soldat auf Zeit die Verpflichtung nicht, so hat er die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. 4 Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom Soldaten auf Zeit nicht zu vertreten sind, nicht erfüllt werden kann. 5 Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird. (6) 1 Die Prämie wird nicht gewährt neben | (2) 1 Die Prämie kann für jedes Jahr der Gewährung bis zum Zweifachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. 2 Für die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr besonders relevantes Schlüsselpersonal kann die Prämie bis zum Dreieinhalbfachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. 3 Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen. (3) 1 Die Prämie wird frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von sechs Monaten gezahlt. 2 Die für die Prämienbemessung maßgebliche Dienstzeit bemisst sich unter Ausschluss der nach § 40 Absatz 6 des Soldatengesetzes in der Dienstzeitfestsetzung eingerechneten Zeiten. 3 Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, wird die Prämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten Dienstzeit gewährt. (4) 1 Mit Gewährung der Prämie besteht für den Soldaten auf Zeit die Verpflichtung, mindestens für den Gewährungszeitraum im Dienst zu verbleiben. 2 Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, verlängern den Gewährungszeitraum entsprechend. 3 Erfüllt der Soldat auf Zeit die Verpflichtung nicht, so hat er die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. 4 Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom Soldaten auf Zeit nicht zu vertreten sind, nicht erfüllt werden kann. 5 Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird. (5) 1 Die Prämie wird nicht gewährt neben |
1. einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a sowie 2. einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland. | |
2 Prämien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können nebeneinander gewährt werden, soweit sie insgesamt den Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 2 nicht übersteigen. (7) 1 Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 6, insbesondere über eine Staffelung der Prämienbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. 2 Dabei sind insbesondere die für den Verwendungsbereich geforderten Qualifikationen, der Personalmangel sowie der Gewährungszeitraum zu berücksichtigen. | 2 Prämien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können nebeneinander gewährt werden, soweit sie insgesamt den Höchstbetrag nach Absatz 2 Satz 2 nicht übersteigen. (6) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 5, insbesondere über eine Staffelung der Prämienbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle. (7) Die Ausgaben für Prämien des Dienstherrn dürfen 2 Prozent der im Einzelplan des Bundesministeriums der Verteidigung veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben für Soldaten nicht überschreiten. |
§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung | |
(1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann. | |
(2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. | (2) Die Vergütung beträgt 101 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. |
(3) Die Vergütung wird nicht gewährt 1. neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5, 2. für Dienst, der als erzieherische Maßnahme angeordnet worden ist, sowie für Dienst, der während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest oder Ausgangsbeschränkung geleistet worden ist, 3. im Spannungs- oder Verteidigungsfall, 4. für Dienst im Bereitschaftsfall. (4) Neben der Vergütung nach Absatz 1 wird keine Vergütung nach den §§ 50 und 50b gewährt. | |
§ 53 Auslandszuschlag | |
(1) 1 Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. 2 Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. 3 Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. 4 Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. 5 Bei außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen. | (1) 1 Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. 2 Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. 3 Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. 4 Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. 5 Bei außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 1.000 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen. |
