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Änderung § 3 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 13.09.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.09.2007 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.09.2007 BGBl. I S. 2221

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Unterrichtung des Kapitäns und der Behörde


(Text alte Fassung)

(1) Der Schiffsarzt hat den Kapitän über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord, soweit dies für die Schiffssicherheit von Bedeutung ist, zu unterrichten und auf Verlangen das Gesundheitstagebuch vorzulegen.

(2) Nach jeder Reise hat der Kapitän unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Behörde) über alle für die gesundheitlichen Verhältnisse bedeutsamen Vorkommnisse zu berichten. Die Meldepflicht des Schiffsarztes und des Kapitäns nach anderen Vorschriften bleibt davon unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) Der Schiffsarzt oder der für die ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge verantwortliche Schiffsoffizier hat den Kapitän über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord zu unterrichten und ihm auf Verlangen das Gesundheitstagebuch oder das Krankenbuch vorzulegen.

(2) Nach jeder Reise hat der Kapitän unverzüglich der Behörde über alle für die gesundheitlichen Verhältnisse bedeutsamen Vorkommnisse zu berichten. Die Meldepflicht des Schiffsarztes und des Kapitäns nach anderen Vorschriften bleibt davon unberührt.