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Unterabschnitt 3 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Geltung ab 19.03.2024; FNA: 806-22-16-1 Berufliche Bildung

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

Unterabschnitt 3 Durchführung der Abschlussprüfung

§ 15 Gliederung der Abschlussprüfung



Die Gliederung der Abschlussprüfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung.


§ 16 Leitung der Abschlussprüfung



Die Abschlussprüfung wird unter der Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt.


§ 17 Prüfungsaufgaben



(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben sowie ihre Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel.

(2) 1Sind Prüfungsaufgaben überregional oder von einem entsprechend § 40 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zusammengesetzten Aufgabenerstellungsausschusses bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt worden, so entscheidet die zuständige Stelle, ob diese Prüfungsaufgaben übernommen werden. 2Hat die zuständige Stelle entschieden, dass diese Prüfungsaufgaben übernommen werden, so muss auch der Prüfungsausschuss diese Prüfungsaufgaben sowie die Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel übernehmen.

(3) Sind an einem Tag in mehreren Prüfungsbereichen ausschließlich schriftlich zu bearbeitende Aufgaben zu erbringen, so soll die Erbringung dieser Prüfungsleistungen so verteilt werden, dass an einem Kalendertag für diese Prüfungsleistungen eine Prüfungsdauer von 300 Minuten nicht überschritten wird.


§ 18 Digitale Durchführung von schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und digitales Prüfungssystem



(1) 1Sieht die Ausbildungsordnung schriftlich zu bearbeitende Aufgaben vor, so kann die zuständige Stelle bestimmen, dass diese Aufgaben ganz oder in Teilen in digitaler Form durchgeführt werden. 2Vor ihrer Entscheidung muss sie den Berufsbildungsausschuss einbeziehen.

(2) Auch in digitaler Form müssen die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben an einem festgelegten Prüfungsort und unter Aufsicht durchgeführt werden.

(3) Die Durchführung in digitaler Form ist nur zulässig, wenn

1.
die zuständige Stelle die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung stellt,

2.
sichergestellt ist, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik

a)
die Daten, die Prüflinge und die Prüfenden eingegeben haben, stets eindeutig und dauerhaft zugeordnet werden können und

b)
die Daten, die vom jeweiligen Prüfling und den jeweiligen Prüfenden abschließend übermittelt worden sind, nicht verändert werden können,

3.
den Prüflingen und den Prüfenden ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen, und

4.
während der Bearbeitungszeit eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung steht.

(4) Hat die zuständige Stelle bestimmt, dass schriftlich zu bearbeitende Aufgaben in digitaler Form durchgeführt werden, so muss sie darüber den jeweiligen Prüfungsausschuss rechtzeitig informieren.

(5) Treten im digitalen Prüfungssystem während der regulären Bearbeitungszeit technische Störungen auf, die nicht durch den Prüfling zu vertreten sind, so muss der damit verbundene Zeitverlust durch Verlängerung der Bearbeitungszeit vollständig ausgeglichen werden.


§ 19 Nichtöffentlichkeit



(1) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.

(2) 1Anwesend sein können jedoch

1.
Vertreter und Vertreterinnen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,

2.
Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Stelle,

3.
die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle und

4.
auf Wunsch des Betroffenen die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertretung.

2Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle auch die Anwesenheit anderer Personen zulassen, sofern dem keiner der Prüflinge widerspricht. 3Der Widerspruch muss vor Abnahme der Prüfungsleistungen des jeweiligen Prüfungsbereiches schriftlich oder elektronisch erklärt worden sein. 4Darauf sind die Prüflinge hinzuweisen.


§ 20 Nachteilsausgleich



(1) Einem Menschen mit Behinderung wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren gewährt, insbesondere im Hinblick auf

1.
die Dauer der Prüfung,

2.
die Zulassung von Hilfsmitteln und

3.
die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscherinnen für hörbehinderte Menschen.