(2) 1 Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. 2 Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 Prozent. 3 Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. 4 Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent. 5 Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 70 Prozent. 6 Die Sätze 4 und 5 gelten auch, wenn entsprechende Geldleistungen gezahlt werden. (3) 1 Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. 2 § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. 3 Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. 4 Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. 5 Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags. (4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind: 1. Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben und sich überwiegend dort aufhalten, 2. Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1 Satz 6, des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und a) die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, b) die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder c) die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, ungeachtet der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch für ein Jahr; diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen, 3. Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Monatsbetrag übersteigen. (5) 1 Begründet eine berücksichtigungsfähige Person im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3 erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 Prozent des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. 2 Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate. | |
(6) 1 Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. 2 Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. 3 Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. 4 Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. 5 Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden. 6 Für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt. | (6) 1 Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. 2 Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. 3 Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. 4 Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. 5 Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden. 6 Für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt. 7 Die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst nicht gilt, wenn sie zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung im Ausland soldatische Tätigkeiten wahrnehmen oder unmittelbar unterstützen. |
(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung. | |
§ 56 Auslandsverwendungszuschlag | |
(1) 1 Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung im Ausland). 2 Dies gilt für 1. Verwendungen auf Beschluss der Bundesregierung, 2. Einsätze des Technischen Hilfswerks im Ausland nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-Gesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht, 3. humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht, 4. Maßnahmen der Streitkräfte, die keine humanitären Hilfsdienste oder Hilfsleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes sind, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht, oder 5. Einsätze der Bundespolizei nach den §§ 8 und 65 des Bundespolizeigesetzes, einschließlich der in diesem Rahmen und zu diesem Zweck abgeordneten oder zugewiesenen Beamten anderer Verwaltungen, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht. 3 Satz 1 gilt entsprechend für eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen, die ausschließlich dazu dient, eine besondere Verwendung im Ausland 1. unmittelbar vorzubereiten oder 2. unmittelbar im Anschluss endgültig abzuschließen, soweit dies wegen unvorhersehbarer Umstände nicht innerhalb der geplanten Dauer der besonderen Verwendung im Ausland möglich ist. (2) 1 Auslandsverwendungszuschlag wird auch gezahlt für eine besondere Verwendung im Ausland, die mit außergewöhnlichen Risiken und Gefährdungen verbunden ist. 2 Dies gilt für 1. Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr sowie Soldaten, die zur unmittelbaren Unterstützung der Spezialkräfte der Bundeswehr in dieser besonderen Verwendung im Ausland unter entsprechenden Belastungen eingesetzt werden, wenn das Bundesministerium der Verteidigung eine Maßnahme als entsprechende Verwendung festgelegt hat, 2. Angehörige der GSG 9 der Bundespolizei sowie Beamte, die zur unmittelbaren Unterstützung der GSG 9 der Bundespolizei in dieser besonderen Verwendung im Ausland unter entsprechenden Belastungen eingesetzt werden, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine Maßnahme als entsprechende Verwendung festgelegt hat. | |
