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Abschnitt 4 - Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV)


Abschnitt 4 Sonstige Bestimmungen

§ 18 Nicht relevante Pestizid-Metaboliten



1Das Umweltbundesamt veröffentlicht für die Matrix Rohwasser eine Empfehlung mit kategorisierten Richtwerten für Pestizid-Metaboliten, die nicht nach Anlage 2 Teil I der Trinkwasserverordnung als relevant eingestuft sind, im Bundesgesundheitsblatt und im Internet. 2Für diese Empfehlung legt das Umweltbundesamt die Kategorisierung der Richtwerte nach Anlage 2 dieser Verordnung zugrunde. 3Das Umweltbundesamt überprüft die Empfehlung nach Satz 1 regelmäßig und passt sie gegebenenfalls an. 4Bei Überschreitung der Richtwerte-nrM gemäß Anlage 2 gelten die Bestimmungen nach § 15.


§ 19 Berichtspflichten der Behörden



(1) 1Die zuständige Behörde hat der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Anforderung Informationen in nicht personenbezogener Form über die Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete und das Risikomanagement für die Trinkwassereinzugsgebiete zu übermitteln. 2Insbesondere folgende Informationen sind zu übermitteln:

1.
Angaben zur Bestimmung und Beschreibung der Trinkwassereinzugsgebiete nach § 6,

2.
eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchungen nach den §§ 8 und 9, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 1 bis 3, in den Trinkwassereinzugsgebieten,

3.
eine Zusammenfassung der Risikomanagementmaßnahmen nach § 15 in den Trinkwassereinzugsgebieten,

4.
Informationen über Vorfälle in Bezug auf Oberflächenwasser, Grundwasser und Rohwasser, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass die Informationen nach Absatz 1 auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und dass die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.

(3) 1Die nach Landesrecht zuständigen Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz oder der von diesem benannten Stelle nach Anforderung in elektronischer Form Informationen in nicht personenbezogener Form über die Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete und das Risikomanagement. 2Insbesondere sind Informationen nach Absatz 1 Satz 2 zu übermitteln. 3In der Anforderung nach Satz 1 legt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den nach Landesrecht zuständigen Stellen fest, welche Art von Informationen in welcher Form zu welchem Zeitpunkt von den nach Landesrecht zuständigen Stellen auf der Grundlage von Festlegungen nach Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu übermitteln sind.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz oder die von diesem benannte Stelle übermittelt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf sein Ersuchen Zusammenfassungen der Untersuchungsergebnisse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu Pflanzenschutzmitteln, einschließlich deren relevanter und nicht relevanter Metaboliten.


§ 20 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 eine zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 4 Satz 2 oder § 16 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt oder

3.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Dokumentation oder die Aktualisierung einer Dokumentation nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt.


§ 21 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Dezember 2023.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Steffi Lemke


Anlage 1 (zu § 5 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 3 und 5, § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 15 Absatz 2 Satz 5 und § 17 Absatz 1 Satz 2) Sachbereiche, die in der Zuständigkeit anderer Behörden liegen können


Anlage 1 wird in 5 Vorschriften zitiert

Sachbereiche, für die Anforderungen in Bezug auf das Risikomanagement nach anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind und die in der Zuständigkeit anderer Behörden liegen können, sind insbesondere:

-
die Abwasserbeseitigung

-
der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

-
Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern

-
Landwirtschaftliche Stoffeinträge in Gewässer

-
die Forstwirtschaft

-
industrielle Emissionen in Gewässer

-
verkehrsbedingte Stoffeinträge in Gewässer

-
die Siedlungswasserwirtschaft

-
Stoffeinträge in Gewässer aus Deponien

-
Bergbaubedingte Stoffeinträge in Gewässer

-
nach dem Atomgesetz genehmigte Anlagen

-
der Schutz vor ionisierender Strahlung

-
die Bewirtschaftung von Abfällen

-
Materialablagerungen, Ausbringung von Bioabfällen und Klärschlämmen

-
Altlasten und schädliche Bodenveränderungen

-
Bauprodukte

-
Erdaufschlüsse, Abgrabungen und sonstige Eingriffe in den Untergrund

-
die Gewinnung von Erdwärme

-
bauliche Anlagen

-
Wasserentnahmen

-
die Trinkwasserversorgung.


Anlage 2 (zu § 18 Satz 2 und 4) Kategorisierung der Richtwerte für nicht relevante Metaboliten von Pestiziden (Richtwert-nrM) 1)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Kategorie Richtwert-nrMKriterien zur Kategorisierung
A1 µg/l Dieser Richtwert gilt für nicht relevante Metaboliten von Pestiziden (Pestizid-nrM),
wenn keine Ergebnisse zur subchronischen oder chronischen Toxizität aus
Tierversuchen vorliegen und der Pestizid-nrM nachweislich nicht gentoxisch ist,
aber auch keine Anhaltspunkte für ein besonderes immuntoxisches,
neurotoxisches oder keimzellschädigendes Potenzial vorliegen.
B3 µg/l Dieser Richtwert gilt für Pestizid-nrM, wenn keine Ergebnisse zur chronischen
Toxizität aus Tierversuchen vorliegen und der Pestizid-nrM nachweislich weder
gentoxisch, noch keimzellschädigend, immun- oder neurotoxisch ist. Zusätzlich
müssen aussagekräftige In-vivo-Daten aus mindestens einer Studie zur
subchronisch-oralen Toxizität des Pestizid-nrM vorliegen.
C10 µg/l Dieser Richtwert gilt aus trinkwasserhygienischen Gründen und dem
Vorsorgeprinzip folgend für alle nicht der Kategorie A oder B zuzuordnenden
Pestizid-nrM. Trinkwasserhygienische Gründe sind Substanzeigenschaften wie
Persistenz, Mobilität, schwere Entfernbarkeit sowie nicht abschätzbare
Restrisiken. Für diese Pestizid-nrM müssen Ergebnisse zur chronischen Toxizität
aus Tierversuchen sowie zur Gentoxizität, Neurotoxizität, Immuntoxizität und zur
keimzellschädigenden Wirkung vorliegen, die keinen niedrigeren Richtwert als
10 µg/l erforderlich machen.


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1) Diese Anlage findet auf einen Pestizid-Metaboliten keine Anwendung, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass er in Bezug auf seine pestizide Zielwirkung mit dem Ausgangsstoff vergleichbare inhärente Eigenschaften aufweist, und wenn er für Verbraucher eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lässt oder seine Transformationsprodukte auf Grund der in der jeweiligen Wasserversorgungsanlage angewendeten Aufbereitungsverfahren eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. Metaboliten nach Satz 1 sind als relevante Pestizid-Metaboliten einzustufen.