(2) 1Der Nachteilsausgleich ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 11 zu beantragen. 2Art und Umfang der Behinderung sind mit dem Antrag auf Nachteilsausgleich nachzuweisen.

(3) 1Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind rechtzeitig mit der betroffenen Person zu erörtern. 2Auf Wunsch eines schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen ist in die Erörterung die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertretung mit einzubeziehen.

(4) 1Einem Menschen mit Beeinträchtigung, die die Umsetzung der nachzuweisenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorübergehend einschränkt, kann analog zu Absatz 1 ein Nachteilsausgleich gewährt werden. 2Die Absätze 2 und 3 Satz 1 gelten entsprechend.


§ 21 Pseudonymisierung der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und der praktischen Prüfungsleistungen



(1) Für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und für die praktischen Prüfungsleistungen wird nach dem Zufallsprinzip für jeden Prüfling eine Kennziffer vergeben.

(2) Die Kennziffer muss dem Prüfling vor Beginn der Abschlussprüfung mitgeteilt werden.

(3) Der Prüfling muss seine schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und seine praktischen Prüfungsleistungen anstelle seines Namens mit seiner Kennziffer versehen.

(4) Bis die endgültige Bewertung der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und der praktischen Prüfungsleistungen feststeht, ist vor den Prüfenden geheim zu halten, welche Kennziffer an welchen Prüfling vergeben wurde.


§ 22 Aufsicht



(1) 1Die Führung der Aufsicht während der Abschlussprüfung wird von der zuständigen Stelle geregelt. 2Die zuständige Stelle setzt dafür den Prüfungsausschuss ins Benehmen.

(2) Die Aufsicht soll sicherstellen, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln erbringen.


§ 23 Ausweispflicht und Belehrung



(1) Vor Beginn jeder Prüfungsleistung muss sich der Prüfling gegenüber der aufsichtführenden Person über seine Person ausweisen.

(2) Der Prüfling ist vor Beginn jeder Prüfungsleistung von der aufsichtführenden Person

1.
zu informieren

a)
über den Prüfungsablauf,

b)
über die Bearbeitungszeit,

c)
über die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und

2.
zu belehren über die Folgen

a)
einer Täuschungshandlung,

b)
eines Ordnungsverstoßes, insbesondere das Nichteinhalten von Sicherheitsvorschriften,

c)
von einem Rücktritt von der Abschlussprüfung oder von Teil 1 oder Teil 2 der Abschlussprüfung und

d)
von einer Nichtteilnahme an der Erbringung einer Prüfungsleistung.


§ 24 Prüfungsprotokoll



(1) Über den Ablauf der Abschlussprüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen.

(2) In das Prüfungsprotokoll sind insbesondere aufzunehmen

1.
die Namen der Personen, die in der Abschlussprüfung anwesend sind,

2.
der Beginn der Abschlussprüfung,

3.
gegebenenfalls Unterbrechungen der Abschlussprüfung,

4.
gegebenenfalls sonstige besondere Vorkommnisse während der Abschlussprüfung und

5.
das Ende der Abschlussprüfung.


§ 25 Täuschungshandlung



(1) Versucht ein Prüfling, seine Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, so liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) 1Wird während der Erbringung einer Prüfungsleistung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht, oder besteht der Verdacht, dass er eine Täuschungshandlung begeht, so ist der Sachverhalt von der aufsichtführenden Person zu protokollieren. 2Der Prüfling darf die Erbringung der Prüfungsleistung fortsetzen, es sei denn, die aufsichtführende Person verbietet ihm sofort die Fortsetzung.

(3) Über das Vorliegen einer Täuschungshandlung und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation.

(4) 1Liegt eine Täuschungshandlung vor, so wird die Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet. 2In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsbereich mit null Punkten bewertet werden oder die gesamte Abschlussprüfung für nicht bestanden erklärt werden. 3Soweit einer Prüferdelegation Prüfungsleistungen zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann sie die Prüfungsleistung mit null Punkten bewerten.