(3) 1 Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland mit Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung ab. 2 Dazu gehören insbesondere Mehraufwendungen auf Grund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet. 3 Er wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und bei einer Verwendung nach Absatz 1 als einheitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang der Mehraufwendungen und Belastungen für jede Verwendung festgesetzt. 4 Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 145 Euro. 5 Dauert die Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann der Satz der nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt werden. 6 In den Fällen des Absatzes 2 wird der Tagessatz der höchsten Stufe gewährt. 7 Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Verwendung. 8 Abschlagszahlungen können monatlich im Voraus geleistet werden. 9 Ein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt; auf den Auslandsverwendungszuschlag wird jedoch auf Grund der geringeren Aufwendungen und Belastungen am bisherigen ausländischen Dienstort pauschaliert ein Anteil des Auslandszuschlags nach § 53 angerechnet. | (3) 1 Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland mit Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung ab. 2 Dazu gehören insbesondere Mehraufwendungen auf Grund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet. 3 Er wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und bei einer Verwendung nach Absatz 1 als einheitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang der Mehraufwendungen und Belastungen für jede Verwendung festgesetzt. 4 Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 153 Euro. 5 Dauert die Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann der Satz der nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt werden. 6 In den Fällen des Absatzes 2 wird der Tagessatz der höchsten Stufe gewährt. 7 Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Verwendung. 8 Abschlagszahlungen können monatlich im Voraus geleistet werden. 9 Ein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt; auf den Auslandsverwendungszuschlag wird jedoch auf Grund der geringeren Aufwendungen und Belastungen am bisherigen ausländischen Dienstort pauschaliert ein Anteil des Auslandszuschlags nach § 53 angerechnet. |
(4) 1 Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag aus einer Verwendung nach Absatz 1 an einem ausländischen Dienstort zu und befindet sich ein anderer Beamter, Richter oder Soldat an diesem Ort auf Dienstreise, gelten für Letzteren ab dem 15. Tag der Dienstreise rückwirkend ab dem Tag der Ankunft am ausländischen Dienstort die Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag entsprechend. 2 Das gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der Mehraufwendungen und Belastungen einer Verwendung nach Absatz 1 entspricht. 3 Ist der Beamte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weiter gewährt; daneben steht ihm Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der höchsten Stufe zu. (5) 1 Werden von einem auswärtigen Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen für eine besondere Verwendung gewährt, sind diese, soweit damit nicht Reisekosten abgegolten werden, in vollem Umfang auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. 2 Die Anrechnung erfolgt jeweils bezogen auf einen Kalendermonat. 3 § 9a Abs. 2 ist nicht anzuwenden. (6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt die Einzelheiten des Auslandsverwendungszuschlags im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung. | |
Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) Bundesbesoldungsordnungen A und B | |
gesamter Text und Änderungshistorie siehe Bundesbesoldungsordnungen A und B (BBesO A/B) | |
Anlage IX (zu den Anlagen I und III) | |
Gültig ab 1. März 2024 Zulagen - in der Reihenfolge der Fundstellen im Gesetz - | Dem Grunde nach geregelt in | Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I oder Anlage III geregelt | Monatsbetrag in Euro 1 | 2 | 3 1 | Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) 2 | Vorbemerkung | | 3 | | Stellenzulagen | 4 | Nummer 4 | | 5 | Absatz 1 | | 6 | Nummer 1 | | 150,00 7 | Nummer 2 | | 130,00 8 | Nummer 3, 4 und 5 | | 100,00 9 | Nummer 4a | | 135,00 10 | Nummer 5 | Mannschaften Unteroffiziere Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 | 53,00 11 | Unteroffiziere Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 | 75,00 12 | Offiziere Beamte des gehobenen und höheren Dienstes | 113,00 13 | Nummer 5a | | 14 | Absatz 1 | | 15 | Nummer 1 | | 16 | Buchstabe a | Beamte des mittleren Dienstes Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 | 308,00 17 | Beamte des gehobenen Dienstes Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 | 340,00 18 | Buchstabe b | Beamte des mittleren Dienstes Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 | 263,00 