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Änderung § 17 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 13.09.2007
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§ 17 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.09.2007 geltenden Fassung | § 17 n.F. (neue Fassung) in der am 13.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.09.2007 BGBl. I S. 2221 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Krankenbuch, Gesundheitstagebuch | |
(Text alte Fassung) (1) Auf Schiffen mit Schiffsarzt ist von diesem und auf Schiffen ohne Schiffsarzt, die aufgrund von Anlage Teil A nach den Verzeichnissen A 1, A 2 und B auszurüsten sind, ist vom Kapitän oder von dem für die ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge verantwortlichen Schiffsoffizier ein Krankentagebuch nach dem Muster der Anlage Teil D zu führen. Bei Erkrankungen ist die Temperaturkurve aufzuzeichnen und dem Krankenbuch beizufügen. | (Text neue Fassung) (1) Auf Schiffen mit Schiffsarzt ist von diesem und auf Schiffen ohne Schiffsarzt, die aufgrund von Anlage Teil A nach den Verzeichnissen A 1, A 2 und B auszurüsten sind, ist vom Kapitän oder von dem für die ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge verantwortlichen Schiffsoffizier ein Krankenbuch nach dem Muster der Anlage Teil D zu führen. Bei Erkrankungen ist die Temperaturkurve aufzuzeichnen und dem Krankenbuch beizufügen. |
(2) Der Schiffsarzt hat neben dem Krankenbuch während der Reise ein Gesundheitstagebuch nach dem Muster der Anlage Teil E zu führen. In das Gesundheitstagebuch sind ausführliche Angaben über hygienisch oder sonst medizinisch wichtige Wahrnehmungen an Bord und in den Anlaufhäfen sowie über getroffene Maßnahmen an Bord aufzunehmen. (3) Nach Abschluß jeder Reise hat der Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt der Kapitän das Krankenbuch zu unterschreiben. Das Gesundheitstagebuch ist vom Schiffsarzt und vom Kapitän zu unterschreiben. | |
(4) Das Krankenbuch ist unter Verschluß zu halten. Außer dem Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt dem Kapitän und dem für die ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge verantwortlichen Schiffsoffizier darf nur solchen Personen Einsicht in das Krankenbuch gewährt werden, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. | (4) Das Krankenbuch ist unter Verschluß zu halten. Außer dem Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt dem Kapitän und dem für die ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge verantwortlichen Schiffsoffizier darf nur solchen Personen Einsicht in das Krankenbuch gewährt werden, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen oder die durch den Reeder arbeitsvertraglich über die Schweigepflicht belehrt worden sind. |
(5) Ein abgeschlossenes Krankenbuch ist bei der Behörde des Heimathafens für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1621/al8656-0.htm