1Die auf das jeweilige Wertpapierinstitut anwendbaren Formblätter in den
Anlagen 1 bis 4 sind vollständig auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen.
2Die Formblätter in der
Anlage 1 sind um die entsprechenden Vorjahresdaten zu ergänzen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Dezember 2023.