19 | Beamte des gehobenen Dienstes Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 | 295,00 20 | Buchstabe c | Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppe A 13 und höher | 340,00 21 | Nummer 2 und 3 | Beamte des mittleren Dienstes Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 | 212,00 22 | Beamte des gehobenen Dienstes Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 | 237,00 23 | Nummer 4 | | 24 | Buchstabe a | Beamte und Soldaten mit Radarleit-Jagdlizenz | 340,00 25 | Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes ohne Radarleit- Jagdlizenz Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 ohne Radarleit-Jagdlizenz Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 ohne Radarleit- Jagdlizenz Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ohne Radarleit-Jagdlizenz | 263,00 26 | Buchstabe b | Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 | 212,00 27 | Nummer 5 und 6 | Beamte des mittleren Dienstes Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 | 135,00 28 | Beamte des gehobenen Dienstes Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 | 212,00 29 | Beamte des höheren Dienstes Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen A 13 und höher | 295,00 | |
30 | Nummer 6 | | 31 | Absatz 1 Satz 1 | | 32 | Nummer 1 | | 680,00 33 | Nummer 2 | | 540,00 34 | Nummer 3 | | 475,00 35 | Nummer 4 | | 435,00 36 | Absatz 1 Satz 2 | | 615,00 37 | Nummer 6a | | 150,00 38 | Nummer 7 | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n) | 39 | - A 3 bis A 5 | 165,00 40 | - A 6 bis A 9 | 220,00 41 | - A 10 bis A 13 | 275,00 42 | - A 14, A 15, B 1 | 330,00 43 | - A 16, B 2 bis B 4 | 400,00 44 | - B 5 bis B 7 | 470,00 45 | - B 8 bis B 10 | 540,00 46 | - B 11 | 610,00 47 | Nummer 8 | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen | 48 | - A 3 bis A 5 | 150,00 49 | - A 6 bis A 9 | 200,00 50 | - A 10 bis A 13 | 250,00 51 | - A 14 und höher | 300,00 52 | Nummer 8a | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen | 53 | - A 3 bis A 5 | 103,00 54 | - A 6 bis A 9 | 141,00 55 | - A 10 bis A 13 | 174,00 56 | - A 14 und höher | 206,00 57 | Anwärter der Laufbahngruppe | 58 | - des mittleren Dienstes | 75,00 59 | - des gehobenen Dienstes | 99,00 60 | - des höheren Dienstes | 122,00 61 | Nummer 8b | Beamte der Besoldungsgruppen | 62 | - A 3 bis A 5 | 120,00 63 | - A 6 bis A 9 | 160,00 64 | - A 10 bis A 13 | 200,00 65 | - A 14 und höher | 240,00 66 | Nummer 8c | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen | 67 | - A 3 bis A 5 | 85,00 68 | - A 6 bis A 9 | 110,00 69 | - A 10 bis A 13 | 125,00 70 | - A 14 und höher | 140,00 71 | Nummer 9 | Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von | 72 | - einem Jahr | 95,00 73 | - zwei Jahren | 228,00 74 | Nummer 9a | | 75 | Absatz 1 | | 76 | Nummer 1 | | 350,00 77 | Nummer 2 | | 700,00 78 | Nummer 3 | | 225,00 79 | Absatz 3 | | 80 | Nummer 1 | | 136,00 81 | Nummer 2 und 3 | | 76,00 82 | Nummer 10 | Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von | 83 | - einem Jahr | 95,00 84 | | - zwei Jahren | 190,00 85 | Nummer 11 | | 86 | Absatz 1 | | 87 | Nummer 1 | | 415,00 88 | Nummer 2 | | 615,00 89 | Absatz 3 | | 220,00 90 | Nummer 12 | | 55,00 91 | Nummer 13 | | 92 | Absatz 1 | Beamte des mittleren Dienstes | 110,00 93 | Beamte des gehobenen Dienstes | 160,00 94 | Absatz 2 Satz 1 | Beamte der Besoldungsgruppen | 95 | - A 6 bis A 9 | 200,00 96 | - A 10 bis A 13 | 210,00 97 | - A 14 bis A 16 | 220,00 98 | Nummer 14 | | 35,00 99 | Nummer 15 | Beamte der Besoldungsgruppen | 100 | - A 3 bis A 5 | 70,00 101 | - A 6 bis A 9 | 90,00 102 | - A 10 bis A 13 | 110,00 103 | - A 14 und höher | 140,00 104 | Nummer 16 | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen | 105 | - A 3 bis A 5 | 150,00 106 | - A 6 bis A 9 | 200,00 107 | - A 10 bis A 13 | 250,00 108 | - A 14 und höher | 300,00 109 | Nummer 17 | Beamte der Besoldungsgruppen | 110 | - A 3 bis A 5 | 96,00 111 | - A 6 bis A 9 | 128,00 112 | - A 10 bis A 13 | 160,00 113 | - A 14 und höher | 192,00 114 | Nummer 18 | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen | | 30 | Nummer 5b | | 31 | Absatz 1 | | 32 | Nummer 1 | | 150,00 33 | Nummer 2 | | 300,00 34 | Nummer 3 | | 350,00 35 | Nummer 6 | | 36 | Absatz 1 Satz 1 | | 37 | Nummer 1 | | 680,00 38 | Nummer 2 | | 540,00 39 | Nummer 3 | | 475,00 40 | Nummer 4 | | 435,00 41 | Absatz 1 Satz 2 | | 615,00 42 | Nummer 6a | | 150,00 43 | Nummer 7 | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n) | 44 | - A 3 bis A 5 | 165,00 45 | - A 6 bis A 9 | 220,00 46 | - A 10 bis A 13 | 275,00 47 | - A 14, A 15, B 1 | 330,00 48 | - A 16, B 2 bis B 4 | 400,00 49 | - B 5 bis B 7 | 470,00 50 | - B 8 bis