Unterabschnitt 5 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Geltung ab 19.03.2024; FNA: 806-22-16-1 Berufliche Bildung
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 5 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 36 Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung
§ 37 Zeitpunkt für die mündliche Ergänzungsprüfung
§ 38 Mitteilung des Zeitpunktes und des Ortes der mündlichen Ergänzungsprüfung
§ 39 Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Ergänzungsprüfung

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

Unterabschnitt 5 Mündliche Ergänzungsprüfung

§ 36 Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung muss bei der zuständigen Stelle gestellt werden.

(2) Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden, sobald dem Prüfling die Ergebnisse seiner schriftlich bearbeiteten Aufgaben und seiner praktischen Prüfungsleistungen bekannt gegeben worden sind.

(3) In dem Antrag muss der Prüfling angeben, in welchem Prüfungsbereich er die mündliche Ergänzungsprüfung ablegen möchte.

(4) 1Für den Antrag ist das Formular zu verwenden, das von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt wird. 2Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.

(5) 1Wird erst nach der Erbringung der mündlichen Prüfungsleistung der regulären Abschlussprüfung festgestellt, dass eine mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann, und ist bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag gestellt worden, so muss der Antrag jedoch sofort beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. 2Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

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§ 37 Zeitpunkt für die mündliche Ergänzungsprüfung



Die mündliche Ergänzungsprüfung findet frühestens statt, nachdem der Prüfling die mündliche Prüfungsleistung der regulären Abschlussprüfung erbracht hat.

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§ 38 Mitteilung des Zeitpunktes und des Ortes der mündlichen Ergänzungsprüfung



(1) Ist dem Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung stattgegeben worden, so teilt die zuständige Stelle dem Prüfling den Zeitpunkt und den Ort der mündlichen Ergänzungsprüfung mit.

(2) Eine Ablehnung des Antrags auf die mündliche Ergänzungsprüfung ist zu begründen.

(3) Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.

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§ 39 Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Ergänzungsprüfung



Das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung muss dem Prüfling unmittelbar im Anschluss an die mündliche Ergänzungsprüfung bekannt gegeben werden.



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