(5) 1Wird eine Täuschungshandlung erst nach dem Erbringen der Prüfungsleistung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend. 2Eine Sanktion kann nur innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem die Prüfungsleistung erbracht worden ist, verhängt werden.

(6) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation nach Absatz 4 oder Absatz 5 ist der Prüfling vom Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation anzuhören.


§ 26 Ordnungsverstoß



(1) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Erbringung der Prüfungsleistung so, dass die Erbringung der Prüfungsleistung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, oder beachtet er Sicherheitsvorschriften nicht, so liegt ein Ordnungsverstoß vor.

(2) 1Über das Vorliegen eines Ordnungsverstoßes entscheidet die aufsichtführende Person. 2Die Entscheidung muss unverzüglich erfolgen.

(3) Hat ein Prüfling einen Ordnungsverstoß begangen, so ist er von der Teilnahme an der Erbringung der Prüfungsleistung auszuschließen und die Prüfungsleistung mit null Punkten zu bewerten.


§ 27 Rücktritt von der Abschlussprüfung



(1) 1Ist ein Prüfling zur Abschlussprüfung zugelassen worden, so kann er vor ihrem Beginn noch von der Abschlussprüfung zurücktreten, wenn er der zuständigen Stelle vor Beginn der Abschlussprüfung eine schriftliche oder elektronische Erklärung übermittelt. 2In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht begonnen. 3In der Erklärung ist eine Begründung nicht erforderlich.

(2) Erfolgt der Rücktritt erst nach Beginn der Abschlussprüfung, gilt § 28 entsprechend.

(3) 1Besteht die Abschlussprüfung aus zwei Teilen, so kann der Prüfling

1.
vor Beginn von Teil 1 noch von Teil 1 oder von der gesamten Abschlussprüfung zurücktreten und

2.
vor Beginn von Teil 2 noch von Teil 2 zurücktreten.

2Voraussetzung ist, dass er der zuständigen Stelle vor Beginn des jeweiligen Teils der Abschlussprüfung eine schriftliche oder elektronische Erklärung übermittelt. 3In diesem Fall gilt der jeweilige Teil der Abschlussprüfung als nicht begonnen. 4In der Erklärung ist eine Begründung nicht erforderlich.

(4) 1Erfolgt der Rücktritt bei einer gestreckten Abschlussprüfung im Sinne des Absatzes 3 von Teil 1 erst nach Beginn von Teil 1 der Abschlussprüfung, so wird Teil 1 mit null Punkten bewertet. 2Erfolgt der Rücktritt von Teil 2 erst nach Beginn von Teil 2 der Abschlussprüfung, so ist die Abschlussprüfung nicht bestanden.


§ 28 Nichtteilnahme an der Erbringung einer Prüfungsleistung



(1) 1Nimmt ein Prüfling an der Erbringung einer Prüfungsleistung nicht teil, so werden seine bereits davor oder danach erbrachten selbständigen Prüfungsleistungen gewertet, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. 2Selbständige Prüfungsleistungen sind Prüfungsleistungen, die

1.
thematisch klar von anderen Prüfungsleistungen abgrenzbar sind,

2.
nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind und

3.
eigenständig bewertet werden.

(2) 1Der wichtige Grund ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. 2Bei Krankheit ist als Nachweis ein ärztliches Attest vorzulegen.

(3) Nimmt der Prüfling an der Erbringung einer Prüfungsleistung nicht teil, ohne dass er einen wichtigen Grund nachweist, ist die Abschlussprüfung nicht bestanden.

(4) 1Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der Prüfungsausschuss. 2Vor seiner Entscheidung muss er den Prüfling anhören.


§ 29 Ausschluss von Ausbildern und Ausbilderinnen an der Durchführung



(1) An der Durchführung der Abschlussprüfung sollen die Ausbilder und Ausbilderinnen des Prüflings nicht mitwirken.

(2) Ausnahmen sind möglich, soweit besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen und erfordern.