B 10 | 540,00 51 | - B 11 | 610,00 52 | Nummer 8 | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen | 53 | - A 3 bis A 5 | 150,00 54 | - A 6 bis A 9 | 200,00 55 | - A 10 bis A 13 | 250,00 56 | - A 14 und höher | 300,00 57 | Nummer 8a | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen | 58 | - A 3 bis A 5 | 103,00 59 | - A 6 bis A 9 | 141,00 60 | - A 10 bis A 13 | 174,00 61 | - A 14 und höher | 206,00 62 | Anwärter der Laufbahngruppe | 63 | - des mittleren Dienstes | 75,00 64 | - des gehobenen Dienstes | 99,00 65 | - des höheren Dienstes | 122,00 66 | Nummer 8b | Beamte der Besoldungsgruppen | 67 | - A 3 bis A 5 | 120,00 68 | - A 6 bis A 9 | 160,00 69 | - A 10 bis A 13 | 200,00 70 | - A 14 und höher | 240,00 71 | Nummer 8c | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen | 72 | - A 3 bis A 5 | 85,00 73 | - A 6 bis A 9 | 110,00 74 | - A 10 bis A 13 | 125,00 75 | - A 14 und höher | 140,00 76 | Nummer 9 | Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von | 77 | - einem Jahr | 95,00 78 | - zwei Jahren | 228,00 79 | Nummer 9a | | 80 | Absatz 1 | | 81 | Nummer 1 | | 350,00 82 | Nummer 2 | | 700,00 83 | Nummer 3 | | 225,00 84 | Absatz 3 | | 85 | Nummer 1 | | 136,00 86 | Nummer 2 und 3 | | 76,00 87 | Nummer 10 | Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von | 88 | - einem Jahr | 95,00 89 | | - zwei Jahren | 190,00 90 | Nummer 11 | | 91 | Absatz 1 | | 92 | Nummer 1 | | 415,00 93 | Nummer 2 | | 615,00 94 | Absatz 3 | | 220,00 95 | Nummer 12 | | 55,00 96 | Nummer 13 | | 97 | Absatz 1 | Beamte des mittleren Dienstes | 110,00 98 | Beamte des gehobenen Dienstes | 160,00 99 | Absatz 2 Satz 1 | Beamte der Besoldungsgruppen | 100 | - A 6 bis A 9 | 200,00 101 | - A 10 bis A 13 | 210,00 102 | - A 14 bis A 16 | 220,00 103 | Nummer 14 | | 35,00 104 | Nummer 15 | Beamte der Besoldungsgruppen | 105 | - A 3 bis A 5 | 70,00 106 | - A 6 bis A 9 | 90,00 107 | - A 10 bis A 13 | 110,00 108 | - A 14 und höher | 140,00 109 | Nummer 16 | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen | 110 | - A 3 bis A 5 | 150,00 111 | - A 6 bis A 9 | 200,00 112 | - A 10 bis A 13 | 250,00 113 | - A 14 und höher | 300,00 114 | Nummer 17 | Beamte der Besoldungsgruppen | |
115 | - A 3 bis A 5 | 96,00 116 | - A 6 bis A 9 | 128,00 117 | - A 10 bis A 13 | 160,00 118 | - A 14 und höher | 192,00 | |
119 | Nummer 19 | Beamte der Besoldungsgruppen | 120 | - A 3 bis A 5 | 20,00 121 | - A 6 bis A 9 | 40,00 122 | - A 10 bis A 13 | 60,00 123 | - A 14 und höher | 80,00 124 | Amtszulagen 125 | Besoldungs- gruppe | Fußnote(n) | | 126 | A 3 | 1 | | 49,73 127 | 2 | | 91,73 128 | 3 | | 46,31 129 | A 4 | 1 | | 49,73 130 | 2 | | 91,73 131 | 4 | | 9,99 132 | A 5 | 1 | | 49,73 133 | 3 | | 91,73 134 | A 6 | 2, 5 | | 49,73 135 | A 7 | 5 | | 61,76 136 | A 8 | 1 | | 79,56 137 | A 9 | 1 | | 370,22 138 | A 13 | 1 | | 376,24 139 | 7 | | 171,97 140 | A 14 | 5 | | 257,95 141 | A 15 | 3 | | 343,91 142 | 8 | | 257,95 143 | A 16 | 6 | | 288,47 144 | B 10 | 1 | | 596,09 145 | Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) 146 | Stellenzulage 147 | Vorbemerkung | | 148 | Nummer 2 | Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen | 149 | - R 2 und R 3 | 400,00 150 | - R 5 bis R 7 | 470,00 151 | - R 8 und höher | 540,00 152 | Amtszulagen 153 | Besoldungs- gruppe | Fußnote | | 154 | R 2 | 1 | | 285,20 155 | R 7 | 1 | | 424,12 156 | R 8 | 1 | | 570,28 | 119 | Nummer 18 | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen | 120 | - A 3 bis A 5 | 96,00 121 | - A 6 bis A 9 | 128,00 122 | - A 10 bis A 13 | 160,00 123 | - A 14 und höher | 192,00 124 | Nummer 19 | Beamte der Besoldungsgruppen | 125 | - A 3 bis A 5 | 20,00 126 | - A 6 bis A 9 | 40,00 127 | - A 10 bis A 13 | 60,00 128 | - A 14 und höher | 80,00 129 | Amtszulagen 130 | Besoldungs- gruppe | Fußnote(n) | | 131 | A 3 | 1 | | 49,73 132 | 2 | | 91,73 133 | 3 | | 46,31 134 | A 4 | 1 | | 49,73 135 | 2 | | 91,73 136 | 4 | | 9,99 137 | A 5 | 1 | | 49,73 138 | 3 | | 91,73 139 | A 6 | 2, 5 | | 49,73 140 | A 7 | 5 | | 61,76 141 | A 8 | 1 | | 79,56 142 | A 9 | 1 | | 370,22 143 | A 13 | 1 | | 376,24 144 | 7 | | 171,97 145 | A 14 | 5 | | 257,95 146 | A 15 | 3 | | 343,91 147 | 8 | | 257,95 148 | A 16 | 6 | | 288,47 149 | B 10 | 1 | | 596,09 150 | Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) 151 | Stellenzulage 152 | Vorbemerkung | | 153 | Nummer 2 | Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen | 154 | - R 2 und R 3 | 400,00 155 | - R 5 bis R 7 | 470,00 156 | - R 8 und höher | 540,00 157 | Amtszulagen 158 | Besoldungs- gruppe | Fußnote | | 159 | R 2 | 1 | | 285,20 160 | R 7 | 1 | | 424,12 161 | R 8 | 1 | | 570,28 |
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