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Unterabschnitt 7 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Geltung ab 19.03.2024; FNA: 806-22-16-1 Berufliche Bildung

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

Unterabschnitt 7 Wiederholung der Abschlussprüfung

§ 46 Termin der Wiederholung



Die Abschlussprüfung kann frühestens zum nächsten Termin für die Abschlussprüfung wiederholt werden.


§ 47 Antrag zur Wiederholung



(1) Wer die Abschlussprüfung wiederholen möchte, muss dies bei der zuständigen Stelle beantragen.

(2) Der Antrag muss innerhalb der Frist gestellt sein, die von der zuständigen Stelle bestimmt ist.

(3) 1Für den Antrag ist das Formular zu verwenden, das von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt wird. 2Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.

(4) In dem Antrag kann der Prüfling angeben, in welchen Prüfungsbereichen er von der Wiederholung der Abschlussprüfung befreit werden möchte.

(5) Dem Antrag ist der Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung beizufügen.


§ 48 Umfang der Wiederholung



(1) Wird die Abschlussprüfung wiederholt, so ist sie vollständig zu wiederholen.

(2) In einzelnen Prüfungsbereichen ist der Prüfling jedoch von der Wiederholung zu befreien, wenn

1.
er die Befreiung beantragt hat,

2.
höchstens zwei Jahre liegen zwischen

a)
dem Tag, an dem der Prüfling die Wiederholung der Abschlussprüfung beantragt hat, und

b)
dem Tag, an dem festgestellt worden ist, dass er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, und

3.
dieser Prüfungsbereich mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet worden ist.


§ 49 Ergebnisse der Wiederholung



Die Punkte und Noten, die bei der Wiederholung der Abschlussprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.

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