Abschnitt 8 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Abschnitt 8 Datenübersicht und Schlussvorschriften
§ 40 Datenübersicht
§ 41 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 40) SON01W Datenübersicht für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute
Anlage 2 (zu § 40) SON02W Datenübersicht für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
Anlage 3 (zu §§ 27, 40) Erfassungsbogen nach § 27 WpIPrüfbV
Anlage 4 (zu §§ 6, 40) Erfassungsbogen nach § 6 WpIPrüfbV (übrige festgestellte Mängel)

Abschnitt 8 Datenübersicht und Schlussvorschriften

§ 40 Datenübersicht


§ 40 wird in 4 Vorschriften zitiert

1Die auf das jeweilige Wertpapierinstitut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind vollständig auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen. 2Die Formblätter in der Anlage 1 sind um die entsprechenden Vorjahresdaten zu ergänzen.

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§ 41 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Dezember 2023.

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Schlussformel



Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mark Branson

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Anlage 1 (zu § 40) SON01W Datenübersicht für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Formular (BGBl. 2023 I Nr. 350 S. 17)


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 350 S. 18)


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 350 S. 19)


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Anlage 2 (zu § 40) SON02W Datenübersicht für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Formular (BGBl. 2023 I Nr. 350 S. 20)


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Anlage 3 (zu §§ 27, 40) Erfassungsbogen nach § 27 WpIPrüfbV


Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

Formular (BGBl. 2023 I Nr. 350 S. 21)


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 350 S. 22)


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 350 S. 23)


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Anlage 4 (zu §§ 6, 40) Erfassungsbogen nach § 6 WpIPrüfbV (übrige festgestellte Mängel)


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Formular (BGBl. 2023 I Nr. 350 S. 24)




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