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Unterabschnitt 4 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 4 Bewertung der Prüfungsleistungen in der Abschlussprüfung
§ 30 Bewertungsschlüssel
(1) Die in der Abschlussprüfung erbrachten Prüfungsleistungen sind nach dem folgenden Bewertungsschlüssel zu bewerten:
Erreichte Punkte | Note als Zahl | Note in Worten | Notendefinition | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | 92,00 bis 100,00 | 1 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
2 | 81,00 bis 91,99 | 2 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
3 | 67,00 bis 80,99 | 3 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
4 | 50,00 bis 66,99 | 4 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
5 | 30,00 bis 49,99 | 5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind |
6 | 0,00 bis 29,99 | 6 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
(2) Wenn eine Prüfungsleistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, ist die Bewertung auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen und anzugeben.
(3) Der Bewertungsschlüssel mit 100 erreichbaren Punkten ist auch bei der Berechnung der Zwischen- und Gesamtergebnisse anzuwenden.
§ 31 Nichtöffentlichkeit bei Beratungen über Bewertungen
(1) Bei der Beratung über die Bewertung in den einzelnen Prüfungsbereichen dürfen nur diejenigen Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation, die die Prüfungsleistung abgenommen und abschließend bewertet haben, anwesend sein.
(2) Bei der Beratung über die Abschlussprüfung insgesamt dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 32 Ausschluss von der Tätigkeit als Gutachter
Als Gutachter nach § 39 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes sollen Personen nicht tätig werden, wenn sie als Mitglieder des Prüfungsausschusses von der Mitwirkung an der Abschlussprüfung auszuschließen wären.
§ 33 Ergebnisniederschrift zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistung
(1) 1Über die Feststellung der Bewertung jeder Prüfungsleistung ist vom Prüfungsausschuss oder von der Prüferdelegation eine Ergebnisniederschrift anzufertigen. 2Die Ergebnisniederschrift muss auf den Formularen erfolgen, die von der zuständigen Stelle genehmigt worden sind.
(2) Für die Ergebnisniederschrift ist eine Bestätigung von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation, die die jeweilige Prüfungsleistung abschließend bewertet haben, erforderlich.
(3) Die bestätigte Ergebnisniederschrift ist unverzüglich der zuständigen Stelle vorzulegen.
§ 34 Erforderliche Unterlagen für die Beschlussfassung der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung
Zur abschließenden Bewertung und zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung sind dem Prüfungsausschuss alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 35 Bekanntgabe von Bewertungen
(1) Endet die Abschlussprüfung mit einer mündlichen Prüfungsleistung, so müssen dem Prüfling die Ergebnisse seiner schriftlich bearbeiteten Aufgaben und seiner praktischen Prüfungsleistungen vor Beginn der mündlichen Prüfungsleistung von der zuständigen Stelle bekannt gegeben werden.
(2) In der Bekanntgabe sind dem Prüfling zudem Zeitpunkt und Ort der mündlichen Prüfungsleistung mitzuteilen.
(3) 1Sofern für das Bestehen der Abschlussprüfung eine mündliche Ergänzungsprüfung den Ausschlag geben kann, muss die Bekanntgabe auch einen entsprechenden Hinweis enthalten und den Hinweis, dass für die mündliche Ergänzungsprüfung ein Antrag erforderlich ist. 2Die Hinweise müssen auch enthalten sein, wenn erst nach Erbringen der mündlichen Prüfungsleistung festgestellt werden kann, ob eine mündliche Ergänzungsprüfung den Ausschlag für das Bestehen der Abschlussprüfung geben kann.
(4) In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle von den Absätzen 1 bis 3 abweichen.
(5) Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich oder elektronisch.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16180/b44633.htm